Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache
***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Auxiliaris Steuerberatung GmbH, Nikolaiplatz 9, 8480 Mureck,
über die Beschwerde vom 29. August 2023 gegen die Bescheide des***FA*** vom 31. Juli 2023 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2019 und 2020 sowie Umsatzsteuer 2018, 2019, 2020 und 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer 2019 und 2020 werden abgewiesen.
II. Die angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2018 - 2021 werden abgeändert:
Die Umsatzsteuer 2018 wird festgesetzt mit: 3.976,30 Euro.
Die Umsatzsteuer 2019 wird festgesetzt mit: 149.311,89 Euro.
Die Umsatzsteuer 2020 wird festgesetzt mit: 55.835,20 Euro.
Die Umsatzsteuer 2021 wird festgesetzt mit: 19.100,28 Euro.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (in der Folge kurz: Bf.) ist ein slowenisches Unternehmen, das im Bereich Durchführung von Maurer- und Fassadenarbeiten tätig ist und laut Finanzamt auch über Expertise im Bereich Konzepterstellung, Baudokumentation und Umsetzung von Neubauten verfügt.
In Folge einer Außenprüfung kam es bei der Bf. zur Wiederaufnahme der Verfahren betr. Umsatzsteuer 2019 und 2020 sowie zur Veranlagung zur Umsatzsteuer 2018 - 2021.
Dem Außenprüfungsbericht vom 27. Juli 2023 ist dabei folgendes zu entnehmen:
4.1.1 Es wurden in den Unterlagen 2019 Belege gefunden, die darauf schließen lassen, dass bereits 2018 Erlöse erzielt wurden, wie zB. ER mit einem Baustellenhinweis, Schlussrechnungen Anfang 2019 mit fehlenden Teilrechnungen vermutlich bereits 2018 ausgestellt. Auch hat eine ZK03- Abfrage gezeigt, dass die Entsendung von Arbeitskräften für Baustellen gemeldet wurde, für die es jedoch keine entsprechenden AR gibt. Es handelt sich insgesamt um 11 Baustellen B2C (***2***, ***9***, ***3***, ***10***, ***11***, ***1***, ***12***, ***13***, ***14***, ***15***, ***16***) und 3 Baustellen B2B (***17***, ***18***, ***19***), deren Umsätze im Jahr 2018 bisher nicht erfasst wurden. In den über einen Link am 3.4.2023 zur Verfügung gestellten Daten wurden AR übermittelt, die auch den Zeitraum 2018 betreffen. Es wurde neben AR, die dem Einzelunternehmen ***EU-GF*** zuzuordnen sind, auch eine AR mit der Re.Nr. 19/2018 vom 27.12.2018 vorgelegt, die von der ***Bf***. ausgestellt wurde. Daraus konnte abgeleitet werden, dass mindestens 18 weitere AR von der ***Bf1*** ausgestellt wurden. Da für die Baustelle ***1*** die 5.TR mit der AR 19/2018, ausgestellt von ***Bf1***, vorliegt und die TR 1- 4 im Schätzungsweg ermittelt werden muss, wird die gesamte Baustelle ***1*** mit dem Durchschnittsatz berechnet. Bis Prüfungsabschluss wurde nicht aufgeklärt, ob die fehlenden Erlöse 2018 dem Einzelunternehmen oder der GmbH zuzuordnen sind, es erfolgt daher die Hinzurechnung bei der ***Bf1***. (steuerliche Auswirkung 4.6)
Im Jahr 2018 wurde von der Bf. keine Steuererklärung eingereicht. Als Folge der Feststellung der Außenprüfung wurden im Jahr 2018 Umsätze an Privatpersonen iHv 605.000,- Euro und an Unternehmer (Reverse Charge) iHv 165.000 Euro geschätzt, Vorsteuern wurden keine in Abzug gebracht.
4.1.2 Von den angeforderten Unterlagen für den ausgedehnten Prüfungszeitraum 2018 und 9- 11/22 wurden lediglich die AR 1-12/22 vorgelegt, alle weiteren Unterlagen sind bis Prüfungsabschluss ausständig.
4.1.3 Für 2019 (5), 2021 (6) und 1-8/2022 (2) wurden ebenfalls ER mit Baustellenhinweisen ohne entsprechende AR (fehlende Baustellen) vorgelegt, die abverlangten vollständigen Grundaufzeichnungen wurden nicht vorgelegt . Es wird angenommen, dass es sich hier um B2C-Erlöse handelt.
Als Folge wurden 2019 Umsätze an Privatpersonen iHv 278.902,33 Euro und 2021 Umsätze an Privatpersonen iHv 426.077,20 Euro hinzugeschätzt.
4.1.4 Für eine stichprobenartige Auswahl von Baustellen wurden sämtliche Grundaufzeichnungen wie Angebote, vollständige Bauverträge (die auch sämtliche Änderungen und Ergänzungen umfassen), Auftragserteilungen und dazugehörige Bankeingänge abverlangt. Die vorgelegten Unterlagen sind jedoch nicht vollständig, so wurden zB. Differenzen zwischen den ausgestellten AR und Bankeingängen festgestellt, eine vollständige Überprüfung war somit nicht möglich.
4.1.5 Die mehrmals abverlangten vollständigen Kontoauszüge aller betrieblichen Konten wurden nicht vorgelegt, die Überprüfung der vollständigen Erfassung der erzielten steuerbaren Erlöse war auf diesem Weg nicht möglich.
4.1.6 Für das Jahr 2021 wurde eine Datei "ACL-J-lB_21.csv" überreicht, in denen die geltend gemachten Vorsteuern monatlich als Sammelbuchungen (getrennt nach 10% und 20% bzw. Mischsatz) aufscheinen, dies hat auch eine stichprobenartige Überprüfung der Belege vor Ort ergeben. Die angeforderte detaillierte Aufstellung wurde nicht nachgereicht, eine Überprüfung der umfangreichen Belege erfolgte daher stichprobenartig so weit nachvollziehbar.
