JudikaturVwGH

Ra 2019/15/0103 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
20. November 2019

Eine Festsetzung nach § 201 BAO hat nur dann zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht; bei völliger Steuerbefreiung wäre daher im vorliegenden Fall der Bescheid über die Festsetzung der Kommunalsteuer ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 26.4.2012, 2009/15/0056, mwN).

Rückverweise