Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des M S in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015, Zl. W144 2110638-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.) Sind die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung vorsehenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, insbesondere Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes dahingehend auszulegen, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013) geltend machen kann?
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
2.) Tritt der Zuständigkeitsübergang gemäß Artikel 29 Abs. 2 1. Satz der Verordnung Nr. 604/2013 alleine mit dem ungenutzten Ablauf der Überstellungsfrist ein oder erfordert ein Zuständigkeitsübergang wegen Fristablaufs auch die Ablehnung der Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch den zuständigen Mitgliedstaat?
I. Sachverhalt und Ausgangsverfahren:
Erster Verfahrensgang:
1. Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 7. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit Bescheid vom 2. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) Bulgarien zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde gemäß § 17 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Ohne eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung zu erlassen, gab das Bundesverwaltungsgericht binnen Wochenfrist der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Juli 2015 gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Mit näherer Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei ausgehend von der gesundheitlichen Vulnerabilität des Revisionswerbers zu prüfen gewesen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwingend auszuüben gewesen wäre, um eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu vermeiden.
Zweiter Verfahrensgang:
5. Mit Bescheid vom 3. September 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 erneut als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung Bulgarien zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
6. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Über den mit dieser Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge nicht. Somit kam der Beschwerde während des gesamten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zu.
7. Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. September 2015 brachte der Revisionswerber vor, die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sei aufgrund des Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung normierten Überstellungsfrist von sechs Monaten auf Österreich übergegangen. Die bulgarischen Behörden hätten dem Wiederaufnahmeersuchen am 23. März 2015 zugestimmt und das Bundesverwaltungsgericht habe der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Juli 2015 (erster Verfahrensgang) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
8. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 30. September 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Das Bundesverwaltungsgericht legte der Entscheidung-soweit hier von Bedeutung-im Wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Revisionswerber habe seinen Herkunftsstaat Iran zum Jahreswechsel 2014/2015 verlassen und sich über die Türkei und Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union begeben. Dabei habe er am 19. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien gestellt. Am 7. März 2015 habe der Revisionswerber schließlich auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe am 9. März 2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die bulgarischen Behörden gerichtet, welchem mit Schreiben vom 23. März 2015 ausdrücklich zugestimmt worden sei.
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung folgerte das Bundesverwaltungsgericht, die Zuständigkeit Bulgariens liege in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründet, weil die bulgarischen Behörden ausdrücklich ihre Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz bekundet hätten. Dies bedeute-unbeschadet einer anderen Rechtsgrundlage wie etwa Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung-einen Selbsteintritt Bulgariens gemäß Art. 17 Abs. 1 leg. cit. Bulgarien sei hierdurch jedenfalls zum zuständigen Mitgliedstaat geworden.
Dem Beschwerdeeinwand, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung normierte Überstellungsfrist von sechs Monaten sei mittlerweile abgelaufen und die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz daher auf Österreich übergegangen, wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Dies deshalb, weil sich diese Frist nicht ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs berechne, sondern alternativ-für den Fall der Ergreifung eines Rechtsmittels-auch danach, wann die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, ergangen sei. Die (im nationalen österreichischen Verfahrensrecht vorgesehene) Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG habe die Wirkung, dass die betroffene Person bis zur neuerlichen Entscheidung jedenfalls nicht rücküberstellt werden könne. Es handle sich daher bei der Behebung und Zurückverweisung „nach einhelliger Judikatur und Literaturmeinung“ um einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, der aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung zukomme.
Im ersten Verfahrensgang sei der erstinstanzliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Juli 2015 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen worden. Folglich habe die sechsmonatige Frist mit jenem Zeitpunkt neu zu laufen begonnen, an dem die Überstellung des Revisionswerbers wieder möglich gewesen sei. Dies sei gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG mit Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (im zweiten Verfahrensgang) der Fall gewesen, weil bis hierhin mit der Durchführung der Abschiebung zuzuwarten gewesen sei. Da die Beschwerde am 17. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, habe die Frist mit Ablauf des 24. September 2015 neu zu laufen begonnen. Im Ergebnis sei die Zuständigkeit daher zwischenzeitig nicht auf Österreich übergegangen, sondern liege nach wie vor bei Bulgarien.
Es ergibt sich aus den Verfahrensakten kein Hinweis darauf, dass nach Fristablauf irgendeine Überstellungskorrespondenz zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten stattgefunden hätte.
9. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015 wendet sich die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete außerordentliche Revision.
