JudikaturVwGH

Ra 2023/04/0269 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2025

Die in § 365s1 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Möglichkeit, auf Dritte, wie etwa Notare und Rechtsanwälte zurückzugreifen, bezieht sich weder auf die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden iSd § 365s GewO 1994, wie etwa die Verpflichtung nach § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994, noch auf die Pflicht gemäß § 365t Abs. 2 GewO 1994. Allein aus dem Umstand, dass Notare und Rechtsanwälte ebenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. b der Geldwäsche-RL von den Verpflichtungen dieser Richtlinie erfasst und an der Erstellung der von Immobilienmaklern vermittelten Immobilientransaktionen im Rahmen der Vertragserrichtung beteiligt sind, kann ausgehend vom klaren Wortlaut der §§ 365s Abs. 1 Z 1, 365s1 Abs. 1, 3 und 5 sowie 365t Abs. 2 GewO 1994 nicht bereits auf eine Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 365s Abs. 1 Z 1 GewO 1994 des Gewerbetreibenden geschlossen werden. Ebenso wenig kann daraus geschlossen werden, dass der Gewerbetreibende damit die Verpflichtung nach § 365t Abs. 2 GewO 1994 über die Errichtung einer "Whistleblower-Hotline" erfüllt.

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