Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2023, Zl. W287 22575251/5E, betreffend Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. K K in K, und 2. E S in K, weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1Der Erstmitbeteiligte erhob am 31. Juli 2020 bei der Datenschutzbehörde (Amtsrevisionswerberin, im Folgenden: DSB) eine Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) sowie im „Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Art. 1 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)“ durch die Zweitmitbeteiligte durch Betreiben zweier Kameras, womit das Grundstück des Erstmitbeteiligten überwacht werde und dabei Aufzeichnungen gemacht würden.
2 Die Zweitmitbeteiligte bestätigte die Installation je einer Überwachungskamera an bzw. in ihrem Haus, wovon die an der östlichen Hauswand befindliche Kamera eine nicht funktionsfähige Attrappe sei. Weitere mobile Kameras würden sich an ihrem Schlafzimmerfenster und an einem Flurfenster in der Wohnung ihrer Tochter befinden. Diese beiden Kameras sollten jeweils den Innenbereich ihres Hauses während ihrer Abwesenheit sowie die Grundstücksgrenze zum Erstmitbeteiligten überwachen, weil dieser bereits mehrfach ohne ihre Erlaubnis ihr Grundstück betreten habe. Ein Überwachen und Aufzeichnen des benachbarten Grundstücks des Erstmitbeteiligten bestritt die Zweitmitbeteiligte. Aufgezeichnet werde lediglich der Bereich zwischen der Grundstücksgrenze zum Erstmitbeteiligten und ihrem Haus, wenn jemand ihr Grundstück betrete. Sie habe keine Videos vom Erstmitbeteiligten. Als Beweis dessen machte die Zweitmitbeteiligte zwei Zeuginnen namhaft und legte der DSB Lichtbilder bzw. „Screenshots“ der Aufzeichnungen der Kameras vor.
3 Mit Bescheid vom 22. Mai 2022 wies die DSB ausschließlich nach Einholung schriftlicher Stellungnahmen der beiden Mitbeteiligten die Datenschutzbeschwerde als unbegründet ab.
4 Begründend stellte die DSB fest, es bestehe zwischen den beiden Mitbeteiligten ein Nachbarschaftskonflikt wegen des Baues einer Einfriedungsmauer des Erstmitbeteiligten an der Grundstücksgrenze zur Zweitmitbeteiligten. Im Haus der Zweitmitbeteiligten seien zwei funktionstüchtige - schwenkbare - Videokameras installiert. Die Aufnahmebereiche der beiden Kameras würden „ausschließlich das Grundstück der Beschwerdeführerin“ (wohl richtig gemeint: der Zweitmitbeteiligten als Beschwerdegegnerin) erfassen. Dass die Kameras auch das Grundstück des Erstmitbeteiligten erfasst hätten bzw. dieser sich im Aufnahmebereich der Kameras befunden habe, könne nicht festgestellt werden. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass durch eine andere Kameraeinstellung der Erstmitbeteiligte tatsächlich erfasst worden sei oder erfasst werde. Überdies befinde sich eine Kameraattrappe an der Hausmauer. In Ermangelung einer tatsächlichen Verarbeitung personenbezogener Daten des Erstmitbeteiligten als Beschwerdeführer läge keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vor.
5Der dagegen erhobenen Beschwerde des Erstmitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss Folge, hob den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf, verwies die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, vorliegend sei die Funktionsweise und der Aufnahmebereich der Kameras der Zweitmitbeteiligten insbesondere in Bezug auf die Schwenkbarkeit der Kameras und der zwischen den Mitbeteiligten „offenbar strittigen“ Grundstücksgrenze sowie die Funktionsfähigkeit der an der östlichen Hauswand montierten Kamera wesentlich. Die belangte Behörde habe sich mit der Behauptung der Zweitmitbeteiligten, über keine Gebrauchsanweisungen zu verfügen, ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen zu Marke und Typ der jeweiligen Kameras begnügt. Die Ermittlungstätigkeiten der DSB hätten sich auf die Einholung schriftlicher Stellungnahmen der Mitbeteiligten beschränkt. Vor dem Hintergrund der von der DSB festgestellten Schwenkbarkeit der Kameras und der substantiierten Ausführungen des Erstmitbeteiligten zum Aufnahmebereich der Kameras wären jedenfalls weitere Ermittlungen dazu anzustellen gewesen. Sofern die DSB nicht habe feststellen können, dass das Grundstück des Erstmitbeteiligten sich im Aufnahmebereich der Kameras befunden habe, und dies auf das ihrer Ansicht nach „glaubhafte(re)“ Vorbringen der Zweitmitbeteiligten gestützt habe, verkenne die DSB ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung. Objektive Beweise, dass das Grundstück des Erstmitbeteiligten nicht aufgezeichnet werde oder es sich bei einer Kamera um eine Attrappe handle, lägen nicht vor. Die DSB habe sich mit dem Vorbringen des Erstmitbeteiligten nicht inhaltlich auseinandergesetzt und keine weitergehenden Ermittlungen angestellt.
