Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Gemeinde B, 2. Mag. H M, 3. Wassergenossenschaft W, 4. C M, 5. Dr. B P, 6. Dr. E P, 7. Mag. K S, 8. A O, 9. M W und 10. T W, alle in B und alle vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2023, Zl. W109 2260999 1/4E, betreffend ein UVP Feststellungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Partei: R AG in W, vertreten durch die Onz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1.1. Die mitbeteiligte Partei plante zur Förderung von Erdgas die Erschließung einer näher bezeichneten Lagerstätte in der Gemeinde B durch die drei näher bezeichneten Sonden L [...] 12, L [...] 13 und L [...] 14. Diese sollen eine Förderung von bis zu 120.000 m 3 pro Tag ermöglichen.
2 Dafür beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Bewilligung. Die zuständige Montanbehörde stellte daraufhin gemäß § 3 Abs. 7 UVP G 2000 bei der belangten Behörde den Antrag auf Feststellung, ob für dieses Vorhaben der mitbeteiligten Partei eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP G 2000 durchzuführen ist und welche Tatbestände des UVP G 2000 verwirklicht werden.
3 1.2. Mit Bescheid vom 5. September 2022 stellte die belangte Behörde fest, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine UVP nach dem UVP G 2000 durchzuführen sei.
4 2.1. Die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien wurden mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 2.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, dass mit den drei gegenständlichen Sonden L [...] 12, L [...] 13 und L [...] 14 ausschließlich die Lagerstätte „O [...]“ in einer Tiefe zwischen 1.300 m und 1.600 m erschlossen werde. Die Lagerstätte sei „dicht“ und grenze sich von den umgebenden Gesteinsformationen ab. Bei der Lagerstätte handle es sich um eine nach allen Seiten isolierte Linse eines Sandsteinvorkommens in der sogenannten Molassezone. Die Lagerstätte sei erstmals im Jahr 1994 angebohrt worden. Die drei gegenständlichen Sonden seien eigenständig verkehrsfähig. Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 des UVP G 2000. Die Lagerstätte werde bereits durch die fünf Sonden L [...] 1, L [...] 6, L [...] 7a, L [...] 9 und L [...] 10 ausgebeutet. Mit diesen Sonden seien schon im Jahr 2021 zwischen 1.765 m³ und 22.992 m³ Erdgas pro Tag gefördert worden. Derzeit seien von diesen Sonden noch drei in Betrieb.
Die nächstgelegenen Sonden L [...] 2, L [...] 3 und L [...] 8 sprächen nicht die Lagerstätte „O [...]“ an und lägen am benachbarten Sondenplatz. Der Abstand zu diesen nächstgelegenen Einrichtungen betrage circa 58 m. Die drei gegenständlichen Sonden würden in die bestehenden Leitungen „L [...] 2 B 1“ und „L [...] 6 B 1“ eingebunden. Die Leitungslängen zwischen den Sonden und der jeweiligen Leitung werde circa 108 m bzw. rund 32 m betragen. Das Rohgas werde nach der Einbindung zur weiteren Verarbeitung zur Station „B 1 [...] “ oder zur Station „N [...] 1“ geführt. Die Station „B 1 [...] “ sei rund 1,2 km, die Station „N [...] 1“ rund 7,2 km von den Sonden entfernt.
6 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass den Gegenstand des vorliegenden UVP Feststellungsverfahrens der Antrag der Montanbehörde bilde, der durch die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei eingegrenzt und näher konkretisiert worden sei (siehe oben Rn. 1 und 2).
Durch die UVP G Novelle 2023 sei klargestellt, dass die drei Sonden eine rechtliche Einheit bildeten und deren Gesamtfördermenge von 120.000 m³/d dem Verfahren zu Grunde zu legen sei. Die zuvor in Z 29 lit. a und c des Anhanges bestehende Bezugnahme auf die Sonde sei in Hinblick auf eine unionsrechtskonforme Umsetzung entfallen.
