§ 16 Ausbildungsbeitrag
§ 16 Ausbildungsbeitrag — RPG
§ 16 Ausbildungsbeitrag — RPG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Dauer der Gerichtspraxis zählen selbstverständlich Unterbrechungszeiträume nicht dazu.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 644/1987
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12034241
Zuletzt nach Updates gesucht am
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.