Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des P G, MBA, in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2022, W257 2246048 1/12E, betreffend Arbeitsplatzbewertung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommando Streitkräftebasis, nunmehr Direktion 1 Einsatz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schreiben vom 9. September 2020 ersuchte er „um bescheidmäßige Klärung (Feststellungsbescheid) der Gesetzmäßigkeit der Einstufung (Wertigkeit)“ seines neu geschaffenen Arbeitsplatzes, weil es in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu einer Änderung von deutlich mehr als 32% der bisher zu besorgenden Aufgaben gekommen sei, wie er mit näherer Begründung ausführte.
3 Nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde durch den Revisionswerber legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt vor und übermittelte in der Folge das erst danach eingelangte Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von Oktober 2021 zur Arbeitsplatzbewertung.
4 In diesem Gutachten wurde der Arbeitsplatz des Revisionswerbers mit dem Richtverwendungsarbeitsplatz „Leitung der Verwaltung des Heereslogistikzentrums Wien“ verglichen, wobei beide Arbeitsplätze laut Gutachten dieselbe Anzahl an Stellenwertpunkten aufwiesen und damit der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 2 zuzuordnen seien.
5 Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Gutachten dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs.
6 Der Revisionswerber erstattete am 26. Jänner 2022 eine Stellungnahme dazu, die er unter anderem mit folgenden Worten einleitete:
„Da ich über kein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich ‚Arbeitsplatzbewertung‘ verfüge, steht es mir fern Kritik am gegenständlichen Gutachten zu üben. Aufgrund des ausführlich erläuterten Gutachtens habe ich allerdings versucht, einige persönliche Anmerkungen und zusätzliche Erläuterungen nachstehend festzuhalten.“
7 In der Folge nahm er zu einzelnen im Gutachten genannten Anforderungsbereichen Stellung und wandte sich damit im Ergebnis gegen die diesbezüglichen Bewertungen im Gutachten.
8 So legte er etwa zum Anforderungsbereich „Wissen“ hinsichtlich „Managementwissen“ dar, aus welchen Gründen für ihn als Arbeitsplatzinhaber innerhalb der Projektorganisation großteils keine homogenen Strukturen vorhanden seien und hinsichtlich „Umgang mit Menschen“, dass die Wissensvermittlung (Lehre) als „unentbehrlich“ zu beurteilen sei. Zum Anforderungsbereich „Denkleistung/Denkrahmen“ hielt er im Wesentlichen fest, dass anders als im Gutachten festgestellt die Aufgabe des Revisionswerbers die Entwicklung von generellen Lösungsansätzen für ministerielle Dienststellen bzw. die Truppe sei. Zum Anforderungsbereich „Verantwortung“ brachte der Revisionswerber hinsichtlich „Handlungsfreiheit“ insbesondere vor, im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz bestehe durch die projektorientierte Umsetzung der Aufgaben auf dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers keine Einschränkung der Handlungsfreiheit, da Projekte immer außerhalb der Linie (Projektorganisation) als Projektleiter abgearbeitet würden. Ein weiterer Unterschied betreffe die Entwicklung von Konzepten für andere Dienststellen, sodass die Aufgaben des Revisionswerbers die Grundlagenarbeit für ergänzende Erlässe zu allgemeinen Grundsatzgesetzen bewirkten. Hinsichtlich „Dimension“ monierte der Revisionswerber, dass im Gutachten in der Bewertung nur auf die (jährlich schwankende) Anzahl der Lehrgangsteilnehmer abgestellt werde, nicht jedoch auf den Einfluss des Arbeitsplatzes auf servicierte Bedienstete im Rahmen der Erstellung von Dienstvorschriften und Lehrbehelfen. Hinsichtlich „Einfluss auf Endergebnisse“ hielt der Revisionswerber fest, dass sein Arbeitsplatz (wenn auch selten) die Mitwirkung bei Neubeschaffungen als Mitglied der Bewertungskommission beinhalte, sodass ein anteiliger Einfluss auf das Endergebnis vorliege.
9 Am 21. Oktober 2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Revisionswerber und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der dem Revisionswerber zugewiesene Arbeitsplatz mit der Verwendung „RefLtr HLO Te Referatsleiter und Hauptlehroffizier Org Technik PlNr: FU7, PosNr. 026“, der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
11 Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere die Tätigkeiten des Revisionswerbers auf seinem (nunmehrigen) Arbeitsplatz fest sowie den Befund des Gutachtens des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport von Oktober 2021.
