Ro 2016/05/0007 8 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine allfällige Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellt nach § 66 Abs. 2 AVG für sich genommen keinen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung dar (Hinweis E vom 26. April 2016, Ro 2015/03/0038).