Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Niederösterreichischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Mai 2022, LVwG AV 1961/001 2021, betreffend Leistungen nach dem Niederösterreichischen Sozialhilfe Ausführungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk; mitbeteiligte Partei: S G in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang (Abspruch betreffend August 2021) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 20. September 2021 wurden dem Mitbeteiligten gestützt auf das Niederösterreichische Sozialhilfe Ausführungsgesetz (NÖ SAG) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts sowie Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für bestimmte Zeiträume zuerkannt, und zwar unter anderem Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von 1.8.2021 bis 31.8.2021 und für den Zeitraum von 1.9.2021 bis 30.9.2021 in Höhe von jeweils € 471,44 sowie Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 1.8.2021 bis 31.8.2021 und von 1.9.2021 bis 30.9.2021 in Höhe von jeweils € 159,14 zugesprochen.
2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Oktober 2021 wurde dieser Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Mitbeteiligten nunmehr Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von 1.8.2021 bis 31.8.2021 in Höhe von € 321,91 und von 1.9.2021 bis 30.9.2021 in Höhe von € 419,10 sowie Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 1.8.2021 bis 31.8.2021 in Höhe von € 108,67 sowie von 1.9.2021 bis 30.9.2021 in Höhe von € 141,48 zuerkannt wurden. Die belangte Behörde ging dabei von einer Sachverhaltsänderung aus; der Mitbeteiligte habe im August 2021 ein auf den Kontoauszügen aufscheinendes Einkommen, das den laut Antrag zu berücksichtigenden monatlichen Unterhalt von € 360, im August 2021 um € 200, und im September 2021 um € 70, übersteige. Dies habe eine Neuberechnung der Geldleistungen für August und September 2021 zur Folge.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 30. Mai 2022 wurde der Beschwerde „mit der Maßgabe Folge gegeben“, dass der Spruchteil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 14. Oktober 2021, wonach dem Mitbeteiligtem Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts von 1. August 2021 bis 31. August 2021 in der Höhe von € 321,91 und Geldleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs von 1.8.2021 bis 31.8.2021 in der Höhe von € 108,67 zuerkannt worden seien, behoben wurde. Der Spruchteil hinsichtlich des Zeitraumes von 1.9.2021 bis 30.9.2021 wurde dahingehend abgeändert, dass dem Mitbeteiligten für diesen Zeitraum Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in der Höhe von € 441,52 und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in der Höhe von € 149,06 gewährt wurden. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das vorliegende, ausschließlich den Spruchteil hinsichtlich des Zeitraums von 1.8.2021 bis 31.8.2021 betreffende Revisionsverfahren relevant aus, dass das Konto des Mitbeteiligten im August 2021 einen Gesamteingang von € 310, verzeichnet habe. Dem Mitbeteiligten sei von seinem Vater eine Summe von € 200, überwiesen worden, welche der Mitbeteiligte „mit Auszahlung“ am 21. Oktober 2021 wieder an seinen Vater zurückgezahlt habe. Im August 2021 sei somit vom Revisionswerber kein um diesen Betrag höheres Einkommen bezogen worden (sodass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2021 für diesen Zeitraum zuerkannten Geldleistungen nicht zu kürzen seien). Für das Verwaltungsgericht sei die Sach und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgebend. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes liege somit kein Überschuss in diesem Ausmaß mehr vor, weshalb die Kürzung der mit Bescheid vom 20. September 2021 gewährten Sozialhilfeleistungen aufzuheben sei.
Nur gegen die Aufhebung betreffend den Zeitraum 1.8.2021 bis 31.8.2021 richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Niederösterreichischen Landesregierung.
5 Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet. Die belangte Behörde schloss sich der Amtsrevision an.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf u.a. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/10/0152, zur Berücksichtigung aller in einem Kalendermonat tatsächlich zugeflossenen Einkünfte) geltend. Inhaltlich wendet sie sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, derzufolge die vom Vater dem Mitbeteiligten gegen spätere Rückzahlung gewährte Vorschussleistung oder Überbrückungshilfe bei der Bemessung von Leistungen nach dem NÖ SAG nicht zu berücksichtigen sei.
8 Die Revision ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet.
9 Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ SAG, LGBl. Nr. 70/2019, lauten auszugsweise:
„ § 3
Leistungsgrundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
(4) Auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 6
Einsatz des Einkommens
...
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflußmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere inwieweit Einkommen der hilfsbedürftigen Person und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen zu berücksichtigen sind oder anrechenfrei zu bleiben haben. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 8
Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
...