12 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht zum Gutachten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport lediglich fest, dieses sei in sich schlüssig und widerspruchsfrei sowie nachvollziehbar. Der Revisionswerber erhebe gegen das Gutachten auch keine Einwände (mit Hinweis auf den Satz in der Stellungnahme des Revisionswerbers vom 26. Jänner 2022, dass es ihm „fern (stehe), Kritik am gegenständlichen Gutachten zu üben“).
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Soweit der Revisionswerber daher dem Gutachten in seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 entgegentrete, „begegn(e) er dies naturgemäß aus seiner persönlich(en) Sicht“ und sei dies nicht einem objektiven Gutachten gleichzusetzen. Dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens sei der Revisionswerber somit nicht auf gleicher fachlicher Höhe und nur unsubstantiiert entgegengetreten. Das Vorbringen sei darüber hinaus nicht geeignet, die unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme, welche auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen vermöge, aufzuzeigen, bzw. vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen zu berücksichtigende Zweifel hervorzurufen. Insbesondere sei es dem Revisionswerber nicht gelungen, eine Abweichung der von ihm tatsächlich verrichteten Aufgaben mit den sich aus seiner Arbeitsplatzbeschreibung ergebenden und im Gutachten erhobenen aufzuzeigen.
14 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber kein gleichwertiges Gutachten vorgelegt habe, sei Folgendes festzuhalten: Soweit der Revisionswerber in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 vorbringe, dass sein Arbeitsplatz großteils keine homogene Struktur aufweise und dem Gutachten in diesem Punkt widersprechen wolle, sei auszuführen, dass das Gutachten ebenso von keiner Homogenität des Arbeitsplatzes ausgehe; insofern liege kein Widerspruch vor. Soweit er weiters aufgrund seiner Unterrichtstätigkeit den Anforderungsbereich „Wissen“ als „unentbehrlich“ bezeichnet haben wolle (der im Gutachten mit „besonders wichtig“ beurteilt worden sei), sei anzuführen, dass dieser Aspekt ebenso wie der Aspekt „Denkrahmen“ (mit der Beurteilung als „aufgabenorientiert“) , von seiner subjektiven Sicht ausgehe. Hinsichtlich der Unterrichtstätigkeit vermeine der Revisionswerber selbst, dass er mangels Kenntnis der Bewertungen von Arbeitsplätzen aus dem Bereich der Pädagogik keine vergleichende Analyse vornehmen könne. Insoweit der Revisionswerber einen Vergleich zu seinem bisherigen Arbeitsplatz anstelle, wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf die rechtliche Ausführung verwiesen (dergemäß lediglich ein Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit jenem einer Richtverwendung der Anlage 1 zum Beamten Dienstrechtsgesetz 1979BDG 1979 vorzunehmen sei).
15 In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Darstellung der relevanten gesetzlichen Regelungen sowie Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, der Arbeitsplatz „RefLtrHLO Te Referatsleiter und Hauptlehroffizier Org Technik PlNr: FU7, PosNr. 026 (bzw. PosNr. 052)“, den der Revisionswerber seit dem 1. März 2020 innehabe, sei mit der Funktionsgruppe 4, Verwendungsgruppe A2, bewertet. Die Bewertung sei durch eine Sachverständige erfolgt, die einerseits in ihrem Gutachten den einzelnen Bewertungskriterien detaillierte Punktezahlen zugeordnet und andererseits einen Vergleich „mit den maßgeblichen Richtverwendungen“ angestellt habe, wie es den im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 2020, Ra 2020/12/0010, genannten Anforderungen entspreche.
16 Wie bereits aufgezeigt, sei das Gutachten der Sachverständigen nachvollziehbar, vollständig und schlüssig, womit der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz des Revisionswerbers der Verwendungsgruppe A2 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 4 zuzuordnen sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
17 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
18 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
19 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber unter anderem geltend, er habe insbesondere zu den Anforderungsbereichen „Wissen“, „Einfluss auf Endergebnisse“ und „Umgang mit Menschen“ eine Falschbewertung durch das Gutachten dargestellt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seiner Entscheidungsbegründung jedoch auf die Bemerkung beschränkt, dass es das eingeholte Gutachten als schlüssig ansehe, ohne den Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen der Richtverwendung und des Revisionswerbers zu erkennen. Es habe das darauf zielende Vorbringen des Revisionswerbers nicht berücksichtigt.
