JudikaturVwGH

Ro 2016/05/0007 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2017

Eine allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt nach § 66 Abs. 2 AVG für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung dar (Hinweis E vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).

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