E3003/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der am 1. Jänner 1998 geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und muslimischen Glaubens. Er reiste im Alter von fünf Jahren mit seiner Familie nach Pakistan, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 9. Jänner 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete seinen Antrag damit, dass er als Afghane ohne Dokumente in Pakistan keine Rechte gehabt habe. Die Polizei hätte von ihm Geld verlangt und "alle geschlagen". In Afghanistan habe er Angst vor den Taliban und dem IS.
2. Mit Bescheid vom 13. Februar 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung zulässig sei und setzte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 28. Juli 2020 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht schließt zunächst eine asylrelevante Verfolgung mangels glaubhaften Fluchtvorbringens aus.
Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erachtet das Bundesverwaltungsgericht für nicht gegeben. Es begründet die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Provinz Nangarhar zwar nicht zugemutet werden könne, ihm jedoch angesichts der aktuellen Länderinformationen sowie seiner persönlichen Umstände eine innerstaatliche Fluchtalternative in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung stehe. Zu den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers führt das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
Der Beschwerdeführer habe in Pakistan zehn Jahre eine afghanische Schule besucht und verfüge über Berufserfahrung. Auf Grund seines Vorbringens, dass er in Pakistan "auf Baustellen gearbeitet" habe, könne davon ausgegangen werden, dass er bereit und im Stande sei, in seinem Heimatland zu arbeiten. Beim Beschwerdeführer handle es sich daher um einen arbeitsfähigen, jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er spreche eine der üblichen Landessprachen (Pashtu), sei im afghanischen Familienverband aufgewachsen und mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem habe er den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, weshalb er mit den Gepflogenheiten eines islamischen Landes vertraut sei. Als Paschtune gehöre er der größten und mächtigsten Ethnie in Afghanistan an und es sei davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall auf Grund seiner Clanzugehörigkeit von anderen Paschtunen unterstützt werde. Dem Beschwerdeführer sei daher eine Ansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat auch ohne vorhandene soziale Kontakte möglich.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorge-legt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
II. Erwägungen
A. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungs-würdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise richtet, begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen:
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019, sowie den EASO-Bericht 'Country Guidance: Afghanistan' von Juni 2019 [und] die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018" und im Zuge seiner rechtlichen Beurteilung auf die "Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018" Bezug.
2.2. Aus der EASO-Country Guidance vom Juni 2018 (die mittlerweile aktuellere Fassung von Juni 2019 enthält hier keine relevanten Neuerungen), geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl VfSlg 20.358/2019; VfGH 6.10.2020, E2795/2019; 6.10.2020, E1728/2020).
Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees – UNHCR), ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl VfSlg 20.358/2019; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 4.3.2020, E4399/2019, jeweils mwN; vgl auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat vgl VfGH 6.10.2020, E2795/2019; 6.10.2020, E1728/2020).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Er spreche eine der Landessprachen (Pashtu) auf muttersprachlichem Niveau und habe in Pakistan eine zehnjährige Schulausbildung an einer afghanischen Schule erhalten. Er sei auf Grund seiner Sozialisierung in einer afghanischen Familie mit den afghanischen Sitten und Gebräuchen vertraut.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist sodann bloß darauf, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass er in Pakistan "auf Baustellen gearbeitet" habe und dass daher davon ausgegangen werden könne, dass er bereit und im Stande sei, in seinem Heimatland zu arbeiten. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes lässt eine eingehendere Prüfung dahingehend vermissen, inwiefern zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer – angesichts seiner im Alter von 15 bis 18 Jahren erworbenen beruflichen Erfahrung "auf Baustellen" – in der Lage sein wird, sich im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan, wo er über keinerlei Unterstützungsnetzwerk verfügt, selbst zu erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht führt dahingehend lediglich aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein werde, sich in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten eine Existenzgrundlage aufzubauen. Als berücksichtigungswürdige Umstände, auf Grund derer es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes – mit Blick auf die dargestellte Berichtslage – dem Beschwerdeführer dennoch möglich sei, nach Afghanistan zurückzukehren, nennt das Bundesverwaltungsgericht noch den Umstand, dass er als Paschtune der größten und mächtigsten Ethnie in Afghanistan angehöre und nach seiner Rückkehr auf Grund seiner Clanzugehörigkeit Unterstützung durch andere Paschtunen erhalten werde.
Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Basis den Schluss zieht, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat in zumutbarer Weise zur Verfügung stehe und daran die Herausforderungen bei einer Rückkehr von Menschen, die nie oder nur für kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, insbesondere im Zusammenhang mit fehlenden sozialen Netzwerken, nichts ändern würden, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der "EASO-Country Guidance" vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht:
Nach der maßgeblichen Berichtslage müssen nämlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Umständen (wie sie für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative unter anderem in Mazar-e Sharif oder Herat zumutbar erscheinen lassen) für Rückkehrer wie den Beschwerdeführer, der seit dem frühen Kindesalter außerhalb Afghanistans gelebt hat, qualifizierte Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (vgl jüngst VfGH 6.10.2020, E2795/2019 mit umfassenden Judikaturnachweisen). Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, stehen nämlich gegenüber solchen, die in Afghanistan aufgewachsen sind, bei der Sicherung ihrer grundlegenden existenziellen Bedürfnisse vor besonderen Herausforderungen, mit denen sich die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben (der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher auch angesichts anderer Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes – siehe etwa VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0243; 12.3.2020, Ra 2019/01/0347 – nicht dazu veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen).
Solche qualifizierte Umstände liegen im Hinblick auf den Beschwerdeführer, der weder über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan noch über eine besondere Ausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung verfügt, die seine Selbsterhaltungsfähigkeit nahelegen, aber nach den Feststellungen und Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr von einem Personenprofil des Beschwerdeführers aus, das sich auf alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, die in Afghanistan aufgewachsen sind, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation des Beschwerdeführers, der allerdings seit seinem fünften Lebensjahr in Pakistan gelebt hat, ausreichen. Damit verkennt es aber die spezifische Situation, wie sie sich für den Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Afghanistan in den für ihn unbekannten Gebieten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ergibt, in qualifizierter Weise.
2.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit die maßgeblichen Anforderungen, die das Personenprofil des Beschwerdeführers nach der Länderberichtslage erfüllen muss, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in die Städte Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat ausgehen zu können, grundsätzlich verkennt, belastet es sein Erkenntnis – soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daran anknüpfend gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird – mit Willkür.
B. Die Behandlung der Beschwerde wird im Übrigen, soweit damit die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten angefochten wird, aus folgenden Gründen abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und gegen die Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.