Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des A M in G gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2023, W246 22573551/25E, betreffend Arbeitsplatzbewertung gemäß § 143 BDG 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist mit einem in der Landespolizeidirektion Wien eingerichteten Arbeitsplatz eines Leiters eines Wiener Stadtpolizeikommandos (Verwendungsgruppe E1/Funktionsgruppe 7) betraut.
2 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 beantragte der Revisionswerber die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, wobei er die Ansicht vertrat, sein Arbeitsplatz sei aufgrund von Veränderungen im Aufgaben und Verantwortungsbereich innerhalb der Verwendungsgruppe E1 der Funktionsgruppe 8 zuzuordnen.
3 Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Revisionswerber stellte das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 143 BeamtenDienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) fest, der dem Revisionswerber zugewiesene Arbeitsplatz sei seit 20. Oktober 2021 der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
4Das Bundesverwaltungsgericht holte ein Amtssachverständigengutachten zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers sowie die Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers ein und führte eine mündliche Verhandlung durch. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gab das Verwaltungsgericht das Sachverständigengutachten und die Arbeitsplatzbeschreibung auszugsweise wieder und stellte fest, dass sowohl der Arbeitsplatz des Revisionswerbers als auch die Richtverwendung gemäß Z 8.7. lit. b) der Anlage 1 zum BDG 1979 (Stadtpolizeikommandant für Klagenfurt) in Summe 536 Gesamtstellenwertpunkte aufwiesen, sodass beide Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen seien. In seiner Beweiswürdigung setzte sich das Verwaltungsgericht mit dem schriftlich erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen sowie dessen Ergänzung in der mündlichen Verhandlung auseinander, indem es auf die einzelnen Anforderungsbereiche (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) einging. Das Verwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, aufgrund des nachvollziehbaren, vollständigen und schlüssigen Gutachtens sei der Arbeitsplatz des Revisionswerbers der Verwendungsgruppe E1 und in dieser der Funktionsgruppe 7 zuzuordnen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die Vorgangsweise des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung. So habe der Sachverständige zuerst den Arbeitsplatz des Revisionswerbers bewertet und erst danach eine passende Richtverwendung gesucht, laut §§ 137, 143 BDG 1979 seien aber „ausgehend von der Punkteermittlung einer Richtverwendung die einer ersten Einschätzung nach dem zu beurteilenden Arbeitsplatz entsprechen könnte die Einzelpunkte für den zu beurteilenden Arbeitsplatz zu ermitteln und mit der Richtverwendung zu vergleichen“.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Grundsätze entwickelt, die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen gemäß § 137 BDG 1979 bzw zur vergleichbaren Bestimmung nach § 143 BDG 1979 für Beamte der Exekutivdienste zu beachten sind (siehe dazu etwa VwGH 2.7.2009, 2006/12/0026, und die dort angeführte Judikatur).
11 Danach handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw einer Richtverwendung um eine Fach(Sach-) frage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann. Demgegenüber ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob das Ergebnis der Punkte-Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes eines Beamten einerseits bzw die bislang vorliegenden Ergebnisse der Bewertung untersuchter Richtverwendungen andererseits ausreichen, um den vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitsplatz einer bestimmten Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe richtigerweise zuordnen zu können. Grundlage der in Bescheidform zu treffenden Feststellung der Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes hat somit ein Fachgutachten zu sein, das in nachvollziehbarer Weise die in Punkten auszudrückende Bewertung des betreffenden Arbeitsplatzes und einen Vergleich mit den Richtverwendungen vorzunehmen hat.
12Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich mit den als Richtverwendungen genannten, in Frage kommenden Arbeitsplätzen setzt voraus, dass diese Arbeitsplätze hinsichtlich der in § 137 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien untersucht und sodann in das Funktionszulagenschema eingeordnet werden. Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich dieses Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Die Ermittlung des wesentlichen Inhalts der gesetzlichen Einstufungsvorgabe (Richtverwendung) ist als Rechtsfrage mit Sachverhaltselementen zu werten.
13Ist das Wesen der Richtverwendung im Sinne der gesetzlichen Kriterien herausgearbeitet und sind die Teilverwendungen nach den gesetzlichen Kriterien bewertet worden, so ist bei dem zu bewertenden Arbeitsplatz in gleicher Weise vorzugehen. Aus den verschiedenartigen Aufgaben und Tätigkeiten sind nach den Anforderungen möglichst gleichartige und gleichwertige Gruppen zu bilden und diese mit den jeweils möglichst entsprechenden Gruppen der ebenso analysierten und bewerteten Richtverwendung(en) in Beziehung zu setzen. Hiebei kommen grundsätzlich alle genannten Richtverwendungen in Frage; die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstufung entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzesauftrag hat nämlich im gesamten System nach den Kriterien Wissen, Verantwortung und Denkleistung nachvollziehbar zu erfolgen (vgl zum Ganzen auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/12/0010, mwN).
14 Inwiefern das dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde liegende Gutachten nicht den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Vorgehensweise bei einer Arbeitsplatzbewertung gerecht wird, erschließt sich aus dem Zulässigkeitsvorbringen nicht. Das vorliegende Gutachten nimmt jeweils in Bezug auf die vom Gesetz geforderten Anforderungsbereiche sowohl eine in Punkten ausgedrückte Bewertung der Richtverwendung als auch des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers vor, um in der Folge einen Vergleich anzustellen.
