Ra 2022/12/0176 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Fehler, die bei der Schlüssigkeit des Gutachtens festzustellen sind, hat das VwG durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0196).