Das Vorhaben liege in keinem schutzwürdigen Gebiet des Anhanges 2 zum UVP G 2000, weshalb die Prüfung der Z 28 lit. b und der Z 29 lit. c des Anhanges 1 zum UVP G 2000 ausscheide. Auch eine Prüfung nach Z 28 lit. a scheide aus, weil es sich nicht um eine Frac Behandlung handle. Es komme lediglich eine Prüfung nach Z 29 lit. a für eine mögliche UVP Pflicht in Frage. Nach dieser Bestimmung sei die Förderung von Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500.000 m³/d zwingend einer UVP zu unterziehen. Da das gegenständliche Vorhaben in eine bestehende Leitungs und Verarbeitungsinfrastruktur eingebunden und kein eigener Änderungstatbestand in Anhang 1 verwirklicht werde, sei von einem Änderungsvorhaben nach § 3a UVP G 2000 auszugehen. Die Kapazität des gegenständlichen Vorhabens betrage maximal 120.000 m³/d. Die Z 1 des § 3a Abs. 1 komme nicht zur Anwendung, weil der Schwellenwert von 500.000 m³/d nicht überschritten werde. Es werde auch kein eigens normierter Änderungstatbestand überschritten, womit auch die Z 2 dieser Bestimmung nicht zur Anwendung komme. § 3a Abs. 2 UVP G 2000 sei ebenso nicht einschlägig, weil durch die Ausweitung um 120.000 m³/d der 50 prozentige Schwellenwert (250.000 von 500.000) nicht erreicht werde. Da ein eigener Schwellenwert in Spalte 1 nicht normiert sei, komme auch die Z 2 dieser Bestimmung nicht in Betracht. Es handle es sich zudem um kein Vorhaben der Spalten 2 und 3, weshalb auch Abs. 3 dieser Bestimmung ausscheide.
Die Z 13 des Anhanges 1 mit einem Schwellenwert von 40 km Rohrleitungslänge in der Spalte 1 kommt nicht zur Anwendung, weil durch das Vorhaben eine zusätzliche Leitungslänge von circa 140 m geschaffen werde. Diese Länge unterschreite bei Weitem die relevanten Änderungstatbestände des § 3a UVP G 2000 bzw. sei kein eigener Änderungstatbestand normiert. Die Z 29 lit. b des Anhanges 1 komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil keine zusätzliche Gewinnungsstation errichtet werde.
Dem Vorbringen der Beschwerde, das zu prüfende Vorhaben sei nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern umfasse auch alle damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, dass die drei gegenständlichen Sonden für sich funktionsfähig seien und einen eigenständigen Projektzweck verwirklichten. Es sei somit keine Umgehungsabsicht der UVP Pflicht durch eine unsachliche Projektabgrenzung ersichtlich und damit auch nicht erkennbar, dass die Behörde bei der Prüfung der UVP Pflicht die bestehenden Sonden und Förderanlagen in das Verfahren hätte einbeziehen müssen. Eine mögliche UVP Pflicht könne auch nicht unmittelbar aus der UVP RL abgeleitet werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe trotz eines Antrages gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden können, weil eine Entscheidung über die Beschwerden ausschließlich auf Grund der Aktenlage möglich gewesen sei. Es habe nach Einsicht in den behördlichen Verfahrensakt auf Grund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entschieden werden können, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.
Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege, weil das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige, Regelung treffe bzw. eine näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts bestehe.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
8 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 5.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht nachvollziehbar begründet; dies vor allem deshalb, weil die von ihm herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht einschlägig seien. Es bleibe unerfindlich, welchen Beitrag diese Entscheidungen zur Klärung der im Revisionsfall in Rede stehenden Rechtsfragen leisten sollte. Die Begründung der Unzulässigkeit der Revision gehe somit ins Leere.
12 5.2.Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruchs nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führen würde, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG allein deshalb gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. etwa VwGH 16.12.2024, Ra 2022/17/0215, Pkt. 4.2., mwN).
