Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des D (geboren 1970), vertreten durch Mag. Dr. Christian Gepart, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Gymnasiumstraße 56/13, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2015, Zl. W134 1430365-1/9E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, erhobenen außerordentlichen Revision (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz, soweit ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 keine Folge. Im Übrigen wurde ihm allerdings gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 21. April 2016 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, und vom 4. August 2014, Ra 2014/19/0014, jeweils mwN).
Der Revisionswerber begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung nach Ablauf der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung seine Ausweisung zur Folge habe. Im Fall der Abschiebung in seinen Heimatstaat habe er aber lebensbedrohliche Verfolgung zu erwarten.
Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, dass dem Revisionswerber ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung gemäß § 46 FPG dar.
Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zu versagen.
Wien, am 7. August 2015