Ro 2018/10/0007 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 erster Satz Slbg. MSG 2010 bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (ua) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es - unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes - nicht an (vgl. VwGH 25.1.2017, Ra 2016/10/0143; 24.10.2017, Ra 2017/10/0107). Nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz Slbg MSG 2010 haben von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Auch diese Bestimmung ist mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 legcit auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs. 1 legcit auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181).