JudikaturVwGH

Ra 2025/02/0104 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
29. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und die Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Andrés, über die Revision des H, vertreten durch die Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2025, W148 2308457 1/4E, betreffend Akteneinsicht (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzmarktaufsichtsbehörde), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers auf Akteneinsicht übermittelte die Finanzmarktaufsichtsbehörde ihm am 7. Oktober 2024 näher genannte ausgewählte Aktenstücke. Seinen darüberhinausgehenden Antrag wies sie hingegen mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 zurück.

2 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/02/0086, mwN).

5 Der Revisionswerber führt im Punkt 3. der Revision mit der Überschrift „Revisionspunkte“ aus:

„3.1. Durch das angefochtene Erkenntnis wird der Revisionswerber in seinem subjektiv öffentlichen Recht darauf verletzt, dass der Beschwerde vom 19.02.2025 stattgegeben wird, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

3.2. Insbesondere erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiv öffentlichen Recht,

(i) auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung iSd § 37 AVG, sowie

(ii) darauf, dass die Beschwerde nicht abgewiesen wird, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen

verletzt.

3.3. Die außerordentliche Revision wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG) erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.“

6 Mit diesem Vorbringen welchem nur die Behauptung einer Rechtsverletzung wegen der Abweisung der Beschwerde durch das angefochtene Erkenntnis entnommen werden kannmacht der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt geltend, wird doch damit keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes behauptet (vgl. VwGH 1.3.2021, Ra 2021/10/0016 bis 0017, mwN).

7Bei dem in der Revision angeführten Recht „auf fehlerfreie Ermessensentscheidung“ handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund, der nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden kann (vgl. VwGH 19.9.2023, Ra 2022/12/0163, mwN).

8Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2025