Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak, den Hofrat Dr. Sutter, die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger sowie den Hofrat Dr. Hammerl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding, vertreten durch Hawel Eypeltauer Gigleitner Huber Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Jänner 2023, Zl. LVwG 450523/4/MB/VEP, betreffend Kommunalsteuer 2010 bis 2014 (mitbeteiligte Partei: V Verein in L, vertreten durch die Burkowski Rechtsanwälte GesbR in Linz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Stadtgemeinde Leonding hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Die mitbeteiligte Partei ist nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts ein Verein mit dem Ziel der Förderung des (Wieder )Einstiegs in den Arbeitsmarkt von Jugendlichen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die an psychischen und sozialen Defiziten (wie etwa Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen, strafrechtliche Verurteilungen) leiden. Der Mitbeteiligte betreibt dazu eine Kfz Reparatur Werkstätte, in der ausschließlich vom Land als Fördergeber ausgewählte und dem Mitbeteiligten zugewiesene Jugendliche als Lehrlinge in den Bereichen Kraftfahrzeug , Karosseriebau und Lackiertechnik ausgebildet werden und die Lehrabschlussprüfung ablegen können.
2 Gemäß § 2 der Vereinsstatuten bezweckt der Verein die Förderung der beruflichen Integration von Arbeitslosen mit Vermittlungshindernissen. Die Tätigkeit des Vereins verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
3 Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks wird in § 3 der Statuten folgendes festgehalten:
„(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
- Schaffung und Betrieb von Einrichtungen für Arbeitstrainings und Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere zur Abhaltung von Arbeitstrainings , Anlern und Ausbildungskursen sowie auch wirtschaftliche Hilfsbetriebe, sofern sie zur Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich sind;
- Durchführung dieser Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit universitären und ähnlichen Einrichtungen (z.B. berufspädagogische und soziologische Institute der Universitäten, Sozialakademien), Praktika für Studenten im Rahmen [sic] Einrichtungen sollen ermöglicht werden;
- Zusammenarbeit mit Gruppen und Organisationen im In und Ausland mit ähnlichen Zielsetzungen (Exkursionen, Studienreisen, Austauschprogramme).
- Durchführung von Forschungsarbeiten, insbesondere zu den Themen Arbeit und Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Sozialsystem, Publikation dieser Arbeiten; Abhaltung von Vortragsveranstaltungen, Tagungen und Seminaren in diesem Themenbereich; Durchführung von Begleitforschungen zu den Arbeitstrainings und Ausbildungsmaßnahmen; Erstellung und Herausgabe von Dokumentationen;
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Stiftungen und sonstige Zuwendungen;
- Subventionen und Mittel aus der Arbeitsmarktförderung;
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und Publikationen;
- Einnahmen aus Dienstleistungen.“
4Nachdem der Bürgermeister der Stadtgemeinde L zunächst mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 die Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 in der Höhe von 162.432,50 € sowie einen Säumniszuschlag in der Höhe von 2.252,36 € festgesetzt hatte, hob er diesen Bescheid in der Folge mit Bescheid vom 1. März 2018 gemäß § 299 BAO auf (Spruchpunkt 1.), setzte die Kommunalsteuer-Gesamtschuld in der Höhe von 81.216,24 € fest (Spruchpunkt 2.) und berücksichtigte für den Zeitraum 1. Februar 2010 bis 31. Dezember 2014 geleistete Kommunalsteuer-Zahlungen (Spruchpunkt 3.), woraus sich eine Kommunalsteuer-Nachforderung in Höhe von 31.351,70 € plus Säumniszuschlag in der Höhe von 627,03 € ergab (Spruchpunkt 4.).
5 Über die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung setzte der Gemeinderat nach einer Aufhebung und Zurückverweisung durch das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2019im zweiten Rechtsgang mit Bescheid vom 6. Mai 2022 die Kommunalsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 in der Höhe von 152.750,54 € fest, wobei sich unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Kommunalsteuer eine Nachforderung in der Höhe von 71.534,10 € ergab. Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages wurde gemäß § 217 Abs. 7 BAO abgesehen.
