Während des - nach Behebung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung - wieder bei der Verwaltungsbehörde anhängigen und zugelassenen Verfahrens (§ 21 Abs. 3 BFA-VG 2014) besteht ein Aufenthaltsrecht iSd § 13 AsylG 2005; ein solches Aufenthaltsrecht stellt keine einem Rechtsbehelf zukommende aufschiebende Wirkung iSd Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung dar.
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