Spruch
W236 2269864-2/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2025 wird gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Asylverfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 09.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2013, GZ. W286 2269864-1/24E, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, gewährt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.02.2024, Zl. E 81/2024-12, ab.
2. Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung:
2.1. Am 26.09.2025 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zur „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dem ihm gewährten Parteiengehör kam der Beschwerdeführer fristgerecht mit Stellungnahme vom 15.10.2024 nach.
2.2. Mit Bescheid vom 24.10.2024, Zl. 1323782710/241462527, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück. Die entsprechende RSa-Sendung wurde, nach Hinterlegung bei dem für die Zustelladresse des Beschwerdeführers zuständigen Postamt, am 20.11.2024 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
2.3. Am 12.02.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an seine (nunmehrige) Rechtsvertretung, um sich über den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, wo ihm mitgeteilt wurde, dass laut System ein Bescheid bereits im Oktober oder November zugestellt worden sein muss. Nach entsprechendem Ersuchen übermittelte das Bundesamt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 via Email eine Kopie des Bescheides vom 24.10.2024 samt Zustellnachweis.
2.4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Neuzustellung des Bescheides vom 24.10.2024, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 AVG und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 24.10.2024. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er aufgrund eines unabwendbaren bzw. unvorhergesehenen Ereignisses gemäß § 71 AVG die Beschwerdefrist versäumt habe. Er habe bezüglich des nun angefochtenen Bescheides weder eine Hinterlegungsanzeige (gelber Postzettel) erhalten, noch den Bescheid persönlich entgegengenommen. Er kontrolliere regelmäßig den Briefkasten und sei ihm die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst. Jedoch gebe es in seinem Quartier nur einen Briefkasten, auf den nur die Betreuer bzw. das Personal des Quartiers Zugriff haben. Die Poststücke werden dann in einem offenen Regal (der Beschwerdeführer legte dazu ein Foto bei) durch die Betreuer bzw. das Personal des Quartiers hinterlegt, auf welches jeder Bewohner Zugriff hat und sich jeder die Post nimmt, die auf den eigenen Namen zugestellt werde. Es könne sein, dass der Hinterlegungszettel in diesem Rahmen untergegangen oder entfernt worden sei. In Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides und der laufenden Beschwerdefrist, sei er an der Erhebung der Beschwerde gehindert gewesen. Dieses Hindernis sei für ihn unvorhersehbar gewesen und erst am 14.02.2025 weggefallen, da er bis dahin gar nichts über die Entscheidung, deren Inhalt sowie die Beschwerdemöglichkeit gewusst habe und der Bescheid erst an diesem Datum seiner Rechtsvertretung übermittelt worden sei. Im vorliegenden Fall handle es sich somit um eine unglückliche Verkettung von Umständen, für welche den Beschwerdeführer nicht einmal ein minderer Grad des Versehens, geschweige denn ein Verschulden treffe, da er keine Information über die Hinterlegung des Bescheides bekommen habe.
2.5. Mit o.a. Bescheid vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 24.10.2024 dem Beschwerdeführer an der von ihm schriftlich bekanntgegebenen Zustelladresse rechtswirksam zugestellt worden sei. Gemäß den Vermerken auf dem Kuvert des Bescheides habe am 29.10.2024 ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Verständigung über die Hinterlegung des behördlichen Schriftstückes in der Abgabeeinrichtung eingelegt worden; die Abholfrist habe am 29.10.2024 zu laufen begonnen. Nach Ende der Hinterlegungsfrist sei der Bescheid am 19.11.2024 an die Behörde rückübermittelt worden und am 28.11.2024 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe Kenntnis über das laufende Verfahren gehabt, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass er den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels am 26.09.2024 persönlich beim Bundesamt gestellt habe und auch am 10.10.2024 persönlich ein Parteiengehör zu diesem Verfahren übernommen habe. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die Österreichische Post AG habe sich als verlässliches Unternehmen für die Zustellung behördlicher Schriftstücke erwiesen. Die Wohnadresse des Beschwerdeführers sei eine in XXXX etablierte Unterkunft für Asylwerber. Die Österreichische Post AG stelle dort beinahe täglich Schriftstücke des Bundesamtes zu. Über Zustellmängel an dieser Adresse habe die belangte Behörde keine Kenntnis. Auch das beiliegende Foto des Postregals lasse keine Rückschlüsse auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Betreuung der Abgabeeinrichtung zu. Die Abgabeeinrichtung erscheine ordentlich geführt und aufgeräumt. Auch sei auf dem Foto eine Hinterlegungsanzeige der Österreichischen Post AG zu sehen, welche deutlich von den restlichen Poststücken unterscheidbar sei. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer offensichtlich selbst kaum Interesse an seinem Verfahren habe, da er bis dato den betroffenen originalen Bescheid der Behörde weder urgiert noch abgeholt habe, wozu er jedoch jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.