Demgegenüber sei die DSB zunächst selbst davon ausgegangen, dass weitere Ermittlungsschritte zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts notwendig seien. Sie habe einen Termin zur Einvernahme der Zweitmitbeteiligten anberaumt und diese aufgefordert, Bedienungsanleitungen der von ihr betriebenen Videokameras sowie Unterlagen, aus denen hervorgehe, dass es sich bei der außen montierten Kamera um eine Attrappe handle, mitzubringen. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests habe die Zweitmitbeteiligte um eine Terminverschiebung gebeten oder „eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren“ ersucht. Zudem habe die Zweitmitbeteiligte angegeben, über keine Bedienungsanleitungen mehr zu verfügen, weil die Kameras bereits älter seien. Die außen angebrachte Kamera sei bereits defekt und werde daher als Attrappe verwendet. Für ihr Vorbringen habe sie Zeugen namhaft gemacht.
Ohne weitere Ermittlungen, wie etwa die Einvernahme der Mitbeteiligten im Wege der Videokonferenz oder Durchführung eines Lokalaugenscheins habe die DSB allein auf Basis der schriftlichen Stellungnahmen den angefochtenen Bescheid erlassen. Diese Vorgangsweise lege nahe, dass die DSB die offensichtlich selbst für erforderlich erachteten, aber unterlassenen Beweisaufnahmen dem Verwaltungsgericht habe überlassen wollen.
Im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit hätte die DSB vorliegend zumindest die Mitbeteiligten befragen bzw. einen Lokalaugenschein in Betracht ziehen müssen. Dadurch sei der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben und liege eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor, die eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertige. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht könne nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht liege nicht „im Interesse der Raschheit“ oder sei auch nicht „mit einer erheblichen Kostenersparnis“ verbunden.
Es sei auch nicht der Ansicht der DSB zu folgen, dass aufgrund der Verpflichtung der Behörde gemäß Art. 57 Abs. lit. f DSGVO, den Gegenstand von Beschwerden (bloß) „in angemessenem Umfang“ zu untersuchen, keineswegs ein „voller Beweis“ gefordert werde und dass selbst dem AVG die Grundsätze der Mündlichkeit und der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens fremd seien. Da sich der Standard der Untersuchung nach Art. 57 DSGVO konsequent auch für das Verwaltungsgericht ergeben müsse, würde diese Ansicht der DSB in (insbesondere technisch) strittigen Fällen den Zielen der DSGVO eines effektiven Rechtsschutzes klar zuwiderlaufen.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zulässigkeit
8 Die Revision ist mangels Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage des Umfangs der Pflicht der DSB iSd Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, den Gegenstand der Beschwerde im angemessenen Umfang zu untersuchen, zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtslage
9Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, lautet auszugsweise wie folgt:
„ ...
(141) Jede betroffene Person sollte das Recht haben, bei einer einzigen Aufsichtsbehörde insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts eine Beschwerde einzureichen und gemäß Artikel 47 der Charta einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sie sich in ihren Rechten gemäß dieser Verordnung verletzt sieht oder wenn die Aufsichtsbehörde auf eine Beschwerde hin nicht tätig wird, eine Beschwerde teilweise oder ganz abweist oder ablehnt oder nicht tätig wird, obwohl dies zum Schutz der Rechte der betroffenen Person notwendig ist. Die auf eine Beschwerde folgende Untersuchung sollte vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Die Aufsichtsbehörde sollte die betroffene Person innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Fortgang und die Ergebnisse der Beschwerde unterrichten. Sollten weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sein, sollte die betroffene Person über den Zwischenstand informiert werden. Jede Aufsichtsbehörde sollte Maßnahmen zur Erleichterung der Einreichung von Beschwerden treffen, wie etwa die Bereitstellung eines Beschwerdeformulars, das auch elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass andere Kommunikationsmittel ausgeschlossen werden.
...
Artikel 57
Aufgaben
(1) Unbeschadet anderer in dieser Verordnung dargelegter Aufgaben muss jede Aufsichtsbehörde in ihrem Hoheitsgebiet
...
f) sich mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Artikel 80 befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten, insbesondere, wenn eine weitere Untersuchung oder Koordinierung mit einer anderen Aufsichtsbehörde notwendig ist;
...
Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
...“
Unionsrechtliche Verpflichtung der Behandlung einer Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO
10 Die Revision bringt dazu zusammengefasst vor, dem Wortlaut des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO könne nicht entnommen werden, dass die DSB verpflichtet sei, Verfahrenshandlungen zu setzen, die über eine Behandlung „in angemessenem Umfang“ hinausgingen. Entsprechend dem 141. Erwägungsgrund zur DSGVO entscheide die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Einzelfall über die Mittel der Prüfung.
