JudikaturBFG

RV/7101717/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
25. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek in der Beschwerdesache ***Bf2***, ***Bf2-Adr***, als Insolvenzverwalter im Insolvenzerfahren über das Vermögen der ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** betreffend Beschwerde vom 25. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF2StNr2***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 30.04.2025 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF. (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

1. Verfahrensgang

Dem Beschwerdeführer wurde als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ***Bf2*** mit Bescheid vom 05.12.2024 eine Zwangsstrafe angedroht, sollten nicht bis zum 14.01.2025 die Umsatz- & Körperschaftsteuererklärung für 2023 eingereicht werden. Nachdem das nicht erfolgte, wurde mit Bescheid vom 06.02.2025 die Zwangsstrafe festgesetzt. Beide Bescheide wurden in die Databox zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 25.03.2025 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, in der er festhielt, er habe den zugrundeliegenden Bescheid vom 06.02.2025 erst am 20.03.2025 erhalten. Weder der Bescheid über die Androhung einer Zwangsstrafe noch gegenständlicher Bescheid seien ihm rechtswirksam zugestellt worden. Sie seien in die Databox zugestellt worden, obwohl er diese Funktion für alle Insolvenzverfahren deaktiviert habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 wurde die Beschwerde der ***Bf2*** vertreten durch den Beschwerdeführer als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, da der angefochtene Bescheid bereits am 06.02.2025 rechtswirksam in die Databox zugestellt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung wurde postalisch dem Beschwerdeführer als Vertreter der ***Bf2*** mit RSb-Brief zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 beantragte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ***Bf2*** die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

2. Beweiswürdigung:

Der dem Beschluss zugrunde gelegte Verfahrensgang ist den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Gemäß § 264 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer und jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt, befugt.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Wird eine Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist sie gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2023/13/0055).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.06.2009, 2009/15/0044; 9.11.2011, 2009/16/0260; 15.9.2020, Ra 2020/15/0073) wird durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen ( § 2 Abs 2 IO). Der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners iSd § 80 BAO. Eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner gerichtete Erledigung geht ins Leere, und zwar auch dann, wenn sie an den Schuldner, zu Handen des Masseverwalters (Insolvenzverwalters), gerichtet ist; sie entfaltet weder eine Wirkung für den Schuldner, noch für diesen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 93 BAO Rz 7a).

Da die Beschwerdevorentscheidung vom 27.03.2025 ihrem Spruch zufolge an die Gemeinschuldnerin zuhanden des Insolvenzverwalters gerichtet wurde, entfaltete diese weder eine Wirkung für die Gemeinschuldnerin, noch für den Insolvenzverwalter.

Die als Beschwerdevorentscheidung intendierte Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe konnte daher keine Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten.

Ein Vorlageantrag setzt aber unabdingbar eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung voraus (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0146; 08.02.2007, 2006/15/0373). Vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 264 Rz 6).

Da sich der gegenständliche Vorlageantrag gegen eine rechtlich nicht existent gewordene Beschwerdevorentscheidung richtet, war er gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm. § 264 Abs. 4 lit. e BAO mit Beschluss ( § 278 BAO) als nicht zulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt (vgl. VwGH 07.12.2021, Ra 2021/13/0094), war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 25. Juni 2025