Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. November 2023, Zl. W176 2275372 1/4E, betreffend Behebung und Zurückverweisung in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Parteien: 1. Y D in K, und 2. M D in W), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Bescheid der Datenschutzbehörde (DSB, Amtsrevisionswerberin) vom 14. Juni 2023 wurde die Datenschutzbeschwerde des Zweitmitbeteiligten als unbegründet abgewiesen.
2 Als Sachverhalt legte die DSB ihrer Entscheidung im Wesentlichen zu Grunde, der Zweitmitbeteiligte habe mit Eingabe vom 27. Februar 2023 eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend gemacht, weil der Erstmitbeteiligte nicht entsprechend auf seinen Antrag auf Auskunft vom 14. September 2022 reagiert habe. Die DSB habe den Erstmitbeteiligten am 8. März 2023 zur Stellungnahme aufgefordert und die Zustellung der Erledigung an die vom Zweitmitbeteiligten angegebene Adresse ([K Straße], K) verfügt. Das Schreiben sei mit Vermerk „Unbekannt“ retourniert worden. Daraufhin habe die DSB den Erstmitbeteiligten am 23. März 2023 ein weiteres Mal postalisch zur Stellungnahme aufgefordert. Die Zustellung der Erledigung sei am 28. März 2023 an die auf der Website des Erstmitbeteiligten befindliche Adresse ([W Straße], K) erfolgt. In der Folge habe die DSB am 20. April 2023 den Erstmitbeteiligten erneut via RSa Brief an dieselbe Adresse zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Schreiben sei mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert worden. Schließlich habe die DSB den Erstmitbeteiligten auch per E Mail zur Stellungnahme aufgefordert, welches jedoch (wie auch die zuvor ergangenen Erledigungen) nicht beantwortet worden sei.
3 Rechtlich folgerte die DSB, die Adresse des Erstmitbeteiligten sei trotz mehrfach durchgeführter Internetrecherchen sowie vier „erfolgslosen Zustellversuchen“ nicht zu eruieren gewesen, was eine weitere Verfahrensführung verunmögliche. Die DSB habe vor diesem Hintergrund Verfahrenshandlungen gesetzt, um die Beschwerde des Zweitmitbeteiligten in angemessenem Umfang zu behandeln. Weitergehende Verfahrensschritte würden den angemessenen Umfang der Behandlungspflicht im Sinn des Art. 57 Abs. 1 lit. f Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) überspannen.
4 2.Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Zweitmitbeteiligten hat das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. November 2023 den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die DSB zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
5 Begründend hielt das BVwG soweit für das Revisionsverfahren von Relevanzfest, die Voraussetzungen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die DSB gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG seien vorgelegen. Es könne auch nicht gesagt werden, dass weitere Verfahrensschritte, wie eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) oder eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Erstmitbeteiligten, den Umfang, wie die DSB als nationale Aufsichtsbehörde eine bei ihr eingehende Datenschutzbeschwerde zu behandeln habe, überspannt hätten. Im Übrigen diene die Zurückverweisung der Angelegenheit an die DSB auch einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts.
6 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
7 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen vor, es liege eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weil die Amtsrevisionswerberin den Gegenstand der Datenschutzbeschwerde im Sinn des Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO in angemessenem Umfang untersucht habe, weshalb keine krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken bestünden. Die vom BVwG geforderten Ermittlungsschritte hätten durch dieses selbst ohne großen Aufwand gesetzt werden können. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dem Wortlaut dieser Bestimmung könne nicht entnommen werden, dass die Amtsrevisionswerberin verpflichtet wäre, Verfahrenshandlungen zu setzen, die über eine Behandlung „in angemessenem Umfang“ hinausgingen. Vorliegend könne auf Grund des erfolgten Ermittlungsverfahrens nicht gesagt werden, dass das Maß der Untersuchung „in angemessenem Umfang“ nicht erreicht worden sei. Insofern sei die Aufhebung durch das BVwG zu Unrecht erfolgt.
11 5.Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den unionsrechtlichen Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität festgehalten, dass die DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde den sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen zu beachten hat, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen. Für eine „partielle“ Derogation des sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebenden Grundsatzes der materiellen Wahrheit durch Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten der Parteien des Verfahrens über eine Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, Rn. 13 f, mwN). Das Vorbringen der Amtsrevisionswerberin, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 57 Abs. 1 lit. f DSGVO, erweist sich aus diesem Grund als nicht (mehr) zutreffend.
