(1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu und bestellt ein Mitglied desselben zum Berichter. Für die Beratungen der verstärkten Senate (§ 13) ist ein zweites, nötigenfalls ein drittes Mitglied als Mitberichter zu bestellen.
(2) Verfahrensleitende Anordnungen im Vorverfahren, verfahrensleitende Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, sowie verfahrensleitende Anordnungen und Entscheidungen betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Verfahrenshilfe (§ 61) trifft der Berichter ohne Senatsbeschluss.
(3) Der Berichter kann sich der Mithilfe eines rechtskundigen Bediensteten bedienen.
(4) Dem Berichter (Mitberichter) darf eine Rechtssache nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn er wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(5) Die näheren Regelungen über die Genehmigung der Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin und über die Ausfertigung von schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.
Rückverweise
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021
Art. 4 Berichter/Berichterin
…lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt. (5) Der Berichter/die Berichterin kann die nach § 14 Abs. 2 VwGG 1985 ohne Beschluss des Senates getroffenen Anordnungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem/der Vorsitzenden zur Einsicht vorschreiben. (6) Schriftliche Anordnungen und Entscheidungen des Berichters/der Berichterin…
VwGG · Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
§ 43
…des Privat- und Familienlebens, Steuergeheimnis), ohne hiedurch die Verständlichkeit des Erkenntnisses zu beeinträchtigen. Die Anordnungen hiefür hat der erkennende Senat, in Fällen des § 14 Abs. 2 der Berichter zu beschließen. (9) Die Abs. 2 bis 8 sind auf Beschlüsse sinngemäß anzuwenden.…
§ 12
…bestehen (Dreiersenate), haben zu entscheiden 1. a) über die Zurückweisung von Revisionen und Anträgen, die nicht durch den Berichter zu erledigen sind (§ 14 Abs. 2); b) über die Einstellung des Verfahrens; c) über Fristsetzungsanträge; d) über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn er ein Verfahren betrifft…