4.1.7 Die Durchsicht der bei Prüfungsbeginn vorgelegten AR hat ergeben, dass es für den slowenischen Teil der AR keinen gesonderten Rechnungskreis gibt. Zur Überprüfung der Vollständigkeit wurden sämtliche fortlaufend nummerierten Rechnungen abverlangt. Die Überprüfung hat ergeben, dass tw. AR bisher nicht erfasst wurden: 2019: 1, 8, 9, 11, 12, 20, 21, 22, 24, 25, 28, 30, 33, 38, 41, 54, 55, 81,186; 2020: 61,132,135, 137,149,152,153, 171.
Als Folge wurden 2019 Umsätze an Privatpersonen iHv 108.945,76 Euro an Unternehmer iHv 60.288 Euro, 2020 Umsätze an Privatpersonen iHv 70.000 Euro an Unternehmer iHv 177.433,71 Euro sowie 2021 Umsätze an Unternehmer iHv 60.212 Euro hinzugeschätzt.
4.1.8 Es wurden AR mit Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Steuerschuld auf diesen übergeht (RC), die Steuer wird bis zu einer Rechnungsberichtigung geschuldet.
Als Folge setzte das Finanzamt die ausgewiesene Steuer gem. § 11 Abs 12 UStG 1994 iHv 42.249,70 Euro (2019) bzw. 27.360,67 Euro (2020) fest.
4.1.9 Bei der Durchsicht der ER wurde festgestellt, dass das auf den Rechnungen ausgewiesene Skonto (2% bzw. 3%) nicht berücksichtigt wurde. Für eine Überprüfung wurden zu zufällig ausgewählten ER die Zahlungsnachweise abverlangt, jedoch bis Prüfungsabschluss nicht vorgelegt.
4.1.10 Die Durchsicht der Eingangsbelege hat ergeben, dass folgende Vorsteuern nicht abzugsfähig sind: Kein VSt-Abzug für RC, bei fehlenden Belegen, bei Lieferadresse in SLO (igL)
Als Folge wurden die Vorsteuern der Jahre 2019 - 2021 um 5.430,58 Euro (2019), 14.780,53 Euro (2020), 3.105,23 Euro (2021) gekürzt.
Die Verfahren zur Umsatzsteuer 2019 und 2020 wurden mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 31. Juli 2023 wieder aufgenommen, weil erstmals Belege, Unterlagen und Verträge vorgelegt wurden und Auskünfte erteilt wurden, aus denen Rechnungsmängel, nicht erfasste Erlöse und nicht abzugsfähige Vorsteuern abzuleiten waren.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2018 - 2021 erfolgte mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 31. Juli 2023. In den Bescheiden wurden die Umsätze wie hier dargestellt erhöht bzw. die Vorsteuern vermindert und eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung festgesetzt.
Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. August 2023 begründete die Bf. zunächst mit Mängeln des Außenprüfungsverfahrens. Da die Prüfung zudem ohne Abhaltung einer Schlussbesprechung abgeschlossen wurde, seien die angefochtenen Bescheide in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig.
Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren wurde nicht begründet.
Inhaltlich seien der Bf. Umsätze falsch zugerechnet worden, da die diesen Umsätzen zugrunde liegenden Lieferungen bzw. Leistungen von anderen, fremden Unternehmen erbracht worden seien.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. Februar 2024 wurde die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren Umsatzsteuer 2019 und 2020 abgewiesen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2018 teilweise stattgegeben (geringere Zuschätzung von Umsätzen) und die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2019, 2020 und 2021 abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 20. März 2024 wiederholte die Bf. die Auffassung, dass die Bescheide mangels Schlussbesprechung rechtswidrig seien. Überdies seien die Umsätze in falscher Höhe geschätzt worden.
Mit Schreiben vom 1. September 2025 ergänzte der steuerliche Vertreter seine Angaben und führte zu den bisher nicht erfassten Rechnungen aus:Der Grund für das Fehlen der Rechnungen könne trotz Recherche nicht aufgeklärt werden. Es konnten jedoch die Ausgangsrechnungen 1/2019, 9/2019, 22/2019 und 38/2019 (Rechnungssumme insgesamt netto 71.222,55 Euro) gefunden werden, die die Baustellen ***1*** und ***12*** betreffen. Diese seien vom Finanzamt doppelt hinzugerechnet worden, nämlich laut Punkt 4.1.1. bzw. 4.1.3. und laut Punkt 4.2.
Im Rahmen eines Erörterungstermines am 4. September 2025 präzisierte der steuerliche Vertreter seine Ausführungen dahingehend, dass die Bf. die Besteuerungsgrundlagen nunmehr bekannt gegeben habe, weshalb eine Schätzung nicht mehr notwendig sei.
Die Höhe der nicht erklärten Umsätze wurde ausführlich diskutiert. Hinsichtlich der einzelnen Jahre kam es zu folgenden Ergänzungen:
2018: Einigkeit besteht darüber, dass im Jahr 2018 nur für die Baustelle ***1*** insgesamt 19.881,48 Euro netto an Privatpersonen verrechnet wurden. Vorsteuern sind keine nachweisbar.
2019: Der steuerliche Vertreter erklärte, dass er Umsätze betr. der drei Baustellen ***2***, ***3*** und ***4*** nicht nachweisen könne. Er halte eine Zuschätzung von insgesamt maximal 30.000 Euro für plausibel, während das Finanzamt auf einer Zuschätzung von 167.341,41 Euro (Umsatz an Privatpersonen) beharrte.
2020: Das Finanzamt räumte ein, dass die vom Bf unter Änderung 4.3. erklärten 40.000 Euro bereits in den unter Änderung 4.2. angesetzten 70.000 Euro enthalten seien.
2021: Für das Finanzamt war das Vorbringen zur Baustelle ***5*** ebenso plausibel wie der Umsatz an der Baustelle ***6*** iHv 20.358,34 Euro. Für die restlichen 4 Baustellen (***7***, ***8***, ***O*** und ***9***) würde das Finanzamt insgesamt 284.051 Euro Umsatz an private Kunden ansetzen. Nach Ansicht des Bf. wären demgegenüber insgesamt nur 30.358,34 Euro zuzuschätzen, weil die Bf. an den vom Finanzamt als "Baustellen" bezeichneten Adressen ***O*** und ***9*** nie Bauleistungen erbracht habe.
