Der VwGH führte in dem E vom 26. November 2010, 2009/02/0345, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (Tir GVG 1996) aus, dass bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt auch Zeiträume umfasst und tatbildlich seien, in denen eine Wohnung nicht bewohnt werde; der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes sei in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; dabei handle es sich um ein Dauerdelikt. Diese Aussagen können auf das RPG übertragen werden.
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