15 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber weiters vor, das Gutachten weise beim „Punkt Managementwissen“ grobe Mängel auf. So seien die Ausführungen zu den „divergierenden Zielsetzungen“ der „hinzugezogenen Fremdkräfte“ nicht nachvollziehbar, weil auch „Fremdkräfte“ aus anderen Bundesländern die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als Zielsetzung hätten. Das Gutachten sei somit unschlüssig und es bestehe folglich ein Begründungsmangel im angefochtenen Erkenntnis. Der „Punkt Managementwissen“ hätte bei ausreichender rechtlicher Würdigung mit „7“ und nicht mit „6“ bemessen werden müssen, was zur Folge gehabt hätte, dass die Gesamtstellenwertpunkte auf 597 zu erhöhen gewesen wären und der Arbeitsplatz der Funktionsgruppe 8 zuzuordnen gewesen wäre.
16Die Frage, ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Regelfall keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (vgl wiederum VwGH 23.2.2023, Ra 2021/12/0012, mwN; idS auch VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0036, mwN).
17 Im vorliegenden Fall befasste sich das Sachverständigengutachten mit dem Anforderungsbereich „Managementwissen“ insofern, als es die Anforderungen daran fallbezogen im Hinblick auf eine Zuordnung zur Kategorie „homogen“ (Punkteanzahl 5) oder „heterogen“ (Punkteanzahl 7) untersuchte und zu dem Ergebnis gelangte, dass das „Managementwissen“ sowohl am Arbeitsplatz des Revisionswerbers als auch bei der Richtverwendung aufgrund der anfallenden Koordinationsund Integrationsaufgaben sowie Größe, Komplexität und Divergenz der Zielsetzungen einem Zwischenwert von 6 Punkten zuzuordnen sei. In Bezug auf die beiden zu vergleichenden Arbeitsplätze führte das Gutachten zahlreiche Beispiele von konkreten, sicherheitspolizeilich relevanten Ereignissen, welche den Arbeitsplatz des Revisionswerbers als Stadtpolizeikommandanten betreffen, an; auch ging der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf die tatsächlich anfallenden Aufgaben näher erläuternd ein und ergänzte sein Gutachten aufgrund der vom Revisionswerber in dessen Stellungnahme zum Gutachten aufgeworfenen Sachverhaltsfragen (zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, sich mit Einwendungen auseinanderzusetzen und allenfalls gutachtliche Ergänzungen einzuholen vgl VwGH 11.11.2024, Ra 2022/12/0176, mwN).
18 Zu der aufgrund des Zulässigkeitsvorbringens für den Revisionsfall maßgeblichen Frage, ob auf dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers Teilbereiche mit divergierenden Zielsetzungen zu koordinieren seien, was in Bezug auf den Anforderungsbereich „Managementwissen“ die Punkteanzahl 7 (heterogen) ergeben würde, führte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aus, dass dem vorliegenden Arbeitsplatz fünf Polizeiinspektionen nachgeordnet und nur in Ausnahmefällen, auf welche das Gutachten eingehe, divergierende Zielsetzungen dieser Einheiten vorstellbar seien. Das Hinzuziehen von Kompanien aus anderen Bundesländern (in der Revision als „hinzugezogene Fremdkräfte“ bezeichnet) im Zuge von Großveranstaltungen wurde vom Sachverständigen in der Verhandlung bloß als ein Beispiel für das Vorliegen divergierender Zielsetzungen herangezogen. Am Arbeitsplatz des Revisionswerbers sei eine solche Situation jedoch nicht gegeben.
19 Im Rahmen der Beweiswürdigung ging das Verwaltungsgericht auf den Anforderungsbereich „Managementwissen“ ausführlich ein und strich dabei die überwiegend „mitwirkende“ Funktion des Stadtpolizeikommandanten bei sicherheitspolizeilich relevanten Ereignissen wie etwa Kultur- und Sportveranstaltungen hervor; eine Steuerung seitens des Revisionswerbers in diesem Zusammenhang sei jedoch zu verneinen.
20Dass das Verwaltungsgericht die Beurteilung des Gutachtens, welches die gesamten Anforderungen an den Arbeitsplatz des Revisionswerbers berücksichtigt hat und dem kein Gegengutachten gegenübersteht, im Zusammenhang mit dem Anforderungsbereich „Managementwissen“ in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte, wurde im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt (zu den Begründungspflichten des Sachverständigen bei Fragen der Arbeitsplatzbewertung, welche nicht überspannt werden dürfen, vgl VwGH 26.2.2016, Ra 2016/12/0013, mwN). So wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren etwas Stichhaltiges entgegengesetzt wurde. Insbesondere wird im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt, von welchen „faktischen Verwendungsverhältnissen“ des Revisionswerbers hätte ausgegangen werden müssen, die zu einer höheren Bewertung seines Arbeitsplatzes geführt hätten und vom Sachverständigen noch nicht berücksichtigt wurden.
21 Soweit die Zulässigkeit der Revision schließlich damit begründet wird, von derselben Thematik seien sämtliche Leiter eines Stadtpolizeikommandos betroffen und es seien gleichartige Verfahren anhängig, ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass allein der Umstand, dass die in der Revision angeführten Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten können, nicht eine Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG bewirkt (vgl etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/12/0010, mwN).
22 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juli 2025