In der vereinbarungsgemäß übermittelten Stellungnahme des steuerlichen Vertreters vom 30. Oktober 2025 führte dieser zu den Baustellen betr. 2021 aus, dass Baustelle ***7*** Gewährleistungsarbeiten betreffe, für die keine Rechnung gelegt wurde. Die Leistung wurde im Jahr 2017 vom Einzelunternehmen ***EU-GF*** erbracht (Anmerkung: Herr ***EU-GF*** ist 100% Eigentümer der Bf). An der Baustelle ***8*** seien nur Zusatzarbeiten im Ausmaß von ca 10.000 Euro netto erbracht worden. Bei der als "Baustelle ***O***" bezeichneten Adresse handle es sich tatsächlich um die ums Eck befindliche Baustelle ***20***. Dort sei eine Swimmingpoolumrandung um 5.000 Euro netto ausgeführt worden. Bei der Baustelle ***9*** sei die den Sockel für den straßenseitig gelegenen Zaun bildende Betonwand, ohne Erdaushubarbeit um ca 6.000 Euro netto errichtet worden. Beigelegt waren Fotos von Bauwerken.
Das Finanzamt hält diese Ausführungen laut Stellungnahme vom 26. November 2025 für unglaubwürdig, weil sie durch keinerlei Nachweise (wie Ausgangsrechnungen, Baustellentagebuch, etwaige Arbeits-(zeit)-aufzeichnungen, usw) belegt sind. Die Nennung von "Circa"-Beträgen stelle generell keinen geeigneten Nachweis über die Höhe eines Ausgangsumsatzes dar.
Zur Baustelle ***8*** ergänzte das Finanzamt: "Den übermittelten Fotos ist nicht eindeutig zu entnehmen, wo sich diese abgebildete Baustelle befunden haben soll. Ersichtlich ist lediglich ein Schild auf der Beilage 5 mit der Aufschrift "***Firma A***", welches seinen Sitz It. Website in ***8***, ***Adr***, hat. Die Entfernung zwischen ***Adr*** und ***21*** beträgt jedoch 7,7 km. Der Beilage 3 ist zudem zu entnehmen, dass sich diese Immobilie in einem bewohnten Gebiet befindet. Laut Google-Maps-Recherche befindet sich die Adresse "***21***" jedoch nicht in einem derart bewohnten Gebiet.(…) In der ER von ***24*** Erdbau Transporte vom 16.02.2021 (ER 245) ist als Baustelle die Adresse "***21a***" angeführt. Die übermittelten Fotos stimmen jedoch auch nicht mit den Bildern It. Google-Maps überein, die unter der Adresse "***21a***" zu finden sind. (…) Es wird sohin festgestellt, dass es im Jahr 2021 neben der von der steuerlichen Vertretung genannten Baustelle an der Adresse "***21***" möglicherweise zwei weitere, jedoch zumindest eine weitere Baustelle an der Adresse "***21a***" gegeben haben muss. (…) Trotz der Annahme von zumindest 2 Baustellen im Bezirk ***8*** im Jahr 2021 hält das Finanzamt an der vorgenommenen Schätzung von lediglich 1 Baustelle in ***8*** mit EUR 71.012,87 fest."
Der steuerliche Vertreter hat in einer Replik vom 5. Dezember 2025 dazu angeführt, die Vorlage eines Bildes einer Stiege sei der Nachweis für Gewährleistungsarbeiten und die Behörde müsse ihrer Ermittlungspflicht nachkommen und sich in einem Augenschein von der Richtigkeit der Vorbringen überzeugen. Tatsache sei, dass die gegenständlichen Gewährleistungsarbeiten über Verlangen der ***GmbH*** mit Sitz in ***Adresse***, Geschäftsführer ***Gf***, bei der Waldkapelle durchgeführt worden seien.
Nach nochmaligen genaueren Recherchen habe sich ergeben, dass in ***8*** im Auftrag der ***GmbH*** Arbeiten an Garageneinfahrten mit einem Auftragsvolumen von maximal 10.000 Euro netto durchgeführt worden seien. Dazu sei der Geschäftsführer als Zeuge zu befragen.
Die Baustellenbezeichnung "***O***" sei wie bereits dargelegt falsch. Ein Augenschein hätte das ergeben. Tatsächlich sei es zu Unterbetonarbeiten im Ausmaß von 5.000 Euro netto an der Adresse ***ON*** (Nachbargrundstück) gekommen. Der Auftraggeber ***AG*** sei als Zeuge zu befragen.
In seiner schriftlichen Zeugenaussage, eingelangt am 6. Februar 2026 hat Herr ***AG*** Folgendes angegeben:
"Anfang des Jahres 2021 wollte ich bei mir zu Hause in ***23***, 8044 Graz den Poolbereich neu verfliesen und habe Herrn ***EU-GF*** zu mir gebeten. Nach kurzer Rücksprache hat er mir eine Neuebnung des Poolbereiches mittels einer Betonpumpe vorgeschlagen und anschließend soll der Bereich neu verfliest werden. Als ich ihn nach Kosten für diese Arbeit gefragt habe, hat er mir gesagt, ich soll nur die gewünschten Fliesen zur Verfügung stellen und den Rest macht er ausnahmsweise kostenlos, aufgrund der Tatsache, dass er zuvor den Auftrag zur Errichtung des Mehrparteienhauses in der ***20***, 8020 Graz erhalten hat." Beigelegt waren die Rechnungen des Folgejahres.
Im Auftrag von Herrn ***Gf*** erklärte Frau ***25*** namens der ***26*** mit Schreiben vom 13. Februar 2026, "dass die Firma ***Bf1*** im Jahr 2021 keine Arbeiten für die ***GmbH*** erbracht hat. Dementsprechend können wir Ihnen auch keine Rechnungen oder andere Unterlagen übermitteln."
