Soweit sich der Revisionswerber gegen die auferlegten Verfahrenskostenbeiträge wendet und dies - weil nicht in der DSGVO vorgesehen - als rechtswidrig erachtet, genügt es darauf hinzuweisen, dass es mangels einschlägiger Unionsregeln gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats ist, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 12, mwN).
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