12Nach der insoweit auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es gemäß § 37 AVG der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach § 39 Abs. 2 erster Satz AVG hat die Behörde dabei (soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes anordnen) von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der weiteren einschlägigen Vorschriften des AVG den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Der dort normierte Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht das Ermittlungsverfahren. Die Behörde hat danach von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen, ohne in tatsächlicher Hinsicht an das Parteienvorbringen gebunden zu sein (vgl. etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, Rn. 23, mwN).
13Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes („Mitwirkungspflicht“) die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung enthebt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, ebenso wenig wie ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör sowie ihrer Begründungspflicht (vgl. erneut VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, hier Rn. 26, mwN).
14 6. Im vorliegenden Fall hat die DSB in ihrem Bescheid keine Feststellung zur verfahrensgegenständlichen Frage getroffen, ob der Erstmitbeteiligte den Zweitmitbeteiligten in seinem Recht auf Auskunft verletzt habe, sondern sich auf den Standpunkt zurückgezogen, sie habe die Datenschutzbeschwerde in angemessenem Umfang untersucht.
15 Aus den Feststellungen des Bescheides der DSB und den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass die an den Erstmitbeteiligten gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme am 28. März 2023 an der Adresse „[W Straße], K“ zugestellt wurde. Dies wird in der vorliegenden Revision von der Amtsrevisionswerberin auch insofern zugestanden, als an einer Stelle im Hinblick auf die Ausführungen des BVwG, die DSB hätte eine ZMR Abfrage einholen müssen festgehalten wird, dass die Aufforderung zur Stellungnahme bereits an die im ZMR angeführte Meldeadresse des Erstmitbeteiligten („[W Straße], K“) zugestellt worden sei und eine „mangelnde Reaktion“ des Erstmitbeteiligten der DSB nicht zur Last gelegt werden könne. Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht die Rede davon sein, dass es zu „vier erfolglosen Zustellversuchen“ gekommen und die „weitere Verfahrensführung verunmöglicht“ worden sei.
16Indem die DSB keine einzige Feststellung zum verfahrensgegenständlichen Auskunftsbegehren des Zweitmitbeteiligten getroffen hat, hat sie verkannt, dass sie nach dem Gesagten angesichts des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Aufnahme aller nötigen Beweise festzustellen hat. Die DSB hat in ihrem Bescheid auch nicht die unterbliebene Mitwirkung des Erstmitbeteiligten gemäß § 45 Abs. 2 und § 46 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezogen (vgl. dazu etwa VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0245, Rn. 14, mwN).
17 7.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte einen prinzipiellen Vorrang ein. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung der Sache, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind. Wenn die Verwaltungsbehörde aber jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, so sind die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt (vgl. etwa VwGH 12.11.2018, Ra 2018/08/0228, Rn. 13, mwN).
18Die fallbezogene Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG berührt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Auslegung dieser Bestimmung dann keine grundsätzliche Rechtsfrage, wenn sich das vom Verwaltungsgericht solcherart erzielte Ergebnis als vertretbar erweist (vgl. etwa VwGH 10.3.2023, Ra 2020/04/0085, Rn. 12, mwN).
19Die hier zugrundeliegende Entscheidung des BVwG erweist sich vor dem dargestellten Hintergrund als vertretbar, weil die DSB den entscheidungswesentlichen Sachverhalt gar nicht festgestellt hat und insofern auch keine für eine Entscheidung in der Sache nach § 28 Abs. 2 VwGVG ausreichenden brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen. Es ist daher fallbezogen nicht zu beanstanden, wenn das BVwG im Ergebnis von der ausnahmsweise vorgesehenenMöglichkeit der Behebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die DSB Gebrauch gemacht hat. Zudem vermag die Amtsrevisionswerberin mit der allgemeinen Behauptung eines Abweichens des angefochtenen Beschlusses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrer Zulässigkeitsbegründung auch nicht aufzuzeigen, dass das BVwG die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hätte (vgl. etwa VwGH 19.4.2024, Ra 2022/04/0006, Rn. 16, mwN).
20 8. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
21Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juni 2024
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