Das Finanzamt hat im Rahmen einer Außenprüfung der Streitjahre 2018 - 2021 bei der slowenischen Beschwerdeführerin diverse Buchführungsmängel festgestellt, die auf nicht erfasste Erlöse schließen lassen. Als Folge dieser Feststellungen wurden die Umsatzsteuerbescheide 2019 und 2020 wieder aufgenommen und die Veranlagung zur Umsatzsteuer 2019 - 2021 mit geänderten Beträgen vorgenommen.
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren neben der Wiederaufnahme nur die Höhe der geschätzten Umsätze, nicht jedoch die Feststellungen zum Vorsteuerabzug bzw. zur Steuerschuld aufgrund der Rechnung gem. § 11 Abs 12 UStG 1994.
2018 Im Jahr 2018 wurde von der Bf. keine Steuererklärung eingereicht.
Im Rahmen des Erörterungstermins am 4. September 2025 kamen die Parteien nach Durchsicht der von der Bf. mit Schreiben vom 1. September 2025 vorgelegten Ausgangsrechnungen 1-18/2018 übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Bf. mit Ausnahme der Baustelle ***1*** keine Umsätze in Österreich erzielt hat, weil die Ausgangsrechnungen nicht länderweise nummeriert wurden. Bemessungsgrundlage aller steuerpflichtigen Umsätze ist 19.881,48 Euro.
Wiederaufnahmegründe 2019 und 2020Im Zuge der Außenprüfung wurden erstmals Belege, Unterlagen und Verträge vorgelegt und Auskünfte erteilt, aus denen Rechnungsmängel, nicht erfasste Erlöse und nicht abzugsfähige Vorsteuern abzuleiten waren.
2019Im Zuge der Außenprüfung wurden laut AP-Bericht Ausgangsrechnungen der Bf. (AR Nr. 1, 8, 9, 11, 12, 20, 22, 24, 25, 28, 33, 38, 41, 45, 55, 186 jeweils aus dem Jahr 2019) iHv insgesamt 108.945,76 Euro netto vorgelegt, die bisher im Rechenwerk nicht erfasst wurden. Sämtliche Rechnungen wurden an Privatpersonen unter Ausweis der USt iHv 20% ausgestellt. Zu einer doppelten Hinzurechnung der Umsätze der Ausgangsrechnungen 1/2019, 9/2019, 22/2019 und 38/2019 ist es aktenkundig nicht gekommen.
Unstrittig wurden auch Ausgangsrechnungen der Bf. (AR Nr 21, 30, 44/2019) an Unternehmer iHv 60.288 Euro in der Steuererklärung nicht erfasst.
Weiters liegen Eingangsrechnungen für 5 Baustellen vor, denen das Finanzamt keine Ausgangsrechnungen zuordnen konnte. Für 2 davon (***11*** in Feldbach und ***10*** in Feldbach) wurde im Erörterungstermin festgestellt, dass die Leistungen erfasst wurden.
Folgenden drei Eingangsrechnungen konnte das Finanzamt keine Ausgangsrechnungen zuordnen:An die Adresse ***22*** (handschriftlicher Vermerk: 98) wurden mit Rechnung Nr. 41114 der Fa ***B*** vom 12. Juni 2019 Betonpumpkosten und mit Rechnung Nr. 2196073 der Firma ***C*** vom 11.11.2019 wurden in slowenischer Sprache bezeichnete Leistungen um 1.740 Euro netto verrechnet.
Zur Adresse ***3*** in Gleisdorf verrechnete Baumeister ***D*** mit Honorarnoten 19/13 vom 29.11.2019 und 20/02 vom 28.9.2020 die Ausstellung einer "Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2. Ziff. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Bauführerbestätigung)".
An der Adresse ***4*** in Obervogau verrechnete die ***E*** GmbH mit Rechnung Nr 150/2019 vom 29.5.2019 "Haltungsprüfungen" am 7.5.2019.
Dafür wurden vom Finanzamt Umsätze an Privatpersonen iHv 167.341,41 Euro netto geschätzt.
In der ergänzenden Begründung zur Beschwerde vom 1. September 2025 führte die Bf. dazu aus, dass die Umsätze tatsächlich durch das Einzelunternehmen . ***EU-GF*** S.P., das bis zum Jahr 2018 bestand, durchgeführt wurden. Herr ***EU-GF*** hat das Einzelunternehmen in die Bf. eingebracht, weshalb einige Bauvorhaben über bzw. mit der Bf. abgerechnet wurden.
Für die Baustellen ***2*** in Paldau, ***3*** in Gleisdorf und ***4*** in Obervogau legte die Bf. Ausgangsrechnungen des Einzelunternehmens vor:Dabei wurden im Jahr 2018 vom Einzelunternehmen . ***EU-GF*** S.P. zur Adresse ***2***, Paldau mit Teilrechnungen1, 2, 3 und 6 "alle Arbeiten bis Rohbau ohne Dach" verrechnet. Zur Adresse ***4***, Obervogau wurden drei Teilrechnungen des Einzelunternehmens betr. "Erdarbeiten, Betonplatte und Maurerarbeiten" vorgelegt. Im Jahr 2017 wurden vom zur Adresse ***3***, Gleisdorf 3 Teilrechnungen für "Bauarbeiten lt. Anbot 119/2016" sowie 3 weitere Rechnungen vorgelegt.
Unstrittig wurden an Unternehmer Rechnungen unter USt-Ausweis iHv 42.249,70 Euro ausgestellt, bei denen es richtigerweise zum Übergang der Steuerschuld kommt. Diese Umsätze wurden von der Bf. ebenfalls nicht erfasst.
2020Im Jahr 2020 wurden 561.819,30 Euro Umsätze erklärt und 177.433,71 Euro Umsätze an Unternehmer und 70.000 Umsätze an Privatpersonen dazu geschätzt. Über diese Bemessungsgrundlagen besteht nach dem Erörterungstermin Einigkeit.
Die übrigen, nicht angefochtenen Feststellungen zur (bisher nicht erfassten) Steuerschuld aufgrund der Rechnung iHv 27.360,67 gem. § 11 Abs 12 UStG 1994 und zur Höhe des Vorsteuerabzuges (Kürzung um 14.780,53 Euro) entsprechen dem angefochtenen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2020 vom 31. Juli 2023.
