JudikaturVfGH

E2540/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
24. November 2020

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung von zweiwöchigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse werden insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Insoweit werden die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.877,60 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind sunnitischen Glaubens. Sie wurden am 1. Jänner 1996 bzw am 1. Jänner 1995 in der Provinz Jawzjan geboren, verließen Afghanistan jedoch im Kindesalter und lebten mit ihrer Familie für 15 Jahre im Iran. Sie stellten nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 3. Oktober 2015 Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden vom 26. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig seien. Gleichzeitig wurden zweiwöchige Fristen für die freiwillige Ausreise gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gesetzt.

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen mit Erkenntnissen jeweils vom 22. Juni 2020 als unbegründet ab.

Bezüglich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Den Beschwerdeführern stehe eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar e Sharif zur Verfügung. Zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer führt das Bundesverwaltungsgericht übereinstimmend aus:

"Der Beschwerdeführer war vor der Ausreise aus dem Iran in der Lage, Hilfstätigkeiten nachzugehen sowie in der Türkei in einer Schneiderei zu arbeiten und mit seinem Einkommen die Familie zu unterstützen. Insoweit der Beschwerdeführer anführte, dass er sich in Afghanistan nicht auskenne und dort nicht lange gelebt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer afghanischen Großfamilie aufgewachsen ist, über ausreichende Kenntnisse der Landessprache Dari verfügt und sich darüber hinaus keine konkreten Hinweise darauf ergeben, weshalb der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan leben könnte. Zudem verfügt die Familie über Eigentum in der Heimatregion und es geht den in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern wirtschaftlich gut. Die in Österreich lebende Familie kann den Beschwerdeführer daher nicht nur finanziell, sondern auch bei kulturellen Fragen unterstützen. Es gibt zudem keinen Anhaltspunkt, wieso der Beschwerdeführer in der Stadt Mazar e Sharif nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz – etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten – zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. […] Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben im Iran verbracht hat, kann im gegenständlichen Fall nicht zu einer existenzgefährdenden Situation im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan führen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass er in einem afghanischen Haushalt groß geworden ist und seine Eltern beide in Afghanistan aufgewachsen sind und somit mit den afghanischen Traditionen vertraut sind. Auch vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen."

Daran anknüpfend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jeweils zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen sei, dass sie im Falle der Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Mazar e Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden:

"Aus den Feststellungen geht hervor, dass es der in Österreich aufhältigen Familie des Beschwerdeführers wirtschaftlich gut geht und diese keine finanziellen Probleme hat. Zudem verfügt sie über Vermögen in Afghanistan. Im Falle einer Rückkehr kann diese den Beschwerdeführer auch von Österreich aus unterstützen (VfGH 12.03.2013, U1674/12). Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Afghanistan. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass allein eine fehlende familiäre Anknüpfung in der Stadt Mazar e Sharif nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw eine reale Gefahr einer Verletzung des Art3 EMRK begründet (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118; 29.05.2018, Ra 2018/20/0146, mwN[;] das gilt auch für sog "Iran-Rückkehrer": jüngst etwa VwGH 20.03.2020, Ra 2019/18/0194 6; vgl auch VfGH 04.03.2020, E4399/2019). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen."

4. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erkenntnisse beantragt wird.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässigen – Beschwerden sind begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verweist im Rahmen seiner Feststellungen ua jeweils auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan (Gesamtaktualisierung 13.11.2019, Stand 18.5.2020), auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 und auf die EASO-Country Guidance Afghanistan von Juni 2019.

3.2. Aus der EASO-Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 (die mittlerweile aktuellere Fassung von Juni 2019 enthält keine hier relevanten Neuerungen), geht hervor, dass für jene Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative dann nicht in Betracht komme, wenn am Zielort der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kein Unterstützungsnetzwerk für die konkrete Person vorhanden sei, das sie bei der Befriedigung grundlegender existenzieller Bedürfnisse unterstützen könne, und dass es einer Beurteilung im Einzelfall unter Heranziehung der folgenden Kriterien bedürfe: Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person bzw Verbindungen zu Afghanistan sowie sozialer und wirtschaftlicher Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (vgl VfGH 12.12.2019, E3369/2019).

Derartigen Länderberichten, wie insbesondere auch den Richtlinien des UNHCR, ist bei der Beurteilung der Situation im Rückkehrstaat bei der Prüfung, ob einem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, besondere Beachtung zu schenken (vgl VfGH 12.12.2019, E3369/2019; 12.12.2019, E2692/2019; 4.3.2020, E4399/2019, jeweils mwN; vgl auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 17.12.2019, Ra 2019/18/0278 ua). Das bedeutet insbesondere, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit den aus diesen Länderberichten hervorgehenden Problemstellungen im Hinblick auf eine Rückkehr eines Beschwerdeführers nach Afghanistan, und zwar in Bezug auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, auseinanderzusetzen hat.

