Eine Wirkung, die dem Eventualbegehren wegen der aufschiebenden Bedingung zukommt, besteht darin, dass eine Entscheidungspflicht über einen Eventualantrag so lange nicht bestehen kann, als der Hauptantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152), sie bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung des Einbringungszeitpunktes eines Eventualbegehrens, sondern vielmehr auf die Frage einer allfälligen Säumnis der Behörde.
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