Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, über die Revisionen 1. der H S und 2. des E S, beide in K, beide vertreten durch die Tautschnig Meixner Knirsch Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt am Wörther See, Villacher Straße 1A/7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Februar 2021, Zl. KLVwG 95 96/4/2021, betreffend Wasserbezugsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Techelsberg am Wörther See; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Gemeinde Techelsberg am Wörther See hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in Höhe von 1.346,40 €binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Eingangs wird zur näheren Vorgeschichte in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2020, Ra 2020/16/0137 und 0138, mit dem das im vorangegangenen Verfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben wurde, verwiesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis änderte das Verwaltungsgericht den Spruch des Bescheids der belangten Behörde vom 4. Dezember 2019 dahingehend ab, dass es die Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis zum 11. August 2014 ausgehend von einem Wasserbrauch von 13.469,76 m³ und einem Gebührensatz für den Wasserbezug bis 3.000 m³ von 3,20 € sowie einem Gebührensatz für den Wasserbezug über 3.000 m³ von 2,67 € mit 37.554,30 € festsetzte. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 In der Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, am 7. August 2014 habe im Bereich des Objekts der Revisionswerber eine Leckortungssuche stattgefunden, bei der ein Schaden am Absperrventil festgestellt worden sei. Der Wasserzählerstand habe am 11. August 2014 19.024 m 3 betragen. Der durch die belangte Behörde beigezogene Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 6. November 2019 (in Ergänzung seines Gutachtens vom 26. Oktober 2014) ausgeführt, dass aus fachlicher Sicht eine exakte Feststellung des tatsächlichen Bruchzeitpunkts nicht möglich sei. Auch der Zeitraum, über welchen Wasser tatsächlich ausgetreten sei, sei nicht bewertbar. Es sei technisch möglich, dass es sich um eine „schleichende Beschädigung“ am Absperrventil gehandelt habe. Es könne somit über einen längeren, technisch nicht berechenbaren Zeitraum bereits Wasser ausgetreten sein. Da eine exakte nachträgliche Berechnung des tatsächlich jährlichen Wasserverbrauchs zwischen der am 28. Juli 2011 mit 16 m³ erfolgten Ablesung und jener vom 11. August 2014 mit 19.024 m³ nicht mehr möglich sei, habe das Verwaltungsgericht den Wasserverbrauch von 19.008 m 3 abzüglich der bereits für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgeschriebenen 300 m 3 „genommen“ und zugleich berücksichtigt, dass grundsätzlich im Zeitraum vom 28. Juli 2011 bis zum 11. August 2014 „auch ein schleichender Riss theoretisch vorgelegen sein könnte“, wobei davon auszugehen sei, dass zu Beginn bei einem schleichenden Riss ein wesentlich geringerer Verbrauch vorliege und „der Riss zum Ende hin größer“ werde. Es seien daher für das erste Jahr 10 % des Gesamtverbrauchs und für das zweite Jahr 20 % des restlichen Verbrauchs in Abzug gebracht worden. Ausgehend davon sei der verbleibende Verbrauch für den vorgeschriebenen Zeitraum (18. Juli 2013 bis 11. August 2014) mit 13.469,76 m 3 berechnet und der neu festgelegten Vorschreibung mit dem zum Abgabenzeitpunkt gültigen Gebührensatz zu Grunde gelegt worden.
4 Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf den Akteninhalt, die im vorangegangenen Verfahren durchgeführte mündliche Verhandlung und die eingeholten Sachverständigengutachten.
5 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass eine Schätzung nach § 184 BAO dann zulässig sei, wenn bzw. soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne. Da die Wasserzählerstandablesungen für die einzelnen Zeiträume nicht mehr nachgeholt werden könnten, müsse das Verwaltungsgericht von den noch nachvollziehbaren Fakten ausgehen und sich bei seiner Entscheidung des § 184 BAO bedienen. Da wie auch der Sachverständige ausgeführt habe eine exakte nachträgliche Berechnung des tatsächlichen jährlichen Wasserverbrauchs zwischen der Ablesung vom 28. Juli 2011 und der Ablesung vom 11. August 2014 nicht mehr möglich sei, sei vom Verwaltungsgericht angenommen worden, dass bei einem „schleichenden Riss“ in der ersten Zeit ein geringerer Wasserverbrauch stattfinde, welcher sich „zum Ende hin“ erhöhe. Der Wasserverbrauch sei daher vom 29. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 mit 10 % des Gesamtverbrauchs und vom 1. Juli 2012 bis zum 17. Juli 2013 mit 20 % des restlichen Verbrauchs geschätzt und entsprechend in Abzug gebracht worden, weil bei der Annahme eines „schleichenden Risses“ nicht die gesamte verbrauchte Wassermenge im Vorschreibungszeitraum angefallen sein könne.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es den Revisionswerbern die Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis nicht zur Kenntnis gebracht habe. Das Verwaltungsgericht habe das Schätzungsverfahren nicht einwandfrei durchgeführt, weil es ohne einen für die Revisionswerber erkennbaren Ermittlungsschritt oder der erneuten Befragung des Sachverständigen davon ausgegangen sei, dass bei einem „schleichenden Riss“ zu Beginn ein wesentlich geringerer Verbrauch vorliege und der Riss zum Ende hin größer werde. Diese Überlegungen seien weder schlüssig noch folgerichtig. Den Revisionswerbern sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, auf die angewandte Methode einzugehen.
7 Ferner sei dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot vorzuwerfen, weil es in seine rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezogen habe, die den Revisionswerbern nicht bekannt gewesen seien. Die Feststellung, dass 70 % des Wasserverbrauchs auf den Zeitraum vom 18. Juli 2013 bis zum 11. August 2014 entfallen sei, sei den Revisionswerbern erstmals im angefochtenen Erkenntnis zur Kenntnis gebracht worden.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision, zu der weder die belangte Behörde noch die weitere Partei eine Revisionsbeantwortung erstatteten, erwogen:
9 Die Revision ist zulässig und begründet.
10 Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtsstaats. Gemäß § 183 Abs. 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (vgl. etwa VwGH 14.12.2023, Ra 2023/13/0143). Dies gilt auch bei einer gemäß § 184 BAO erfolgten Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014; 20.6.1995; 92/13/0037; Ritz/Koran , BAO 7 , § 184 Rz 20).
11 Weiters unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schätzungsergebnisse der Begründungspflicht. Die Begründung hat die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. nochmals VwGH 12.11.2019, Ro 2019/16/0014). Die Begründung muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019, mwN).
12 Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht wie sich aus dem Parteivorbringen in Übereinstimmung mit den Verfahrensakten ergibt die der Schätzung zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen, wie etwa das Vorliegen eines schleichenden Risses, sowie die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen den Revisionswerbern erstmals in der angefochtenen Entscheidung zur Kenntnis gebracht und bereits aus diesem Grund das angefochtene Erkenntnis mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
13 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
14 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2025