JudikaturVwGH

Ra 2022/12/0176 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. November 2024

Fehler, die bei der Schlüssigkeit des Gutachtens festzustellen sind, hat das VwG durch Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0196).

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