Darin bringt der Revisionswerber zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe vor dem Hintergrund der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den Inhalt von Art. 27 Dublin III-Verordnung verkannt. In Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung würden die Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs gegen Überstellungsentscheidungen vorgestellt, wobei in Österreich die Variante des Art. 27 Abs. 3 lit. b leg. cit. gesetzlich vorgesehen sei. Damit komme einem Rechtsbehelf (der Beschwerde) gegen eine Überstellungsentscheidung nicht automatisch aufschiebende Wirkung zu, sondern müsse das Bundesverwaltungsgericht über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach eingehender und gründlicher Prüfung entscheiden. Die Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Behebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids für sich genommen-ohne dass dem Rechtsbehelf (der Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei-einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung darstelle, der nach den nationalen Vorschriften aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung zukomme, weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diese Ansicht hätte im Übrigen zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde nach der Behebung des von ihr erlassenen Bescheids durch das Bundesverwaltungsgericht beliebig viel Zeit hätte, einen weiteren Bescheid zu erlassen, ohne einen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist befürchten zu müssen.
Ausgehend davon sei die sechsmonatige Überstellungsfrist durch die Zurückverweisung der Rechtssache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2015 (im ersten Verfahrensgang) nicht unterbrochen worden, diese Frist sei noch vor der zweiten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgelaufen und daher die Zuständigkeit zur Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen. Dies wiederum müsse zur Aufhebung jener Entscheidungen führen, mit denen Österreich für die Behandlung des Schutzbegehrens als nicht zuständig festgestellt und die Überstellung des Revisionswerbers in den anderen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) angeordnet worden sei.
II. Die maßgebenden Bestimmungen des nationalen Rechts:
1. § 5 des Asylgesetzes 2005 lautet:
„ Unzuständigkeit Österreichs
...
Zuständigkeit eines anderen Staates
§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
2. § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lautet auszugsweise:
„ Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
...
Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
...“
3. Die §§ 16, 17 und 21 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lauten auszugsweise:
„Beschwerdeverfahren
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) ...
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
...
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
...
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
...
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21. (1) ...
...
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
...“
III. Die maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts:
In der vorliegenden Revisionssache ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180, 31 („Dublin III-Verordnung“), maßgebend. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Begründungserwägung und Bestimmungen:
1. Der 19. Erwägungsgrund zur Dublin III-Verordnung lautet wie folgt:
„(19) Um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten, sollten im Einklang insbesondere mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen festgeschrieben werden. Um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, sollte ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird.“
2. Art. 27 Dublin III-Verordnung lautet auszugsweise wie folgt:
„ Verfahrensgarantien
...
Artikel 27
Rechtsmittel
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d hat das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.
(3) Zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung sehen die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vor:
a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen.
...“
3. Art. 29 Dublin III-Verordnung lautet auszugsweise:
„ Überstellung
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
...
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
...“
IV. Zur Vorlageberechtigung:
Der Verwaltungsgerichtshof ist ein Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich bei der Entscheidung der von ihm zu beurteilenden Revisionssache die im gegenständlichen Ersuchen um Vorabentscheidung angeführten und im Folgenden näher erörterten Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellen.
V. Erläuterungen zu den Vorlagefragen:
1. Ob dem Vorbringen in der Revision, das darauf abzielt darzulegen, dass die Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei, Bedeutung beizumessen ist, macht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zunächst die Klärung der Frage erforderlich, ob ein etwaiger Zuständigkeitsübergang auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) mit einem Rechtsmittel im Sinn des Art. 27 der Dublin III-Verordnung überhaupt geltend gemacht werden kann. Sollte diese Bestimmung nämlich (insbesondere im Hinblick auf die nachfolgend dargestellte Rechtsprechung des EuGH zur Dublin II-Verordnung) so zu verstehen sein, dass dem Asylwerber auch nach der Dublin III-Verordnung nur das Recht zukommt, in seinem Rechtsmittel geltend machen zu können, seiner Überstellung in den anderen Mitgliedstaat stünden dort herrschende systemische Mängel entgegen, so bedürfte es im Verfahren über das Rechtsmittel keiner Beurteilung mehr, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Das Rechtsmittel wäre bereits infolge der nicht gegebenen Möglichkeit einer im Rechtsmittelverfahren geltend zu machenden Rechtsverletzung (zumindest bezogen auf dieses Thema) als nicht berechtigt anzusehen.
2.1. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Rs Abdullahi , ausgesprochen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylwerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat (erste Einreise in das Unionsgebiet), der Asylwerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (Rn. 60 und 62).
