JudikaturVwGH

Ro 2016/05/0007 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2017

Das angefochtene Erkenntnis, mit dem der Berufungsbescheid unter Bezugnahme auf § 28 VwGVG 2014 dahin abgeändert wurde, dass in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die erstinstanzliche Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wurde, stellt keine die Rechtssache endgültig erledigende Entscheidung dar.

Rückverweise