2021Zu folgenden Eingangsrechnungen 2021 konnten im Zuge des Ermittlungsverfahrens Ausgangsrechnungen gefunden werden:
Mit Honorarnote 21/04 verrechnete Baumeister ***D*** die Ausstellung einer "Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2. Ziff. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Bauführerbestätigung) an der Adresse ***5***, Preding. Dazu wurde eine Honorarnote zur Bauausführung ***5***, Preding vorgelegt, die einen steuerlich erfassten Umsatz des Vorjahres betrifft.
Mit Rechnung Nr. 20213450 der Fa ***F*** GmbH vom 8.7.2021 wurden Betonpumpkosten für die Baustelle ***6***, Ragnitz verrechnet. Für die Baustelle ***6***, Ragnitz wurde laut unbestrittener Angaben des steuerlichen Vertreters im Rahmen des Erörterungstermines am 4. September 2025 der Betrag von 20.358,34 Euro netto an eine Privatperson verrechnet.
Zu folgenden Eingangsrechnungen des Jahres 2021 konnte das Finanzamt keine Ausgangsrechnungen finden:
Mit Rechnung Nr. 10443 der Fa ***B*** vom 15.3.2021 wurden für die Baustelle ***9*** in Graz Betonpumpkosten verrechnet.
Mit Rechnung Nr. 10759 der Fa ***B*** vom 29.3.2021 wurden für die Baustelle ***O*** in Graz Betonpumpkosten verrechnet.
Mit Rechnung Nr. 20211506 der Fa ***F*** GmbH vom 16.4.2021 wurde Beton für die Baustelle ***8*** verrechnet. Einem handschriftlichen Vermerk zufolge könnte es sich um ***21a*** handeln. Mit Rechnung vom 16.2.2021 wurden an der Baustelle ***21a*** von der Firma ***27*** 3,5 Stunden LKW Dreiachser Kipper mit Kran verrechnet. Das Finanzamt geht davon aus, dass die beiden Lieferungen jeweils dieselbe Baustelle in ***8*** betreffen und ordnete diese beiden Eingangsrechnungen bei ihrer Zuschätzung dieser einzigen Baustelle (als ***8*** bezeichnet) zu.
Mit Rechnung Nr. 20213022 der Fa ***F*** GmbH vom 22.6.2021 wurde Beton für die Baustelle in ***7*** iHv 1.441,60 Euro netto verrechnet.
Im Zuge des Erörterungstermines am 4. Dezember 2025 gab der steuerliche Vertreter an, dass an den Adressen ***O*** in Graz und ***9*** in Graz keine Bauausführungen stattgefunden hätten.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 (Stellungnahme zum Erörterungstermin) klärte der steuerliche Vertreter, dass laut internen Recherchen die Adresse "***O*** in Graz" eine unrichtige Baustellenbezeichnung sei, die mutmaßlich auf einen Fehler des Fahrers zurückzuführen sei, da die Zufuhrt über diese Adresse erfolgt sei. Tatsächlich seien am Nachbargrundstück ***20*** in Graz Unterbetonarbeiten für eine Poolumrandung mit einem Auftragsvolumen von 5.000 Euro netto erbracht worden, die nicht im Rechenwerk erfasst wurden. An der Adresse ***9*** in Graz seien Sockel für eine Betonwand um rund 6.000 Euro netto errichtet worden, die ebenfalls nicht im Rechenwerk erfasst wurden.An der Adresse ***7*** seien Gewährleistungsarbeiten durchgeführt worden, für die keine Rechnung erstellt wurde.Bei der Baustelle ***8*** handle es sich um Zusatzarbeiten betr. einer im Jahr 2015 durch das Einzelunternehmen . ***EU-GF*** S.P. im Jahr 2015 ausgeführten Leistung. Diese Betonarbeiten hätten ein bisher nicht abgerechnetes Volumen von rund 10.000 Euro netto. Damit seien insgesamt 21.000 Euro Umsätze hinzuzurechnen.
Dem Schreiben beigelegt waren diverse Bilder von Gebäuden und Grundstücken. Jüngst ausgeführte Bauarbeiten sind auf den Bildern nicht ersichtlich.
Auf die Replik des Finanzamtes (unter Vorlage anderer Bilder von Gebäuden), die Vorbringen seien unglaubwürdig ergänzte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 5. Dezember 2025, dass die Gewährleistungsarbeiten am ***7*** über Verlangen der ***GmbH***, ***xyz***, mit Sitz in ***Adresse***, Geschäftsführer ***Gf***, bei der Waldkapelle durchgeführt wurden. Die Bilder würden die defekte Stiege zeigen.Auch die Arbeiten an der Garage in ***8*** seien für die ***GmbH*** durchgeführt worden. Der von der Bf. geschätzte Umsatz von 10.000 Euro netto sei aufgrund der Betonlieferung plausibel.
Der dazu befragte Geschäftsführer bestätigte diese Angaben nicht. Vielmehr erklärte die ***26***, dass die Bf. im Jahr 2021 keine Arbeiten für sie durchgeführt habe.
Die mutmaßliche Bauausführung in der ***O*** in Graz sei tatsächlich an der Adresse ***23*** erfolgt. Der Auftraggeber ***AG*** könne bezeugen, dass dafür 5.000 Euro verrechnet worden seien.
Tatsächlich erklärte Herr ***AG***, dass er gar nichts bezahlt habe.
2018Die Feststellungen zu den Umsätzen "***1***" gründen sich auf die Verrechnung durch die Bf. Die Feststellungen zur Nummerierung der Ausgangsrechnungen ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Bf., die vom Finanzamt im Rahmen des Erörterungstermins bestätigt wurden.
2019: Die Feststellungen zu den nicht erfassten Umsätzen an Unternehmer ergeben sich aus den übereinstimmenden Erklärungen von Bf. und Finanzamt im Erörterungstermin.
Die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen 2019 und den Ausgangsrechnungen 2018 ergeben sich aus den angeführten aktenkundigen Rechnungen.