2.2. Im Anschluss an diese Entscheidung des EuGH wurde sowohl in der deutschsprachigen Literatur (vgl. etwa Funke Kaiser , Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 [Stand: November 2014] § 27a Rn. 196.1; im Ergebnis wohl auch Filzwieser/Sprung , Dublin III-Verordnung [2014] Art. 27 K 8), als auch in der Rechtsprechung (vgl. jüngst das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015, 1 C 32.14, Rn. 19 und 20, mit weiteren Literaturnachweisen, allerdings hinsichtlich der dreimonatigen Frist für ein Aufnahmegesuch nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II -Verordnung) die Ansicht vertreten, dass sich Asylwerber nicht auf den Ablauf einer Frist berufen könnten, weil die in der (jeweiligen) Dublin-Verordnung vorgesehenen Fristenregelungen-als nur zwischen den Mitgliedstaaten wirkende Organisationsvorschriften-keine subjektiven Rechte auf Prüfung eines Asylantrages durch einen bestimmten Mitgliedstaat begründen würden.
2.3. Abgesehen von der (im gegenständlichen Verfahren nicht maßgebenden) Frage, ob der EuGH von seiner Entscheidung in der Rechtssache C-394/12 auch jene Vorschriften der Dublin II-Verordnung mitumfasst sah, welche die Einhaltung von Fristen betreffen, erscheint dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr-im Rahmen der Dublin III-Verordnung-jedenfalls klärungsbedürftig, ob die das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel vorsehenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere deren Art. 27 Abs. 1, vor dem Hintergrund des 19. Erwägungsgrundes (arg: „ein wirksamer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidungen [sollte] sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts-und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen , in den der Antragsteller überstellt wird“), dahingehend auszulegen sind, dass ein Asylwerber den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung geltend machen kann (für die Durchsetzbarkeit von Fristenregelungen aufgrund des effet utile der Dublin III-Verordnung argumentierend etwa Lübbe , Prinzipien der Zuordnung von Flüchtlingsverantwortung und Individualrechtsschutz im Dublin-System, ZAR 4/2015, 129 f; vgl. jüngst auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston jeweils vom 17. März 2016 in den Rechtssachen C-63/15, Ghezelbash , und C-155/15, Karim , zum Recht auf Überprüfung einer anhand der in Kapitel III der Dublin III-Verordnung getroffenen Überstellungsentscheidung).
2.4. In den beim EuGH bereits anhängigen Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande) vom 12. Februar 2015, C-63/15, Ghezelbash, sowie des Kammarrätten i Stockholm (Schweden) vom 1. April 2015, C-155/15, Karim, stellten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen die Frage, ob die ein wirksames Rechtsmittel betreffenden neuen Vorschriften der Dublin III-Verordnung dahingehend auszulegen sind, dass ein Asylwerber der Heranziehung der in Kapitel III (Art. 7 bis 15) dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien entgegentreten kann.
Es erscheint dem Verwaltungsgerichtshof als nicht ausgeschlossen, dass der EuGH im Hinblick auf die in Kapitel VI Abschnitt VI normierte Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung im vorliegenden Fall zu einem von diesen Vorabentscheidungsverfahren abweichenden Auslegungsergebnis gelangen könnte; dies etwa aufgrund des in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Übergangs der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat.
2.5. Sollte einem Asylwerber das Recht zukommen, den Übergang der Zuständigkeit wegen Ablaufs der Überstellungsfrist geltend zu machen, wäre weiters zu klären, ob alleine das ungenützte Verstreichen der Überstellungsfrist zum Zuständigkeitsübergang führt, oder ob der in Artikel 29 Abs. 2 1. Satz der Dublin III-Verordnung enthaltene Passus „ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet“ so verstanden werden muss, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz trotz Ablaufs der Überstellungsfrist beim zuständigen Staat verbleibt, wenn dieser Staat sich nicht auf das Erlöschen seiner Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person beruft oder die betreffende Person trotz Fristablaufs (wieder) aufnimmt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht geregelt ist, in welchem Verfahren bzw. in welcher Form der zuständige Mitgliedstaat das Erlöschen seiner Verpflichtung geltend zu machen hätte, zumal ein den Artikeln 22 (Antwort auf ein Aufnahmegesuch) und 25 (Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch) der Dublin III-Verordnung nachgebildetes Verfahren in Bezug auf Überstellungen (nach Fristablauf) nicht vorgesehen ist.
3. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird die eingangs formulierte Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.
Wien, am 31. März 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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