Rückverweise
Eine Deutung der in § 26a Abs. 1 GGG angeführten Tatbestandselemente "maximal jedoch 30 % des Wertes des einzutragenden Rechts" als Einräumung eines weiteren Beurteilungsspielraumes widerspräche dem für die Auslegung des Gerichtsgebührengesetzes tragenden Grundsatz der Anknüpfung an formale äußere Tatbestände im Sinne einer möglichst einfachen Handhabung des Gesetzes (vgl. etwa die in Dokalik, GGG13, unter E 12 ff zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).