3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht in den vorliegenden Fällen im Wesentlichen davon aus, dass es sich bei den Beschwerdeführern um gesunde, junge Männer im erwerbsfähigen Alter handle, die die Landessprache sprächen und im Iran Hausunterricht erhalten hätten. Sie seien weiters auf Grund der Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband mit den kulturellen Gepflogenheiten des Landes vertraut.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist sodann lediglich darauf, dass die Beschwerdeführer in der Lage gewesen seien "[im Iran] Hilfstätigkeiten nachzugehen sowie in der Türkei in einer Schneiderei zu arbeiten und mit [ihrem] Einkommen die Familie zu unterstützen"; zudem sei von einer Diskriminierung bei der Arbeitsplatzsuche in Mazar e Sharif nicht auszugehen, da die Beschwerdeführer als Usbeken der zweitgrößten Volksgruppe in der Provinz Balkh angehören würden. Darüber hinaus unterlässt es das Bundesverwaltungsgericht aber, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer diese Erfahrungen wesentlich als Minderjährige erworben haben müssen, zu prüfen, inwieweit diese damit über solche Berufserfahrungen verfügen, die begründet vermuten lassen, dass sie sich in ihrer konkreten Rückkehrsituation selbst erhalten werden können.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht auf dieser Basis den Schluss zieht, dass den Beschwerdeführern eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar e Sharif in zumutbarer Weise zur Verfügung stehe und daran die Herausforderungen bei einer Rückkehr von Menschen, die lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, insbesondere im Zusammenhang mit fehlenden sozialen Netzwerken, nichts ändern würden, nimmt es eine so qualifiziert fehlerhafte Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes, insbesondere der EASO-Country Guidance Afghanistan von Juni 2018 vor, dass der Fehler in die Verfassungssphäre reicht:

Nach der maßgeblichen Berichtslage müssen nämlich zu den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Umständen (wie sie für alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter, die in Afghanistan aufgewachsen sind oder längere Zeit dort gelebt haben, eine innerstaatliche Fluchtalternative ua in Mazar e Sharif zumutbar erscheinen lassen) für Rückkehrer wie die Beschwerdeführer, die sich seit dem Kindesalter außerhalb Afghanistans aufgehalten haben, qualifizierte Umstände, insbesondere im Hinblick auf Unterstützungsnetzwerk, Ortskenntnis der betroffenen Person sowie Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans, hinzutreten, um von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zumutbaren Rückkehrsituation ausgehen zu können (vgl jüngst VfGH 6.10.2020, E2795/2019 mit umfassenden Judikaturnachweisen). Rückkehrer, die nie, nur im Kleinkindalter oder nur sehr kurze Zeit in Afghanistan gelebt haben, stehen nämlich gegenüber solchen, die in Afghanistan aufgewachsen sind, bei der Sicherung ihrer grundlegenden existenziellen Bedürfnisse vor besonderen Herausforderungen, mit denen sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht auseinanderzusetzen haben (der Verfassungsgerichtshof sieht sich daher auch angesichts anderslautender Einzelfallentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen).

Solche qualifizierte Umstände liegen im Hinblick auf die Beschwerdeführer, die weder über ein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan noch über eine besondere Ausbildung oder eine entsprechende Berufserfahrung verfügen, die ihre Selbsterhaltungsfähigkeit nahelegen, aber nach den Feststellungen und Ausführungen in den angefochtenen Erkenntnissen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht geht vielmehr von einem Personenprofil der Beschwerdeführer aus, das sich auf alleinstehende, gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter bezieht, die in Afghanistan aufgewachsen sind, und lässt dieses auch für die maßgebliche Situation der Beschwerdeführer, die jedoch im Iran aufgewachsen sind, ausreichen. Damit verkennt es aber die spezifische Situation, wie sie sich für die Beschwerdeführer als Rückkehrer nach Afghanistan in dem für sie unbekannten Gebiet Mazar e Sharif ergibt, in qualifizierter Weise.

3.4. Indem das Bundesverwaltungsgericht somit die maßgeblichen Anforderungen, die das Personenprofil der Beschwerdeführer nach der Länderberichtslage erfüllen muss, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Mazar e Sharif ausgehen zu können, grundsätzlich verkennt, belastet es seine Erkenntnisse, soweit damit die Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung von zweiwöchigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, mit Willkür.

4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerden gegen die Abweisungen der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richten – wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.2. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

4.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerden – soweit sie sich gegen die Abweisungen der Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richten – abzusehen und sie insoweit gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (zum System der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch den Verfassungsgerichtshof nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 vgl VfSlg 19.867/2014).

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch die angefochtenen Erkenntnisse, soweit damit ihre Beschwerden gegen die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und gegen die Aussprüche der Zulässigkeit der Abschiebungen in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung von zweiwöchigen Fristen für die freiwillige Ausreise abgewiesen werden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973) verletzt worden.

Die Erkenntnisse sind daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerden abgesehen und werden diese insoweit gemäß Art144 Abs3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Da die gegen gleichartige Entscheidungen gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, ist insgesamt nur der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag von 10 vH, zuzusprechen (zB VfSlg 17.317/2004, 17.482/2005, 19.404/2011, 19.709/2012). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 479,60 enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühren ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießen.

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