13 6.1. Die Revision bringt zudem vor, das angefochtene Erkenntnis stehe in offenem Widerspruch zur (näher bezeichneten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Jedenfalls regten die revisionswerbenden Parteien zur Auslegung des Anhanges I Z 14 der UVP RL im Hinblick auf die nunmehrige Umsetzung durch Anhang 1 Z 29 lit. a UVP G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH an; dies wohl im Wesentlichen dahin, ob die UVP RL so auszulegen sei, dass lediglich einzelne Sonden, die aus Lagerstätten Erdgas förderten, im Hinblick auf deren Förderkapazitäten für die Berechnung des Schwellenwertes maßgeblich seien und weitere (vorliegend: bereits bestehende) Sonden selbst wenn sie den gleichen Betriebszweck verfolgten und mit einem Leitungs und Speicherungssystem als maßgebliche Infrastruktur zur Erdgasgewinnung, förderung und speicherung verbunden seien außer Betracht bleiben könnten, wenn sie rein technologisch im Hinblick auf die Förderung aus einer Lagerstätte eigenständig seien. Zum Tatbestand der Tiefenbohrungen gemäß Anhang II Z 2 lit. b der UVP Richtlinie und dem bislang praktizierten Verständnis der nationalen Behörden liege in Folge der Beantwortung der Vorlagefrage 3 im Urteil vom 11. Februar 2015, C 531/13, eine vom EuGH geklärte Rechtsfrage vor. Das Urteil sei unmittelbar anwendbar und im nationalen Recht umzusetzen, in dem die „geforderte Prüfung“ vorzunehmen sei; dies auch im vorliegenden Fall, in dem drei Tiefenbohrungen projektgegenständlich seien. Das Verwaltungsgericht habe die geforderte Prüfung nicht vorgenommen.
Im Zusammenhang mit dem (richtlinienkonform zu verstehenden) weiten Vorhabensbegriff habe das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet und wesentliche Erhebungen bzw. Feststellungen im Hinblick auf die Klärung sämtlicher Umstände im Einzelfall unterlassen; dies wohl auf Grund verfehlter Rechtsansicht zur Auslegung des Anhanges 1 Z 29 lit. a UVP G 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023. Nach der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 sei (nach dem Wortlaut) nicht klar geregelt, worauf sich der Schwellenwert für die Fördermenge beziehe. Auch lägen gravierende Begründungsmängel im Zusammenhang mit der Prüfung des Kumulationstatbestandes sowie des Änderungstatbestandes vor, die für sich zur Zulässigkeit der Revision führten.
14 6.2. Mit der auch im vorliegenden Fall zur Anwendungen gekommenen Änderung des Anhanges 1 Z 29 lit. a UVP G 2000 durch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 ist die Bezugnahme auf die „Sonde“ im genannten Tatbestand entfallen. Mit dieser Änderung sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. RV 1901 BlgNR 27. GP 21) den unionsrechtlichen Vorgaben (Anhang 1 Nummer 14 der UVP Richtlinie) dahingehend entsprochen werden, dass nunmehr auf die Kapazität aller am Förderstandort technologisch und geologisch verbundenen Sonden abzustellen ist.
Insofern sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht veranlasst, der Anregung der revisionswerbenden Parteien auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung von Anhang 1 Nummer 14 der UVP Richtlinie nachzukommen.
15 In dem von der Revision im Zusammenhang mit dem von ihr behaupteten Abweichen von der Rechtsprechung ins Treffen geführten Erkenntnis VwGH 22.6.2015, 2015/04/0001, Pkt. 4.2., das noch zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 26/2023 ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 11. Februar 2015, C 531/13, Marktgemeinde Straßwalchen ausgesprochen, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der UVP Richtlinie eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, zu prüfen ist, ob die Umweltauswirkungen der Aufschlussbohrungen wegen der Auswirkungen anderer Projekte größeres Gewicht haben können als bei deren Fehlen, und dass diese Beurteilung nicht von den Gemeindegrenzen abhängen kann.
16 Dass von dieser Rechtsprechung im vorliegenden Fall abgewichen worden wäre und das Verwaltungsgericht die vorgegebenen Prüfvorgaben nicht eingehalten hätte, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf.
