Die im kontinuierlichen Verkauf von Grundstücken (samt der gegebenen Einwerbung von Grundstückserbschaften) bestehende wirtschaftliche Betätigung bildet, so sie als nachhaltig einzustufen ist, einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dieser ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 2 BAO, stellt doch das Verkaufen von Grundstücken keine gemeinnützige Betätigung dar. Ein Betrieb, der nur als Geldbeschaffungsquelle für die Erfüllung des begünstigten Zweckes dient, kann nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb angesehen werden (vgl. nochmals VwGH 22.9.2005, 2001/14/0037). Der Mittelbeschaffungsbetrieb bildet - wegen der Unterschiede in der Betätigung - auch keinen unselbständigen Teil eines bestehenden Zweckverwirklichungsbetriebes iSd § 45 Abs. 2 BAO. Bilden die Grundstücksverkäufe einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 45 Abs. 1 BAO, kommt die Steuerbefreiung nach § 5 Z 6 KStG iVm §§ 34 ff BAO nicht in Betracht.
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