6 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Jänner 2023 statt und änderte den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. März 2018 insofern ab, als sein Spruch zu lauten hat: „Der Berufung wird stattgegeben und die Spruchpunkte 2. bis 4. des angefochtenen Bescheids des Bürgermeisters der Stadtgemeinde [L], GZ [...], vom 1. März 2018 werden ersatzlos behoben“. Den Antrag des Mitbeteiligten festzustellen, dass der Betrieb des Vereins in seiner Gesamtheit nicht der Kommunalsteuerpflicht unterliege, wies das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen sprach es aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
7Begründend ging das Landesverwaltungsgericht zunächst davon aus, der mitbeteiligte Verein diene gemeinnützen Zwecken auf dem Gebiet der „Jugendfürsorge“ iSd § 8 Z 2 KommStG iVm § 35 BAO, weil er nach seinen Statuten sowie der tatsächlichen Ausrichtung und Verwirklichung des Vereinszwecks mit der Förderung der beruflichen (Re )Integration von arbeitslosen Jugendlichen mit Vermittlungshindernissen (zB Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen) keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolge. Darüber hinaus habe der Verein in den Jahren 2010 bis 2014 lediglich Jahresüberschüsse in vernachlässigbarer Höhe erwirtschaftet, die sodann zur Gänze der Gewinnrücklage bzw. dem Vereinskapital zugewiesen worden seien, sodass ein Streben nach Gewinn nicht erkennbar sei. Die tatsächliche Geschäftsführung des Mitbeteiligten sei auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks ausgerichtet und entspreche den Satzungsbestimmungen.
8 Die als Ausbildungsstätte geführte Kfz ReparaturWerkstätte des Mitbeteiligten qualifizierte das Landesverwaltungsgericht als unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO. Es erwog, dass die Ausbildung von Lehrlingen in den Bereichen Kraftfahrzeug , Karosseriebau und Lackiertechnik, die die Absolvierung der Lehrabschlussprüfung ermögliche, nur durch den Betrieb einer Kfz Reparatur Werkstätte erfolgen könne. Dieser Betrieb diene gerade nicht als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zwecks, sondern dessen unmittelbarer Verwirklichung. Die Mittel zur Zweckverwirklichung bringe der Mitbeteiligte durch finanzielle Unterstützungen des Landes und des AMS auf. Eine weitere Einnahmequelle seien die gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen im Rahmen der KFZ Werkstätte. Es liege jedoch keine begünstigungsschädliche Wettbewerbssituation vor, weil bereits aufgrund der besonderen Personalausstattung der Werkstätte von durchschnittlich 10 Ausbildnern (Kfz Technikern) pro durchschnittlich 40 Lehrlingen keine Vergleichbarkeit bestehe. Des Weiteren würden den aus dem Betrieb der Werkstätte erwirtschafteten Umsatzerlösen jeweils höhere (im Jahr 2014 um fast das Doppelte höhere) Zuschüsse aus der öffentlichen Hand gegenüberstehen. Aus alledem folge, dass durch den Betrieb der Kfz Reparatur Werkstätte des Mitbeteiligten als Ausbildungsstätte, die ausschließlich der Förderung der beruflichen (Re)Integration von Jugendlichen mit sozialen und psychischen Defiziten diene, gerade keine begünstigungsschädliche Wettbewerbssituation geschaffen werde, sodass ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO vorliege.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision des Gemeinderates. Zur Zulässigkeit wird vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, ob ein Gewerbebetrieb, welcher nicht behinderte, lediglich lernschwierige Jugendliche ausbilde, als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu qualifizieren sei. Der Begriff „Jugendfürsorge“ sei ein auslegungsbedürftiger Begriff. Fraglich sei, ob ein Gewerbebetrieb, der Lehrlinge mit Lernschwierigkeiten ausbilde, unter den Begriff „Jugendfürsorge“ zu subsumieren sei. Des Weiteren macht die Revision einen Verfahrensfehler geltend, weil das Landesverwaltungsgericht auf die vom Gemeinderat anerkannte und festgesetzte partielle Abgabenbefreiung nicht eingegangen sei.