§ 27
Neubemessung und Einstellung von Leistungen
(1) Die Leistung ist von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid rückwirkend neu zu bemessen, wenn Änderungen der Voraussetzungen eintreten; fallen Voraussetzungen weg, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid rückwirkend einzustellen.
...“
§ 3 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2 0 lautet seit LGBl. Nr. 119/2019:
„Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Sozialhilfe Grundsatzgesetzes (SH GG), BGBl. I Nr. 41/2019, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 3.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
...
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
§ 7.
(1) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen auch im Ausland angerechnet werden. Zu den Leistungen Dritter zählen auch sämtliche öffentlichen Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen bzw. des Lebensgefährten, der eine für diese Person gemäß § 5 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt. Leistungen, die einer Person aufgrund der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind davon abhängig zu machen, dass die diese Leistungen geltend machende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche können auch zu deren Rechtsverfolgung an den zuständigen Träger übertragen werden.
(3) Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die dem Bezugsberechtigten aufgrund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber aufgrund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Bezugsberechtigten verloren gehen, dürfen nur bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
(4) Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.
(5) Eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln hat insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt wird. Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von Behinderung oder eines Pflegebedarfs des Bezugsberechtigten gewährt werden. Die Landesgesetzgebung hat diese Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Personen, die während des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, ist ein anrechnungsfreier Freibetrag von bis zu 35 % des hieraus erzielten monatlichen Nettoeinkommens und für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten einzuräumen.
(7) Bezugsberechtigte sind zur Abgabe eines Einkommens- und Vermögensverzeichnisses, zur Vorlage geeigneter Urkunden zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Situation sowie zur unverzüglichen Bekanntgabe nachträglicher Änderungen, längstens binnen eines Monats zu verpflichten.
(8) Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass das Vermögen des Bezugsberechtigten keiner Anrechnung oder Verwertung unterliegt,
1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen); insoweit kann die Landesgesetzgebung hinsichtlich solcher Leistungen, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind, die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorsehen;
3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt (Schonvermögen).“
10 § 8 Abs. 1 NÖ SAG bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Sozialhilfe nur zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt wird. Im Zusammenhang mit dem Sozialhilfe Grundsatzgesetz (SH GG) hielt der Verfassungsgerichtshof bezogen insbesondere auf § 3 Abs. 3 und § 7 SHGG fest, dass dem System der Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip zugrunde liegt. Im Zusammenhang mit dem insoweit vergleichbaren Tiroler Mindestsicherungsgesetz führte er weiter aus, dass Mindestsicherung grundsätzlich nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen aller Art ist (vgl. VfGH 25.6.2024, G55/2024 11). „In diesem Sinne haben Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung ihr gesamtes Einkommen einzusetzen (§15 Abs 1 TMSG). Welche Leistungen in Abweichung von diesem Grundsatz bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen sind, bestimmt der Ausnahmekatalog des §15 Abs 2 lit a bis g TMSG abschließend (zur Taxativität s. EBRV 498/2010 BlgLT [Tir.] 15. GP, 25).“
11 Maßgeblich ist demnach bei Leistungen Dritter, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird und keine Bestimmung existiert, derzufolge diese Leistung bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen ist. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandessomit nicht an (vgl. das auf das NÖ SAG übertragbare hg. Erkenntnis zum Sbg. MSG vom 4. Juli 2018, Ro 2018/10/0007, mwN). Dort heißt es weiter:
„Daran ändert im konkreten Fall auch § 5 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. MSG nichts, demzufolge (u.a.) von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen außer Betracht zu bleiben haben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Auch diese Bestimmung ist nämlich mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 leg. cit. auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs. 1 leg. cit. auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181, mwN).“
12 Vor diesem Hintergrund erweist sich der gegenständlich dem Mitbeteiligten gewährte, vom Mitbeteiligten in seiner Beschwerde als Ausleihung, Vorschuss oder Überbrückungshilfe bezeichnete Einkommenszufluss im August im Ausmaß von € 200,als eine Geldleistung, die bei der Zuerkennung von Sozialhilfe jedenfalls zu berücksichtigen ist, sodass im Oktober erfolgte Rückzahlungen nicht maßgeblich sind (vgl. dazu, dass es sich um einen zeitraumbezogenen Anspruch handelt VwGH 22.11.2022, Ra 2021/10/0114). Das angefochtene Erkenntnis ist daher im Umfang der Anfechtung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
13Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 7. Jänner 2025