JudikaturVwGH

Ra 2021/10/0016 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
01. März 2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des G S und 2. der M S, beide in W, beide vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26. August 2020, Zl. LVwG AV 348/001 2020, betreffend Duldungsverpflichtung gemäß § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Pölten; mitbeteiligte Partei: N in S, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2020 verpflichtete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Revisionswerber unter Abweisung deren Beschwerden gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 2020 (im Wesentlichen) gestützt auf § 33 Abs. 4 Forstgesetz 1975 (ForstG) dazu, als Erhalter einer bestimmten Forststraße deren Befahren auf näher beschriebene Weise zu dulden.

2 2. In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringen die Revisionswerber mit Blick auf den Revisionspunkt Folgendes vor:

6) Beschwerdepunkt

Dieser liegt darin, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem hier angefochtenen Urteil der Beschwerde der Ehegatten G und M S gegen den Bescheid der BH St.Pölten mit Datum 12.2.2020, Zahl PLL1 V 0818/038 nicht stattgegeben hat.“

3 3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0167 bis 0171, mwN).

5 4. Mit dem (unter Punkt 2.) wiedergegebenen Vorbringen welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerden durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann machen die Revisionswerber allerdings keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 29.9.2011, 2011/16/0098 bis 0100, mwN).

5. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2021

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