Ro 2022/11/0017 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die wichtigste Konsequenz der Auflösung einer GmbH besteht in der Liquidation der Gesellschaft (VwGH 6.10.1994, 93/16/0103). Zwar verliert die Gesellschaft nicht ihre Rechtspersönlichkeit (vgl. etwa VwGH 8.2.1994, 93/08/0161; 29.3.2006, 2006/08/0028, jeweils mwN), doch ist mit der Auflösung eine Änderung des Gesellschaftszwecks verbunden. An die Stelle des ursprünglichen tritt der Abwicklungszweck (vgl. abermals VwGH 6.10.1994, 93/16/0103, mwN). Der durch die Auflösung geänderte Geschäftszweck besteht somit nicht mehr in der gewinnbringenden Führung des Unternehmens, sondern in der Verwertung des vorhandenen Aktivvermögens und der Abwicklung der Gesellschaft. Kommt es zu keinem Sanierungsplan, ist die Konkursmasse gemäß § 180 Abs. 2 IO vom Masseverwalter zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.