10 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet. Hierauf hat der Revisionswerber repliziert.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
13 Nach § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder , Jugend , Familien , Kranken , Behinderten, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 BAO).
14Die zitierte Bestimmung enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen sind in § 8 Z 2 KommStG dagegen nicht genannt (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030).
15 Es ist daher dem Revisionswerber beizupflichten, dass die bloße Lehrlingsausbildung wie auch der Betrieb einer Schule (vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0127 und 30.4.2003, 2003/13/0041) in der Regel nicht unter den Begriff der Jugendfürsorge nach § 8 Z 2 KommStG fällt (vgl. Mayer/Schaffer in Bergmann/Pinetz/Spies, KommStG § 8 Rz 54 mwN).
16 Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits klargestellt, dass soweit sich arbeitsmarktpolitische Maßnahmen an „Jugendliche“ richten, sie Teil der Jugendfürsorge sein können, wobei der Gesetzgeber über den engen Begriff des Jugendlichen iSd § 1 Z 2 Jugendgerichtsgesetz 1988 hinausim Bereich steuerlicher Begünstigungsbestimmungen auch Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der „Jugend“ zuordnet (vgl. neuerlich VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0030, mwN).
17 Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Der mitbeteiligte Verein betreibt eine Kfz Werkstätte mit „integrativen Lehrplätzen“ zur Förderung der (Wieder) Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschließlich von Jugendlichen (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres), die an psychischen und sozialen Defiziten (zB Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen) leiden und aufgrund ihrer Vermittlungshemmnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Erlangung einer entsprechenden Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt (noch) nicht geeignet sind. Angesichts dieses Tätigkeitsbereichs des Mitbeteiligten liegt gerade keine bloße Lehrlingsausbildung vor, sondern ein an psychisch oder sozial beeinträchtigte Jugendliche gerichtetes gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund ist das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, die Tätigkeit des mitbeteiligten Vereins sei als „Jugendfürsorge“ iSd § 8 Z 2 KommStG zu werten. Dass in den Statuten des mitbeteiligten Vereins keine ausdrückliche Bezugnahme auf den Begriff der „Jugendfürsorge“ enthalten ist, schließt die Steuerbefreiung im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2019/15/0103, mwN).
18 Demgegenüber geht das Revisionsvorbringen, die Tätigkeit des Mitbeteiligten bezwecke die Berufsintegration „arbeitsloser (lernschwieriger) Jugendlicher“, nicht auf die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ein, wonach in der Ausbildungswerkstätte des Mitbeteiligten ausschließlich Jugendliche mit Vermittlungshindernissen (zB Schwierigkeiten im familiären/sozialen Umfeld, Sprachschwierigkeiten, Schuldenprobleme, Suchterfahrungen oder strafrechtlichen Verurteilungen) aufgenommen würden.
19 Der Mitbeteiligte ist nach dem Gesagten gemeinnützig im Bereich der Jugendfürsorge tätig und betreibt zur Erbringung dieser gemeinnützigen Tätigkeiten einen Geschäftsbetrieb, der auch mit der Erwirtschaftung von dafür erhaltenen Entgelten und öffentlichen Fördermitteln verbunden ist. Dies ist im vorliegenden Fall nicht schädlich, weil es sich dabei wie das Landesverwaltungsgericht zu Recht erkannteum einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO handelt.
20Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen der §§ 44 bis 47 BAO und § 8 Z 2 KommStG klar erkennen lassen, dass eine wirtschaftliche Betätigung einer mildtätigen bzw. gemeinnützigen Körperschaft unter gewissen Voraussetzungen nicht begünstigungsschädlich ist (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
21Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO („Zweckverwirklichungsbetrieb“) nur dann anzunehmen, wenn die entfaltete Tätigkeit für sich die unmittelbare Zweckerfüllung ist, wenn die Tätigkeit also Teil des ideellen Zweckes ist, im Zweck gelegen ist, im Zweck aufgeht. Der Zweck der Körperschaft muss sich mit dem Zweck der Unterhaltung des Geschäftsbetriebes decken und in ihm selbst unmittelbar seine Erfüllung finden. Es dürfen sich begünstigter Zweck und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht voneinander trennen lassen. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn der Zweck der Körperschaft nur durch den Geschäftsbetrieb verwirklicht werden kann (vgl. VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046, mwN).
22Beim unentbehrlichen Hilfsbetrieb fallen also die wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft und die Verwirklichung des begünstigten Zwecks zusammen, weil der begünstigte Zweck der Körperschaft nicht ohne die wirtschaftliche Tätigkeit und nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden kann. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann hingegen nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (vgl. neuerlich VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046, mwN).
23 Vor diesem Hintergrund stößt es auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Betrieb der Ausbildungswerkstätte mit „integrativen Lehrplätzen“ diene in seiner Gesamtheit ausschließlich und unmittelbar der Förderung der beruflichen (Re ) Integration von Jugendlichen, die aufgrund ihrer Vermittlungshindernisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Erlangung einer Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt noch nicht geeignet seien. Dabei berücksichtigte das Landesverwaltungsgericht zu Recht die konkrete Ausgestaltung der Werkstätte, die insbesondere durch die hohe Anzahl von (durchschnittlich 10) Ausbildnern im Bereich Karosserie, Kfz Techniker und Kfz Spengler plus jeweils ein bis vier Sozialarbeiter im Verhältnis zu (durchschnittlich 40) Lehrlingen gekennzeichnet ist und den Umstand, dass im Zeitraum 2010 bis 2014 lediglich ein vernachlässigbarer Jahresüberschuss von jeweils unter € 1.000 erwirtschaftet wurde, wobei den Umsatzerlösen aus Eigenerwirtschaftung jeweils höhere (im Jahr 2014 um nahezu das Doppelte höhere) Zuschüsse der öffentlichen Hand gegenüberstanden.
24 Mit dem allgemein gehaltenen Revisionsvorbringen, unter Berücksichtigung des Sach- und Personalaufwandes und der Personalgestaltung würde sich der Betrieb des Mitbeteiligten als „Großwerkstätte“ darstellen, dessen Leistungen primär der Allgemeinheit und lediglich subsidiär den betreuten Jugendlichen zugutekomme, vermag der Revisionswerber keine Bedenken an dieser Beurteilung zu wecken. Vor allem geht die Revision mit dem Hinweis, dass auch typische abgabepflichtige Gewerbebetriebe Jugendliche ausbilden würden, nicht darauf ein, dass sich das Ausbildungsangebot des Mitbeteiligten ausschließlich an Jugendliche richtet, die an vom Verwaltungsgericht beispielhaft näher festgestellten psychischen und sozialen Defiziten leiden und aufgrund dieser Vermittlungshemmnisse zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bzw. zur Erlangung einer entsprechenden Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt (noch) nicht geeignet sind. Insofern zeigt die Revision auch keine sachliche Vergleichbarkeit der Ausbildungswerkstätte des Revisionswerbers mit konkreten lokalen steuerpflichtigen Betrieben und damit keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf.
25 Soweit der Revisionswerber schließlich einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht keine partielle Abgabenbefreiung angenommen habe, ist zu erwidern, dass der Mitbeteiligte keinen anderen als den gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge verfolgt, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht keine partielle Steuerbefreiung angenommen hat (vgl. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0132).
26Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
27Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf § 47 Abs. 3 und § 48 Abs. 3 Z 2 VwGG iVm § 1 Z 3 lit. a VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das darüberhinausgehende Aufwandersatzbegehren war abzuweisen, weil der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer abdeckt (vgl. 11.11.2025, Ro 2024/11/0011, mwN).
Wien, am 25. Februar 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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