Eine nach einem rechtskräftig erlassenen Straferkenntnis verspätet eingebrachte Beschwerde kann eine Durchbrechung der Rechtskraft und ein Fortlaufen der Frist nach § 31 Abs. 2 VStG nicht bewirken. Mit der Erlassung des Straferkenntnisses innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG wird der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung verhindert.
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