Ra 2018/12/0010 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zu Funktionsgruppen hat entsprechend dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 137 BDG 1979 nach den dem Arbeitsplatz jeweils tatsächlich zugeordneten Aufgaben, nicht jedoch nach Organisationsvorschriften oder nach einem aus der Arbeitsplatzbeschreibung hervorgehenden Zustand zu erfolgen (vgl. VwGH 4.9.2014, 2010/12/0123; 2.7.2009, 2006/12/0026; 26.4.2006, 2005/12/0192).