Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W T in W, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Dezember 2015, Zl. VGW-131/012/10929/2015, VGW- 131/V12/13251/2015, betreffend Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens nach dem FSG (belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2015 wurde - soweit gegenständlich von Bedeutung - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers wegen Verweigerung des Atemalkoholtests für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab der am 19. Juli 2015 erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines, gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 FSG entzogen und begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 FSG (Nachschulung, Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens) angeordnet. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 11. August 2015 Vorstellung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. August 2015 wurde das genannte Vorstellungsverfahren gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Übertretung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 durch den Revisionswerber ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde und beantragte, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit dem (noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2015, dem Revisionswerber zugestellt am 13. Oktober 2015, wurde dieser einer Übertretung des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 schuldig erkannt. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis der durchgeführten Zeugenbefragungen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 17. Dezember 2015 wurde (soweit vom Revisionswerber bekämpft) die Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 18. August 2015 betreffend Aussetzung gemäß § 38 AVG abgewiesen und der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Frage, ob der Revisionswerber eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 zu verantworten habe, eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren betreffend §§ 24 und 26 FSG darstelle, zu deren Klärung spätestens seit einer diesbezüglichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. Juli 2015 ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei. Gemäß § 38 AVG könne daher das Verfahren nach dem FSG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt werden, zumal bei der Ermessensübung iSd letztgenannten Bestimmung dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie (Vermeidung parallel geführter Verwaltungsverfahren zur selben Rechtsfrage) eine entscheidende Rolle zukomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, Zl. 2007/11/0083 (richtig wohl: Zl. 2007/11/0074), mwN) und die Erfüllung der genannten Tatbestände des FSG nicht schon allein aufgrund der vorliegenden Anzeige angenommen werden könne.
Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Verwaltungsgericht aus, dass es sich bei der Aussetzung gemäß § 38 AVG um einen verfahrensleitenden Bescheid handle, der einer Vollstreckbarkeit nicht zugänglich sei.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des angefochtenen Erkenntnisses die gemäß § 38 AVG erfolgte Aussetzung des unter 1. dargestellten Vorstellungsverfahrens ist, und dass es hier, anders als die Zulässigkeitsbegründung der Revision teilweise nahe zu legen scheint, nicht um die Rechtmäßigkeit des Mandatsbescheides vom 24. Juli 2015 geht.
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist - allein - ihre Zulässigkeitsbegründung maßgeblich (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, sowie darauf Bezug nehmend jüngst etwa der Beschluss vom 1. März 2016, Zl. Ra 2016/11/0015), sodass Verweisen des Revisionswerbers auf die Revisionsbegründung in diesem Zusammenhang nicht weiter nachzugehen ist.
Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung weicht die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Aussetzung des hier nach §§ 24 und 26 FSG geführten Verwaltungsverfahrens nicht von der hg. Rechtsprechung ab (vgl. das zu einer vergleichbaren Konstellation ergangene und auch auf die verkürzte Entscheidungsfrist nach § 29 Abs. 1 FSG Bezug nehmende hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0121, sowie zum primär bzw. vorrangig bei der Aussetzung zu beachtenden Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie - Hintanhaltung von doppelgleisig geführten Verfahren - die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/11/0023, und vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0155, letzteres mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/11/0239, Slg. Nr. 12019/A). Demgegenüber beinhaltet das in der Zulassungsbegründung zitierte Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2003/11/0165, keine Aussagen über die Zulässigkeit der Aussetzung eines Verwaltungsverfahrens.
Hinzuzufügen ist fallbezogen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses (nach diesem Zeitpunkt bestimmte sich die für das Verwaltungsgericht maßgebende Sach- und Rechtslage) das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren durch das Straferkenntnis vom 7. Oktober 2015 bereits abgeschlossen war, sodass es dem vom Revisionswerber geltend gemachten Interesse an der raschen Klärung des Tatvorwurfes (Verweigerung des Atemalkoholtests) geradezu widersprochen hätte, mit dem angefochtenen Erkenntnis (zugestellt am 28. Dezember 2015) die Aussetzung aufzuheben, weil dadurch nochmals erstinstanzliche Ermittlungen (hier: im Vorstellungsverfahren) zum selben Tatvorwurf notwendig geworden wären.
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung aus, es fehle Rechtsprechung zu den (entsprechend zitierter Literatur) divergenten Rechtsauffassungen, ob der Beschwerde gegen den Bescheid über die Aussetzung eines Verfahrens aufschiebende Wirkung zukommt. Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von dieser Frage nicht "abhängt" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG:
Die vom Revisionswerber beantragte "Zuerkennung" der aufschiebenden Wirkung an die in Rede stehende Bescheidbeschwerde (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) kommt nämlich in einer Konstellation wie der vorliegenden mangels Rechtsgrundlage schon von vornherein nicht in Betracht (vgl. demgegenüber zum "Ausschluss" der aufschiebenden Wirkung einer Bescheidbeschwerde durch die Behörde § 13 Abs. 2 VwGVG und durch das Verwaltungsgericht § 22 Abs. 2 VwGVG).
3.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2016
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