Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines unbefristeten Mindestsicherungsantrages ist Verfahrensgegenstand ("Sache") des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob und gegebenenfalls in welchen Zeiträumen - zumindest bis zur Entscheidung des VwG - dem Antragsteller die begehrte Mindestsicherungsleistung gebührt (vgl. VwGH 28.5.2013, 2013/10/0108).