20 Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Einwendungen gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus, ebenso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten erhoben werden. Die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit diesen der Sachverhaltsfrage zuzurechnendenEinwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ro 2023/12/0002, mwN).
22Weiters trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088, mwN). Fehler, die bei der Schlüssigkeit des Gutachtens festzustellen sind, hat das Verwaltungsgericht durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0196, mwN).
23 Fallbezogen wurde im Gutachten zum Anforderungsbereich „Wissen Managementwissen“ dargelegt, dass dem Richtverwendungsarbeitsplatz wie auch dem Arbeitsplatz des Revisionswerbers Koordinierungs und Organisationsaufwand zukomme, ihre Zielkonflikte mit internen sowie auch fallweise mit externen Stellen jedoch als einfach zu beurteilen seien. Aufgrund der hierarchischen Einbettung der Arbeitsplätze könne in einer Bewertung zwischen „begrenzt“ (Punkteanzahl 3) und „homogen“ (Punkteanzahl 5) nicht vom Kriterium „homogen“ ausgegangen werden (daher Punkteanzahl 4).
24 Dazu führte der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 26. Jänner 2022 (unter Beschreibung eines Beispiels) insbesondere aus, dass Projekte komplexe, meist neuartige, riskante und bedeutende Aufgaben seien und außerhalb der „Linie“ (hierarchischen Strukturen) abgearbeitet würden. In diesen Fällen seien für den Arbeitsplatzinhaber innerhalb der Projektorganisation großteils keine homogenen Strukturen (da unterschiedlichste Interessensbereiche) vorhanden und Zielkonflikte somit unvermeidbar. Die Projektleitung der Bereiche Taktik, Logistik, Ausbildung, Betriebsführung und zivile Firmen könne aufgrund der unterschiedlichen Grundkenntnisse, Bedarfs und Erwartungshaltungen und der Kostenfaktoren nicht als homogen bezeichnet werden und es könne nicht von einfachen Zielkonflikten ausgegangen werden. Dies stehe im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz, bei dem der Koordinations und Organisationsaufwand in der Linienstruktur bearbeitet werde und großteils „eingelaufene Routineaufgaben“ darstelle. Die Beurteilung des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers sei daher (zumindest) zwischen „homogen“ und „heterogen“ (6 Punkte) anzusiedeln.
25 Das Bundesverwaltungsgericht führte zu diesem Einwand des Revisionswerbers, der sich (mit den erwähnten Ausführungen zu den dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Annahmen) gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens richtete, lediglich aus, dass, soweit der Revisionswerber vorbringe, sein Arbeitsplatz weise „großteils keine homogene Struktur“ auf und dem Gutachten damit in dem Punkt widersprechen wolle, „das Gutachten ebenso von keiner Homogenität des Arbeitsplatzes ausgeh(e)“, insofern kein Widerspruch vorliege.
26 Damit missversteht das Bundesverwaltungsgericht jedoch das Vorbringen des Revisionswerbers: Die Beurteilung des Bewertungskriteriums „Wissen Managementwissen“ liegt gemäß dem Gutachten zwischen „minimal“ (1 Punkt), „begrenzt“ (3 Punkte), „homogen“ (5 Punkte), „heterogen“ (7 Punkte) und „breit“ (9 Punkte). Im Gutachten wurde von einer Punkteanzahl 4 ausgegangen (zwischen „begrenzt“ und „homogen“), während der Revisionswerber aufgrund seiner Ausführungen zu einer Punkteanzahl 6 kam (zwischen „homogen“ und „heterogen“). Sowohl der Revisionswerber als auch das Gutachten kamen demnach zwar zum Schluss, dass das Kriterium „homogen“ nicht vorliege allerdings ging das Gutachten von einer geringeren Punkteanzahl als jener für „homogen“ aus, der Revisionswerber jedoch von einer, die über „homogen“ hinausgeht. Die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Einwand des Revisionswerbers ist daher nicht nachvollziehbar und hätte das Bundesverwaltungsgericht dazu eine ergänzende gutachterliche Äußerung einzuholen gehabt.
