Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der 1. A, 2. M, 3. A, 4. O, und 5. A, alle vertreten durch Dr. Thomas Zottl, Rechtsanwalt in Wien, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2025, Zlen. 1. W610 2311294 1/3E, 2. W610 2311291 1/3E, 3. W610 2311290 1/3E, 4. W610 2311293 1/3E und 5. W610 23112881/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis fünftrevisionswerbenden Parteien; sie sind syrische Staatsangehörige.
2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden im Beschwerdeverfahren ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005 abgewiesen.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
7Im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird zunächst (unter Zitierung je einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und des EGMR) auf die (allgemeinen) Erfordernisse nach Art. 8 EMRK (vor dem Hintergrund von Familienzusammenführungen bzw. der in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltenen Definition des „Familienangehörigen“) hingewiesen. Sodann wird unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigungausgeführt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose fallbezogen nur „oberflächlich“ erfolgt sei, zumal das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson noch „offen gewesen“ sei; § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 stehe in einem Spannungsverhältnis zu § 38 AVG. Zusammenfassend wird moniert, dass eine „Gesamtbetrachtung der wesentlichen Umstände im gegenständlichen Fall unrichtig und nicht nachvollziehbar vorgenommen [wurde]. In Anbetracht dieser Umstände wäre die ordentliche Revision zuzulassen gewesen.“
8 Den genannten Anforderungen an eine taugliche Zulässigkeitsbegründung wird mit diesen (revisionsgründeartigen) Ausführungen nicht entsprochen, zumal nicht konkret aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.
9Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle der vorliegenden Revision ist es dem Verwaltungsgerichtshof auch verwehrt, auf die in den Revisionsgründen angesprochenen Rechtsfragen inhaltlich einzugehen (vgl. etwa VwGH 15.10.2024, Ra 2024/06/0109 bis 0119; 15.5.2025, Ra 2023/01/0320, jeweils mwN).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2025