JudikaturVwGH

Ra 2023/06/0207 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
16. November 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. O S in F, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. August 2023, KLVwG 401/5/2023, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Kärntner Bauordnung 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Fresach; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2023, mit welchem dem Revisionswerber gemäß § 36 Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K BO 1996) aufgetragen worden war, hinsichtlich der auf einem näher genannten Grundstück in F gemäß § 7 K BO 1996 gemeldeten und errichteten Photovoltaikanlage den rechtmäßigen Zustand durch Beseitigung herzustellen, als unbegründet ab und erklärte eine Revision für unzulässig.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei als „Grünland für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ gewidmet; die als Freiflächenanlage auf dem Hanggrundstück errichtete Photovoltaikanlage weise eine Fläche von 60 m 2 auf. Es handle sich nicht um einen (bloß mitteilungspflichtigen) Zubau gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 14 K BO 1996, weil die Paneele weder an das Wohnhaus (das im Bauland errichtet wurde) angebaut oder auf dieses aufgebaut seien und dieses auch nicht in waagrechter oder lotrechter Richtung vergrößerten, auch wenn sich die technischen Einrichtungen der Anlage im Wohnhaus befänden. Die Photovoltaikanlage sei daher bewilligungspflichtig gemäß § 6 K BO 1996. Eine Baubewilligung könne jedoch aufgrund des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan die Anlage sei nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung erforderlich und spezifisch nicht erteilt werden, weshalb dem Revisionswerber ein Auftrag zur Beantragung einer Baubewilligung nicht zu erteilen gewesen sei. Selbst wenn die gegenständliche Photovoltaikanlage wie der Revisionswerber vorbringe meldepflichtig iSd § 7 K BO 1996 wäre, müsste sie gemäß § 7 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 2 lit. a leg. cit. dem Flächenwidmungsplan entsprechen, andernfalls sei die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.

5 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber gegen die Auslegung des Begriffs „Zubau“ durch das LVwG und stellt die Frage, „welche Rechtsfolge sich hieraus in Bezug auf die geforderte Flächenwidmung ergibt.“ „Der ‚Zubau‘ erstreckt die Widmung des Hauptgebäudes auf den Zubau.“ Einer teleologischen und systematischen Interpretation zufolge genüge es, dass für das Hauptgebäude die geforderte Widmung zu bejahen sei.

6 Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber jedoch nicht im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG dar, dass und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Bereits aus diesem Grund ist die Revision zurückzuweisen.

7 Im Übrigen unterliegt die Frage, ob eine bauliche Anlage einen Zubau oder einen Anbau darstellt, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 19.1.2023, Ra 2022/06/0326 Rn. 6, mwN), was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre. Eine solche Unvertretbarkeit zeigt der Revisionswerber mit seinen Ausführungen, ohne Auseinandersetzung mit den Argumenten des LVwG oder mit der dazu ergangenen und im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Rechtsprechung jedoch nicht auf. Hinsichtlich des Vorbringens, die Widmung des Hauptgebäudes erstrecke sich auf den Zubau, lässt die Revision offen, auf welche Rechtsgrundlage sie sich dabei stützt; es wird auch keine entsprechende Judikatur zur Untermauerung dieser Rechtsansicht angeführt.

8 Da in der Revision somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

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