JudikaturVwGH

Ra 2019/13/0066 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
06. August 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Ullmann - Geiler und Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 17-19, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2019, Zl. RV/3100753/2016, betreffend Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Innsbruck), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist der Revision auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils ist im Fall der Verpflichtung zu einer Geldleistung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei zu konkretisieren (vgl. z.B. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/15/0081).

2 Der Revisionswerber erschöpft sich in seinem Antrag auf das allgemein gehaltene Vorbringen, wonach seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Erfüllung des bekämpften Erkenntnisses nicht zulassen würden, die Forderungen für ihn ruinös seien und exekutive Einbringungsmaßnahmen, wie eine Fahrnisexekution, mit unwiederbringlichen Nachteilen für den Revisionswerber verbunden sein könnten. Der Antrag enthält aber keine konkreten Aussagen über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers, weshalb diesem nicht stattzugeben war. Wien, am 6. August 2019

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