(1) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden.
(2) Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 gelten:
a) Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist, ausgenommen Wohnungen und Wohnräume nach Abs. 3, sowie
b) Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.
(3) Abweichend von Abs. 2 lit. a gelten folgende Wohnungen und Wohnräume im Sinne des Abs. 1 als Ferienwohnung:
a) Wohnungen und Wohnräume, an denen über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehende Verfügungsrechte bestehen,
b) Wohnungen und Wohnräume, an denen Wohnungseigentum besteht, sofern sie Teil einer betrieblichen oder sonst funktionalen Einheit der gastgewerblichen Beherbergung (wie Hotels, Apparthotels u.dgl.) sind und diese mindestens zwei Wohnungseigentumsobjekte umfasst oder
c) Wohnungen und Wohnräume, die auch vom Eigentümer bzw. im Falle des Eigentums einer Unternehmung von einem Teilhaber mit beherrschendem Einfluss oder von deren nahen Angehörigen (Abs. 4) benützt werden.
(4) Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 33/2005, 22/2015, 78/2017, 4/2019, 57/2023
Rückverweise
RPG · Raumplanungsgesetz
§ 16 § 16*)Ferienwohnungen, Begriff
(1) Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. (2) Nicht als Ferienwohnung im Sinne des Abs. 1 gelten: a) Wohnungen und…
§ 16b § 16b*)Ferienwohnungsverzeichnis, Ferienwohnungsquote
…einzutragen, die aufgrund a) einer Widmung nach § 16a Abs. 1 oder einer Bewilligung nach § 16a Abs. 3, b) einer Bewilligung nach § 16 Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 57/2023, c) einer Widmung nach § 16 Abs. 1 erster Satz oder einer Bewilligung nach…
§ 63 § 63*)Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 57/2023
…1) Das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 57/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. (2) Bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 57/2023 bestehende räumliche Entwicklungspläne…
§ 5 § 5*)Grundlagenerhebung, Verarbeitung personenbezogener Daten, geographisches Informationssystem, Bericht
…16a und 16b, zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 16a Abs. 3, zur Überwachung der Einhaltung der Ferienwohnungsregelungen nach den §§ 16 und 16a sowie zur Führung der Ferienwohnungsverzeichnisse nach § 16b erforderlich ist; d) soweit dies zur Abwicklung von Entschädigungen nach den §§ …
RPG · Rechtspraktikantengesetz
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
…BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. (3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben: 1. §§ 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, 2. das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste…