JudikaturVwGH

Ra 2020/06/0139 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2022

§ 3 des COVID-19-VwBG 2020 änderte nichts an den einfachgesetzlich in §§ 24, 25, 44 und 48 VwGVG 2014 verankerten allgemeinen Regelungen über die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Die genannte Gesetzesbestimmung trug in Verbindung mit § 6 Abs. 1 erster Satz leg. cit. dem in Art. 6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, welches regelmäßig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet, grundsätzlich Rechnung, indem es die Regelung ermöglichte, mündliche Verhandlungen durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich war. In diesem Fall konnte diese gemäß § 3 letzter Satz leg. cit. auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden (vgl. VfGH 8.10.2020, E 1873/2020).

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