27 Zum Anforderungsbereich „Wissen Umgang mit Menschen“ wurde im Gutachten ausgeführt, der Revisionswerber übe neben weiteren, näher genannten Aufgaben Lehrtätigkeiten aus und führe auch Prüfungen bei fachspezifischen Lehrveranstaltungen durch.
28 Hierzu brachte der Revisionswerber in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, im Unterschied zum Richtverwendungsarbeitsplatz erfordere die Kompetenz der Lehre in besonderem Maße den Umgang mit Menschen; die Wissensvermittlung (von selbst entwickelten Konzepten, Betriebsverfahren und Lehrinhalten) stelle die höchste Stufe im Umgang mit Menschen dar, die Bewertung müsse nicht auf „besonders wichtig“, sondern „unentbehrlich“ lauten.
29 Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht lediglich fest, dass dies „von seiner subjektiven Sicht“ ausgehe, wobei der Revisionswerber selbst vorbringe, mangels Kenntnis der Bewertungen von Arbeitsplätzen aus dem Bereich der Pädagogik keine vergleichende Analyse vornehmen zu können.
30 Auch hiermit hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar mit dem Einwand des Revisionswerbers auseinandergesetzt, der sich auch in diesem Punkt gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens richtete, und nicht die erforderliche ergänzende gutachterliche Äußerung eingeholt.
31 Zum Anforderungsbereich „Denkleistung Denkrahmen“ wandte sich der Revisionswerber zusammengefasst (unter Verweis auf ein dargelegtes Beispiel) gegen die im Gutachten angeführte Beurteilung, dass (bei beiden Arbeitsplätzen) die operativen Komponenten überwögen und das Entwickeln genereller Lösungsansätze für andere Stellen weniger im Vordergrund stehe. Er brachte vor, die Aufgabe seines Arbeitsplatzes sei es, generelle Lösungsansätze für ministerielle Dienststellen bzw. die Truppe zu entwickeln.
32 Auch diesem Einwand, der sich gegen die Befundaufnahme richtet, hielt das Bundesverwaltungsgericht lediglich entgegen, dass dies „von seiner subjektiven Sicht“ ausgehe und nahm damit weder eine nachvollziehbare Begründung vor noch holte es dazu die erforderliche ergänzende gutachterliche Äußerung ein.
33 Zum Anforderungsbereich „Verantwortung Handlungsfreiheit“ wurde im Gutachten unter anderem ausgeführt, die Arbeitsplätze seien charakterisiert durch die Umsetzung von Dienstanweisungen bzw. Vollziehung von Gesetzen, Verordnungen und ergänzenden Erlässen, während der Revisionswerber in seiner Stellungnahme mit näherer Argumentation und Beispiel einwandte, die Aufgaben seines Arbeitsplatzes würden die Grundlagenarbeit für ergänzende Erlässe zu allgemeinen Grundsatzgesetzen bewirken. Weiters führte der Revisionswerber aus, im Gegensatz zum Richtverwendungsarbeitsplatz bestehe bei seinem Arbeitsplatz durch die projektorientierte Umsetzung der Aufgaben keine Einschränkung der Handlungsfreiheit, da Projekte immer außerhalb der Linie (Projektorganisation) als Projektleiter abgearbeitet würden.
34 Mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers, das sich gegen die Richtigkeit der dem Sachverständigengutachten zu Grunde liegenden Annahmen wendet, setzte sich das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis überhaupt nicht auseinander. Auch in dieser Hinsicht leidet das angefochtene Erkenntnis an einem wesentlichen Begründungsmangel.
35 Dasselbe gilt hinsichtlich der Einwendungen, die der Revisionswerber zum Anforderungsbereich „Verantwortung“ hinsichtlich „Dimension“ sowie „Einfluss auf Endergebnisse“ erhob (s. Rn. 8).
36 Ergänzend ist anzumerken, dass dem Einleitungssatz des Revisionswerbers in seiner Stellungnahme, es stehe ihm „fern, Kritik am ... Gutachten zu üben“, jedenfalls nicht wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen geschlossen werden kann, dass er keine Einwände gegen das Gutachten erhebe, zumal der Revisionswerber inhaltlich in der Folge Einwendungen geltend machte.
37Das angefochtene Erkenntnis war aus den aufgezeigten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, deren Relevanz in der Revision ausreichend dargelegt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
38Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. November 2024