In Fällen, in denen die bekämpfte Abweisungsentscheidung nicht nur für einen bestimmten Zeitraum ergangen ist, ist der Antragsteller auch mit Blick auf die gesetzliche Befristung der Zuerkennung der Notstandshilfe mit jeweils 52 Wochen nicht dazu verpflichtet, während der Weiterverfolgung eines solchen Anspruchs auf Notstandshilfe im Rechtsmittelweg bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts weitere solche Anträge auf Zuerkennung von Notstandshilfe vor der regionalen Geschäftsstelle nach Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist von 52 Wochen zu stellen, weil diese Frist bis zu einer die Notstandshilfe erstmals zuerkennenden Entscheidung bloß fiktiven Charakter hat und ihr Lauf auch vom Arbeitslosen fiktiv gar nicht beurteilt werden kann (man denke nur an mögliche Unterbrechungen des Bezuges, die nicht zu einer Verkürzung der Anspruchsdauer führen). Die uneingeschränkte Weiterverfolgung des Anspruches während dieser Verfahren ersetzt vielmehr die weiteren Antragstellungen, sofern das Verfahren bis zur erstmaligen Zuerkennung die Dauer von 52 Wochen überschreitet. Aus diesen Gründen kommt eine Beschränkung der Zuerkennung von Notstandshilfe auf 52 Wochen dann nicht mehr in Betracht, wenn als Ergebnis eines solchen Verfahrens die Notstandshilfe rückwirkend auf Grund eines Antrages zuzuerkennen ist, der schon länger als 52 Wochen zurückliegt (vgl. VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072). Diese zur Notstandshilfe ergangene Rechtsprechung kann auf die Konstellation einer ebenso zeitraumbezogen (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/08/0187; 22.12.2004, 2003/08/0237) und im Lichte einer gesetzlichen Befristung zu beurteilenden Mindestsicherungsangelegenheit übertragen werden. Daraus folgt, dass die in § 9 Abs. 4 NÖ MSG 2010 vorgesehene Beschränkung der maximalen Bezugsdauer von Leistungen dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn bereits die Verfahrensdauer betreffend die Zuerkennung der Mindestsicherung diese gesetzlich vorgesehene Bezugsdauer überschreitet. In einem solchen Fall ist daher über die Zuerkennung der Mindestsicherung (zumindest) bis zum Entscheidungszeitpunkt abzusprechen, und zwar (vgl. VwGH 14.5.2003, 2000/08/0072) ohne dass es dazu einer weiteren Antragstellung bedarf.