JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0086 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
13. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des B in E, vertreten durch Rast Musliu Rechtsanwälte in 1080 Wien, Alser Straße 23/14, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Februar 2025, VGW 031/051/1478/2024 41, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 2. November 2023 wurden über den Revisionswerber eine Geld sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen einer näher konkretisierten Übertretung der StVO verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde in der Schuldfrage ab, berichtigte die Angabe der übertretenen Norm, setzte die Ersatzfreiheitsstrafe herab und bestätigte die Höhen der Geldstrafe sowie des Kostenausspruchs (Spruchpunkt I.). Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.), und es erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für unzulässig (Spruchpunkt III.).

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 15.4.2024, Ra 2024/02/0070, mwN).

5 Der Revisionswerber umschreibt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkt“ das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, wie folgt:

„Das Erkenntnis verletzt die revisionswerbende Partei in seinem Recht auf Nicht Folgegabe der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der LPD Wien, [...].“

6 Mit diesem Vorbringen welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kann macht der Revisionswerber allerdings keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016 bis 0017, mwN).

7 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Juni 2025

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