Die Feststellungen zu den nicht doppelt erfassten Umsätzen der Ausgangsrechnungen 1/2019, 9/2019, 22/2019 und 38/2019 ergeben sich aus den Berechnungen im Außenprüfbericht zu Punkt 4.2. Unter diesem Punkt wurden die bisher nicht erfasste Erlöse der AR Nr. 1, 8, 9, 11, 12, 20, 22, 24, 25, 28, 33, 38, 41, 45, 55, 186/2019 iHv insgesamt 108.945,76 Euro netto (wie in Tz 4.1.7 dargestellt) hinzugerechnet. Der in der Beschwerdeergänzung angeführte Punkt 4.1.1. betrifft ausschließlich das Jahr 2018. Für die dort angeführten Baustellen "***1***" und "***12***" kam es im Jahr 2019 zu keiner Zuschätzung (die im AP-Bericht als Punkt 4.1.3. mit Berechnung in Punkt 4.3. angeführt wäre).
2020: Die Feststellungen ergeben sich aus den Vorbringen der Parteien im Rahmen des Erörterungstermines am 4. September 2025.
2021: Die Feststellungen zu den Eingangsrechnungen ergeben sich aus den aktenkundigen Rechnungen. Die Annahme des Finanzamtes, bei den Rechnungen mit der Baustellenbezeichnung "***8***" und "***21a***" handelt es sich um ein und dieselbe Baustelle, ist plausibel, zumal die Entfernung Zentrum ***8*** - Unter-Hendorf nur rund 6 km beträgt.Die Feststellung zur fehlenden Rechnungstellung für die Baustellen in ***8*** und ***O*** in Graz / ***23*** in Graz ergeben sich aus den Zeugenaussagen.
§ 303 BAO lautet:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(…)
§ 184 BAO lautet:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im Fall der Erhebung einer Beschwerde sowohl gegen die Wiederaufnahmebescheide als auch die Sachbescheide, ist zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2022/13/0120, mwN).
Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen. Tatsachen in diesem Sinne sind Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine Tatsachen. Diese Tatsachen müssen auch neu hervorkommen, das heißt es muss sich um solche Tatsachen handeln, die bereits vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens bestanden haben, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens der Behörde bekannt geworden sind (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199).
Das Finanzamt stützt die Wiederaufnahme der Verfahren auf im Rahmen der Außenprüfung erstmals vorgelegte Belege, Unterlagen und Verträge bzw. erteile Auskünfte, aus denen Rechnungsmängel, nicht erfasste Erlöse und nicht abzugsfähige Vorsteuern abzuleiten waren.
Nicht erfasste Erlöse bzw. nicht abzugsfähige Vorsteuern führen zwangsläufig dazu, dass ein anders lautender Bescheid zu ergehen hätte.
Da sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Verfahren vorliegen und die Bf. auch nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, erfolgte die Wiederaufnahme zu Recht.
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0014). Dies ist im Beschwerdefall bereits aufgrund der bei der Außenprüfung nicht vollständig vorliegenden Unterlagen gegeben.
Es ist Ziel der Schätzung, die Besteuerungsgrundlagen, soweit sie sich nicht an Hand von Unterlagen des Bf. und dessen Angaben zuverlässig ermitteln oder berechnen lassen, möglichst zutreffend festzustellen (vgl. z.B. VwGH 2.7.2002, 2002/14/0003; 8.9.2009, 2009/17/0119 bis 0122; 22.3.2010, 2007/15/0265; 29.4.2010, 2008/15/0122), und zwar so, dass das Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um so den tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Ergebnissen und Verhältnissen möglichst nahe zu kommen (z.B. VwGH 21.10.2015, 2012/13/0097; VwGH 27.1.2016, 2012/13/0068).
Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss jedoch die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (bspw. VwGH 5.2.2004, 2003/13/0147), liegt es doch geradezu im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können (VwGH 18. 12. 1973, 887/72; VwGH 25.2.2004, 2003/13/0147).
Eine Fehlertoleranz (im Ergebnis, nicht im Verfahren und Denkvorgang) muss der Schätzung immanent angenommen werden (VwGH 21.5.1980, 0779/79).
Wie oben dargelegt, besteht im Beschwerdefall die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Schätzungsmethode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am meisten geeignet erscheint (vgl. zB VwGH 27.8.2008, 2008/15/0196).
Das Finanzamt hat die Umsätze pro nicht abgerechneter Baustelle anhand der im jeweiligen Jahr durchschnittlich auf einer Baustelle erzielten Umsätze geschätzt, wobei es ausdrücklich eine Großbaustelle ausgeklammert hat. Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken gegen diese Art der Schätzung, zumal die Bf. auch keine Anbote, Bautagebücher, Kalkulationsgrundlagen o.ä. vorgelegt hat, die eine andere, zutreffendere Schätzung erlaubt hätten.
Im Rahmen des Schätzungsverfahrens muss das Gericht auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (ständige Rechtsprechung zB VwGH 26.3.2025, Ra 2021/13/0058 unter Verweis auf VwGH 24.9.2014, 2012/13/0107).
Dabei kommt dem im Erörterungstermin erreichten Einvernehmen (zB betr. das Jahr 2018) die Bedeutung zu, dass damit das Ziel der Schätzung (die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen) erreicht wurde.
Im Folgenden wird daher nur mehr auf die substantiiert vorgetragenen Behauptungen eingegangen:
Im Jahr 2018 konnten im Rahmen des Erörterungstermines die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden. Die Umsatzsteuer 2018 berechnet sich damit wie folgt:
| Bezeichnung | KZ | Betrag | Steuerberechnung |
| steuerbarer Umsatz lt ET | 000 | 19.881,48 | |
| 20% Normalsteuersatz | 022 | 19.881,48 | 3.976,30 |
Im Jahr 2019 wurden vom Finanzamt für die Baustellen ***2***, ***3*** und ***4*** Umsätze hinzugeschätzt. Das Finanzamt ermittelte dazu den durchschnittlichen Umsatz/Baustelle im Jahr 2019 (55.780,47 Euro) und setzte für jede dieser Baustellen diesen Betrag im Schätzweg ein.
