Von den allgemeinen Regelungen über die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Körperschaften nach §§ 34 ff BAO iVm den materiellen Abgabenvorschriften unterscheidet sich die Regelung des § 8 Z 2 KommStG dadurch, dass sie ausdrücklich eine besondere Form der partiellen Abgabenbefreiung vorsieht. Anwendbar ist § 8 Z 2 KommStG nämlich, "soweit" Körperschaften bestimmten, konkret umschriebenen mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke dienen. Angesichts dieser Besonderheit des § 8 Z 2 KommStG ist es verfehlt, mildtätig bzw. gemeinnützig tätige Abgabepflichtige mit der Begründung von jedweder Befreiung auszuschließen, dass die von ihnen verfolgte Tätigkeit sich nicht ausschließlich an Jugendliche oder an Menschen mit Behinderung richtet.
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