Das Verwaltungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen festgestellt, dass die gegenständliche Lagerstätte „OPS [...]“ dicht sei und sich von den umgebenden Gesteinsformationen abgrenze. Bei der Lagerstätte handle es sich um eine nach allen Seiten isolierte Linse eines Sandsteinvorkommens in der sogenannten Molassezone. Das Verwaltungsgericht traf zudem die Feststellung, dass die drei verfahrensgegenständlichen Sonden „L [...] 12“, „L [...] 13“ und „L [...] 14“ eigenständig verkehrsfähig seien. Die nächstgelegenen Sonden 2, 3 und 8 sprächen nicht die Lagerstätte „OPS [...]“ an und lägen am benachbarten Sondenplatz, wobei der Abstand zu diesen nächstgelegenen Einrichtungen circa 58 m betrage.
17 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch mit ihrem Vorbringen, es seien im vorliegenden Fall die vorhandenen Anlagen in der näheren Umgebung nicht berücksichtigt worden und das angefochtene Erkenntnis weiche damit auch von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorhabensbegriff ab, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, zumal das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von einer Einbindung der gegenständlichen Sonden „in eine bestehende Leitungs und Verarbeitungsinfrastruktur“ ausgegangen ist und sie damit als ein unter § 3a UVP G 2000 fallendes Änderungsvorhaben qualifizierte (wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Februar 2018, E 2796/2017, bereits ausgesprochen hat, setzt die Anwendung des Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 3a UVP G 2000 nicht voraus, dass die betreffende Anlage über eine [Erst ]Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verfügt. Vielmehr kann auch eine zuvor nach anderen Gesetzen genehmigte Anlage, bei Zutreffen der in § 3a UVP G 2000 festgelegten Voraussetzungen, diesem Verfahren [erstmals] zu unterziehen sein).
18 7.1. Schließlich rügt die Revision , das Verwaltungsgericht habe „Verfahrensvorschriften mit Relevanz für den Verfahrensausgang“ verletzt, indem es keine weiteren und eigenständigen Beweise unmittelbar aufgenommen, die materielle Wahrheit nicht von Amts wegen erforscht, eine rein technologisch/geologische Aussage eines der Behörde beigegebenen Sachverständigen (Landesgeologen) bei falscher Rechtsansicht zu Grunde gelegt und keinen eigenen Sachverständigen auf dem Gebiet der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen beauftragt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe. Hätte das Verwaltungsgericht unmittelbar Beweise aufgenommen, Erhebungen zur Klärung sämtlicher Umstände im Einzelfall vorgenommen, die Parteien gehört und eine mündliche Verhandlung zur umfassenden Erörterung der Sach und Rechtslage durchgeführt, dann hätte sich gezeigt, dass das Vorhaben auf Grund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit (gleichartigen) Projekten der Gasförderung, Gasleitung und Gasspeicherung mit einem einheitlichen Betriebszweck im funktionalen Zusammenhang zu begreifen sei. Ein anderes Verfahrensergebnis wäre jedenfalls möglich gewesen.
19 7.2.Die Aufhebung eines Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis oder Beschluss hätte kommen können. Daher reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel konkret darzulegen. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0036, Rn. 21, mwN).
20 Eine solche Relevanzdarlegung ist der vorliegenden Revision, die dazu lediglich ausführt, bei einer Vermeidung der vermeintlichen Verfahrensfehler hätte sich gezeigt, dass das gegenständliche Vorhaben auf Grund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit (gleichartigen) Projekten „mit einem einheitlichen Betriebszweck im funktionalen Zusammenhang“ zu begreifen sei und „ein anderes Verfahrensergebnis jedenfalls möglich gewesen wäre“, nicht zu entnehmen.
21Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auch die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen hat, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zuletzt etwa VwGH 16.1.2025, Ra 2023/04/0269, Rn. 9, mwN).
22 Diesen Vorgaben wird mit dem schon erwähnten Vorbringen der Revision, eine mündliche Verhandlung mit einer umfassenden Erörterung der Sach und Rechtsläge hätte gezeigt, dass das Vorhaben auf Grund des räumlichen und sachlichen Zusammenhangs mit (gleichartigen) Projekten „mit einem einheitlichen Betriebszweck im funktionalen Zusammenhang zu begreifen“ sei, nicht entsprochen.
23 8. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025