Zu den drei Adressen ***2*** in Paldau, ***3*** in Gleisdorf und ***4*** in Obervogau legte die Bf. Ausgangsrechnungen des Einzelunternehmens . ***EU-GF*** S.P. aus den Jahren 2017 und 2018 vor.
Zur Adresse ***2***, Paldau wurden am 12. Juni 2019 Betonpumpkosten und am 11. November 2019 wurden in slowenischer Sprache bezeichnete Leistungen verrechnet.Seitens der Bf. wurden in den Rechnungen des Einzelunternehmens . ***EU-GF*** S.P. mit 1., 2., 3. und 6. Teilrechnung Leistungen für den Neubau eines Wohnhauses lt Bauauftrag Nr 008/2018 vom 27.7.2018 verrechnet. Verrechnet wurden netto 5.871,00 für September (Erdarbeiten), 37.000 Euro für Oktober (Bodenplatte, Untergeschoss) und 30.350,30 Euro für November (STB Platte und "alle Arbeiten bis Rohbau ohne Dach), in Summe 73.221,30 Euro. Seitens des Bf. wurde jedoch weder eine Endrechnung noch der Bauauftrag vorgelegt.Aus der Rechnung über Betonpumpkosten u.a. im Juni und November 2019 lässt sich schließen, dass an dieser Baustelle auch im Jahr 2019 gearbeitet wurde. Eine Schätzung ist geboten. Mangels Vorlage eines Bauauftrages bzw. einer Endrechnung scheint die Schätzung mit dem durchschnittlichen Umsatz je Baustelle iHv 55.780,47 Euro angemessen, wenn nicht niedrig geschätzt, zumal im Jahr 2018 für zwei Monate Bauausführung bereits über 70.000 Euro fakturiert wurden.
Zur Adresse ***3*** in Gleisdorf verrechnete Baumeister ***D*** mit Honorarnote 20/02 vom 28.9.2020 die Ausstellung einer "Bestätigung gemäß § 38 Abs. 2. Ziff. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Bauausführungsbestätigung)" über die Errichtung eines Um- und Zubaus sowie einer größeren Renovierung. Dazu wurden vom Bf. 3 Teilrechnungen für "Bauarbeiten lt. Anbot 119/2016" aus dem Jahr 2017 sowie 3 weitere Rechnungen aus dem Jahr 2018 des Einzelunternehmens . ***EU-GF*** S.P. vorgelegt. Da die Bestätigung erst im Jahr 2020 ausgestellt wurde und vom Bf. nur Teilrechnungen, nicht jedoch die Endrechnung oder das Anbot vorgelegt wurden, ist es nicht abwegig anzunehmen, dass auch an dieser Adresse im Jahr 2019 weitere Arbeiten durchgeführt wurden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist die Schätzung mit dem durchschnittlichen Umsatz je Baustelle iHv 55.780,47 Euro angemessen, da die Bf. nach eigenen Angaben im Jahr 2019 die Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens war.
An der Adresse ***4*** in Obervogau verrechnete die ***E*** GmbH mit Rechnung Nr 150/2019 vom 29.5.2019 am 7.5.2019 durchgeführte "Haltungsprüfungen". Das Unternehmen ist auf Dichtheitsprüfungen spezialisiert. Mit den vom Bf. vorgelegten 3 Teilrechnungen des Einzelunternehmens . ***EU-GF*** S.P. wurden im Jahr 2018 "Erdarbeiten, Betonplatte und Maurerarbeiten" abgerechnet. Eine Haltungsprüfung dient dazu, die Dichtheit von verlegten Rohren zu prüfen, ist es denklogisch, dass die Bf. im Jahr 2019 weitere Arbeiten an dieser Baustelle ausgeführt hat, die auch das Verlegen von Rohren beinhaltete. Dies ist auch deshalb wahrscheinlich, weil auch in diesem Fall weder Anbot noch Endrechnung vorliegen. Die Schätzung mit dem durchschnittlichen Umsatz je Baustelle iHv 55.780,47 Euro ist auch in diesem Fall geboten.
Die übrigen Feststellungen sind unstrittig.
Die Umsatzsteuer 2019 berechnet sich damit wie folgt:
[...]
Im Rahmen des Erörterungstermines konnten Einvernehmen über die wahren Besteuerungsgrundlagen hergestellt werden: Zu den erklärten Umsätzen sind 177.433,71 Euro Umsätze an Unternehmer und 70.000 Umsätze an Privatpersonen dazu zu zählen. Die übrigen Feststellungen der Außenprüfung sind unbestritten. Die Umsatzsteuer 2020 berechnet sich damit wie folgt:
[...]
Unstrittig hat die Bf. an der Adresse ***5***, Preding im Jahr 2021 keine Arbeiten ausgeführt. Ebenfalls unstrittig ist mit der Baustelle ***6***, Ragnitz ein Umsatz von 20.358,34 Euro netto an eine Privatperson erzielt worden.
Im Jahr 2021 wurden weiters vom Finanzamt für die 4 Baustellen ***9*** in Graz, ***O*** in Graz, ***8*** und ***7*** Umsätze hinzugeschätzt. Das Finanzamt ermittelte dazu den durchschnittlichen Umsatz/Baustelle im Jahr 2021 (71.012,87 Euro) und setzte für jede dieser Baustellen diesen Betrag im Schätzweg als Umsatz an Privatpersonen ein.
