Rückverweise
Im Anwendungsbereich des Unionsrechts haben die Gerichte der Mitgliedstaaten gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen; durch Art. 19 Abs. 1 EUV werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. EuGH 27.9.2017, C-73/16, Puskar). Um dem - in Art. 47 GRC zum Ausdruck kommenden, den sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 MRK ergebenden Schutz im Unionsrecht gewährleistenden (vgl. EuGH 16.5.2017, C-682/15, Berlioz, Rn. 54) - unionsrechtlichen Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zur Geltung zu verhelfen, hat infolge des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts ein innerstaatliches Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit gegebenenfalls auch die Anwendung einer dem Unionsrecht widersprechenden innerstaatlichen Vorschrift zu unterlassen (vgl. nur etwa EuGH 22.5.2003, C-462/99, Connect Austria, VwGH 26.2.2015, 2013/11/0273).