Es werde nicht verkannt, dass das AVG die DSB zur Ermittlung der materiellen Wahrheit verpflichte. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt sei, müsse der volle Beweis erbracht werden. Das bedeute, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente zu verschaffen habe.
Die DSB vertrete jedoch die Ansicht, dass Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO dem II. Teil des AVG partiell insofern derogiere, als für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht der „volle Beweis“ gefordert werde, sondern die Beschwerdebehandlung einzelfallbezogen „in angemessenem Umfang“ zu erfolgen habe.
11 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. EuGH 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems , C 311/18, Rn. 109, mwN).
12 Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa jüngst im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten] , C 300/21, Rn. 53, mwN).
13Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen (vgl. u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).
14Entgegen der Ansicht der DSB besteht kein Anhaltspunkt für eine „partielle“ Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO.
Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG
15Zum Vorliegen der Voraussetzungen der Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die entscheidende Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG bringt die DSB zusammengefasst vor, es lägen keine derart krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken vor, die nur durch eine Zurückverweisung geschlossen werden könnten. Vielmehr hätten die vom Verwaltungsgericht geforderten Ermittlungsschritte von diesem selbst ohne großen Aufwand gesetzt werden können. Im Rahmen seiner einzelfallbezogenen Beurteilung hätte das Verwaltungsgericht den Untersuchungsumfang nach Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zwingend einbeziehen müssen. Dies sei nicht geschehen. Insofern liege ein Begründungsmangel vor. Überdies würden die von der DSB getroffenen Feststellungen zur Ausrichtung einer Videokamera, die auf schriftliche Stellungnahmen sowie auf den von den Verfahrensparteien vorgelegten Lichtbildern gegründet gewesen seien, gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2023, Ra 2023/04/0076, keine Aufhebung und Zurückverweisung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG rechtfertigen.
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa jüngst VwGH 30.8.2023, Ra 2023/04/0076, Rn. 12, mwN).
17Die einzelfallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. VwGH 2.8.2023, Ra 2023/04/0091, Rn. 20, mwN).
18Vorliegend hat sich die DSB trotz einander widersprechender Behauptungen der Mitbeteiligten zu den zentralen, im Verfahren über die Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten zu klärenden Tatfragen der Betriebsweise (Schwenkbarkeit) der beiden im Gebäudeinneren von der Zweimitbeteiligten betriebenen Kameras unter Einbeziehung des privaten Bereichs des Erstmitbeteiligten sowie der Funktionsfähigkeit der von der Zweitmitbeteiligten im Außenbereich montierten Kamera entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Unzulänglichkeit bloßer schriftlicher Stellungnahmen zu strittigen Tatfragen (vgl. etwa VwGH 9.5.2017, Ro 2014/08/0065, und VwGH 10.11.2022, Ra 2021/08/0095, jeweils mwN) mit den schriftlichen Stellungnahmen der Mitbeteiligten begnügt und lediglich diese beweisgewürdigt.
19 Überdies hat die DSB zunächst die Zweitmitbeteiligte zur Einvernahme geladen und ersucht, die Bedienungsanleitungen betreffend der von ihr betriebenen Kameras vorzulegen. Die DSB ist somit selbst davon ausgegangen, dass die Einvernahme der Zweitmitbeteiligten sowie nähere Unterlagen zu den von der Zweitmitbeteiligten betriebenen Kameras zur Klärung des wesentlichen Sachverhalts erforderlich sind. Nachdem sich die Zweitmitbeteiligte aus gesundheitlichen Gründen für die Einvernahme entschuldigt hat und keine Unterlagen zu den Kameras vorlegen konnte, hat sich die DSB mit dieser Stellungnahme begnügt und von weiteren Ermittlungen Abstand genommen.
20Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG nicht abgewichen, wenn es zum Ergebnis gelangte, dass die DSB zum maßgeblichen Sachverhalt bestenfalls bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. zu insoweit vergleichbaren Sachverhalten zuletzt VwGH 2.8. 2023, Ra 2023/04/0091, sowie 10.3.2023, Ra 2020/04/0085) bzw. die DSB die von ihr ursprünglich beabsichtigten Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
21Die Amtsrevision kann mit der lediglich allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht aufzeigen, dass das Verwaltungsgericht die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte. Soweit die DSB auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtsgerichthofs vom 30. August 2023, Ra 2023/04/0076, verweist, ist der dort zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
22 Das Verwaltungsgericht ist daher in seiner einzelfallbezogenen Beurteilung vertretbar davon ausgegangen, dass die DSB ihrer Pflicht zur Bearbeitung der Datenschutzbeschwerde des Erstmitbeteiligten nicht mit aller gebotenen Sorgfalt nachgekommen ist.
Ergebnis
23Die Revision, deren Inhalt aus den dargelegten Erwägungen erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2023
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