Mit Rechnung Nr. 10443 der Fa ***B*** vom 15.3.2021 wurden für die Baustelle ***9*** in Graz Betonpumpkosten iHv 1.428,44 Euro verrechnet. Im Zuge des Erörterungstermines am 4. September 2025 gab der steuerliche Vertreter an, dass an der Adresse ***9*** in Graz gar keine Bauausführungen stattgefunden hätten. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 (= Stellungnahme anlässlich des Erörterungstermines) gab der steuerliche Vertreter an, dass an der Adresse ***9*** in Graz ein Sockel für eine Betonwand um rund 6.000 Euro netto errichtet worden sei. Dieser Umsatz sei ebenfalls nicht im Rechenwerk erfasst worden. Bis dato wurde dafür offenbar keine Rechnung gelegt, da seitens des Bf. nichts vorgelegt wurde. Zeuge wurde auch keiner namhaft gemacht.Die so vorgebrachten Einwendungen sind derart widersprüchlich, unüberprüfbar und unsubstantiiert, dass das angegebene Entgelt von 6.000 Euro mehr den Eindruck eines Wunsches (Zuschätzung eines "echten" Schwarzumsatzes im gewünschten Ausmaß) denn einer Tatsachenfeststellung macht. Im Sinne der unter 3.3. dargestellten Rechtsprechung hat der Betrag von 6.000 Euro nicht die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Da die Bf. zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss sie die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Die Zuschätzung von 71.012,87 Euro für die Baustelle ***9*** ist geboten.
Mit Rechnung Nr. 10759 der Fa ***B*** vom 29.3.2021 wurden für die Baustelle ***O*** in Graz Betonpumpkosten iHv 1.489,17 Euro verrechnet.Im Zuge des Erörterungstermines am 4. September 2025 gab der steuerliche Vertreter an, dass an der Adresse ***O*** in Graz keine Bauausführungen stattgefunden hätten.Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 (= Stellungnahme anlässlich des Erörterungstermines) erklärte der steuerliche Vertreter, dass laut internen Recherchen die Adresse "***O*** in Graz" eine unrichtige Baustellenbezeichnung sei, die mutmaßlich auf einen Fehler des Fahrers zurückzuführen sei, da die Zufuhrt über diese Adresse erfolgt sei. Tatsächlich seien am Nachbargrundstück ***20*** in Graz Unterbetonarbeiten für eine Poolumrandung mit einem Auftragsvolumen von 5.000 Euro netto erbracht worden, die nicht im Rechenwerk erfasst wurden. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (= Replik auf die Stellungnahme des Finanzamtes) erklärte der steuerliche Vertreter, dass die mutmaßliche Bauausführung in der ***O*** in Graz tatsächlich an der Adresse ***23*** erfolgt sei. Der Auftraggeber ***AG*** könne bezeugen, dass dafür 5.000 Euro verrechnet worden seien.Herr ***AG*** hat dazu angegeben, für die Neuebnung des Poolbereiches mittels einer Betonpumpe und die anschließende Verfliesung nichts bezahlt zu haben.
Gem. § 3a Abs 1a Z 2 UStG 1994 ist die unentgeltliche Erbringung von sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einem Umsatz gegen Entgelt gleichgestellt. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ***AG*** hat die Bf. tatsächlich Arbeiten vorgenommen. Da er dafür nichts bezahlt hat, bemisst sich der Umsatz gem. § 3a Abs. 1a Z 1 und 2 gem. § 4 Abs 8 lit b UStG 1994 nach den auf die Ausführung dieser Leistungen entfallenden Kosten. Soweit der Bf. daher angegeben hat, dass die Bauausführung 5.000 Euro netto ausmache, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag die auf die Leistung entfallenden Kosten darstellt. Ungeachtet der verwirrenden Angaben der Bf. ist daher im Schätzweg ein Umsatz iHv 5.000 Euro für die Baustelle ***O*** in Graz = ***23*** in Graz hinzuzurechnen.
Mit Rechnung Nr. 20211506 der Fa ***F*** GmbH vom 16.4.2021 wurde Beton für die Baustelle ***8*** verrechnet. Mit Rechnung vom 16.2.2021 wurden an der Baustelle ***21a*** von der Firma ***27*** 3,5 Stunden LKW Dreiachser Kipper mit Kran verrechnet. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2025 (= Stellungnahme anlässlich des Erörterungstermines) erklärte der steuerliche Vertreter, dass die in ***8*** durchgeführten Betonarbeiten ein Auftragsvolumen von ca 10.000 Euro gehabt hätten, die bis dato noch nicht abgerechnet worden seien.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 (Replik auf die Stellungnahme des Finanzamtes) erklärte der steuerliche Vertreter, dass nach nochmaligen Recherchen Bauarbeiten bei Garagen im Auftrag der ***GmbH*** mit einem geschätzten Auftragsvolumen von 10.000 Euro durchgeführt worden seien. Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 erklärte die ***GmbH***, dass die Bf. im Jahr 2021 keine Arbeiten für die erbracht habe.Auch hier gilt, dass die Bf. gegen die Schätzung des Finanzamtes keine substantiiert vorgebrachten Einwendungen gemacht hat und mangels erfolgter Abrechnung eine allfällige Ungenauigkeit des Schätzungsergebnisses (durchschnittlicher Baustellenumsatz) hinnehmen muss.
Mit Rechnung Nr. 20213022 der Fa ***F*** GmbH vom 22.6.2021 wurde Beton für die Baustelle in ***7*** iHv 1.441,60 Euro netto verrechnet.Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 erklärte der steuerliche Vertreter, dass in ***7*** über Verlangen der ***GmbH***, ***xyz***, mit Sitz in ***Adresse*** Gewährleistungsarbeiten bei der Waldkapelle durchgeführt worden seien.Mit Schreiben vom 13. Februar 2026 erklärte die ***GmbH***, dass die Bf. im Jahr 2021 keine Arbeiten für die erbracht habe, also auch keine Gewährleistungsarbeiten.Da in ***7*** aber tatsächlich Arbeiten durchgeführt wurden und gegen die Schätzung keine glaubwürdigen Einwendungen gemacht wurden, ist auch für diese Baustelle eine Schätzung in Höhe des durchschnittlichen Baustellenumsatzes geboten bzw. muss die Bf. mangels tatsächlicher Abrechnung die allfällige Ungenauigkeit des Schätzungsergebnisses hinnehmen.
Die Umsatzsteuer 2021 berechnet sich wie folgt:
[...]
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall besteht ausschließlich Streit über Tatsachen (Höhe des nicht erklärten Umsatzes). Da damit keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vorliegt, war die Revision nicht zuzulassen.
Graz, am 17. Februar 2026
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