Ra 2022/08/0013 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eine Einstellung nach der Bestimmung des § 24 Abs. 1 AlVG 1977 ist - schon nach ihrem Wortlaut - nur bei Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung vorzunehmen, nicht aber dann, wenn es um die (nur zu einem zeitlich befristeten Anspruchsverlust führende) Reaktion auf ein verpöntes Verhalten geht (vgl. in diesem Sinn - zum Anspruchsverlust nach § 10 AlVG 1977 - VwGH 26.3.2021, Ra 2021/08/0016).