Die Arbeitnehmerfreizügigkeit wird durch die raumordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 nicht beschränkt. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen.
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