2.6. Gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 27.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er im Wesentlichen wie den oben wiedergegebenen Antrag auf Wiedereinsetzung begründete, und die am 26.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
2.7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte an den Quartiergeber des Beschwerdeführers am 01.04.2025 einen Fragenkatalog betreffend die Zustellmodalitäten von Schriftstücken in der Unterkunft. Mit Schreiben vom 07.04.2025 führte der Quartiergeben aus, dass das Postsystem bislang problemlos funktioniert habe. Wenn der Postzusteller den betroffenen Hausbewohner persönlich antreffe, händige er diesem die Post persönlich aus, ansonsten erfolge die Zustellung persönlich zuzustellender Dokumente via Hinterlegung. Es werde selbstverständlich nachgesehen, ob eine gelbe Verständigung der Post aus dem Postregal genommen werde. Es könne jedoch nicht kontrolliert werden, wer welches Poststück aus dem Regal entferne. Somit können Hinterlegungsanzeigen auf von jemand anderem entfernt werden. Eine Postliste über die täglich eingelangten Poststücke der Bewohner gebe es nicht. Laut Wissen des Quartiergebers habe es in der Vergangenheit kein derartiges Problem, dass eine Hinterlegungsanzeige oder andere Postsendungen in Verlust gerieten, gegeben. An die konkrete Hinterlegungsanzeige vom 29.10.2024 könne sich der Quartiergeber nicht erinnern. Abschließend wurde noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hausordnung seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig nachkomme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 29.10.2024 erfolgte ein Zustellversuch des Bescheides vom 24.10.2024, Zl. 1323782710/241462527, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war, an der dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekanntgegebenen und im Zentralen Melderegister aufscheinenden und vom Beschwerdeführer auch tatsächlich bewohnten Wohnadresse des Beschwerdeführers.
Mangels persönlichen Antreffens des Beschwerdeführers vor Ort, hinterließ der Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers und vermerkte auf dem RSa-Kuvert des Bescheides, dass der Empfänger über die Hinterlegung verständigt wurde. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postfiliale hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 29.10.2024, deren Ende fiel auf den 12.11.2024. Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer bei der Postfiliale nicht behoben und folglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, wo er am 20.11.2024 einlangte. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 24.10.2024 endete am 26.11.2024.
Am 12.02.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an seine (nunmehrige) Rechtsvertretung, um sich über den Stand seines Verfahrens zu erkundigen, wo ihm mitgeteilt wurde, dass laut System ein Bescheid bereits im Oktober oder November zugestellt worden sein muss. Nach entsprechendem Ersuchen übermittelte das Bundesamt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 via Email eine Kopie des Bescheides vom 24.10.2024 samt Zustellnachweis.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2025 stellte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Neuzustellung des Bescheides vom 24.10.2024, in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG iVm § 71 AVG und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 24.10.2024.
Mit o.a. Bescheid vom 27.02.2025, Zl. 1323782710/241462527, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG jedoch die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides vom 27.02.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
1.2. Im Quartier des Beschwerdeführers gibt es nur einen Briefkasten, auf den nur die Betreuer bzw. das Personal des Quartiers Zugriff haben. Sollte der Postzusteller den Adressaten persönlich antreffen, händigt er diesem das Poststück persönlich aus. Andernfalls wird das Poststück bzw. eine Hinterlegungsanzeige in den Briefkasten des Quartiers eingeworfen. Nach Entleerung des Briefkastens durch das Personal des Quartiers werden die Poststücke ebenso wie die (gelben) Hinterlegungsanzeigen in einem offenen Regal durch das Personal des Quartiers hinterlegt. Auf dieses Regal haben alle Bewohner uneingeschränkt Zugriff; jeder nimmt sich die ihn betreffende Post selbst. Eine Kontrolle, wer welches Poststück aus dem Regal entfernt, gibt es seitens des Personals des Quartiers nicht. Eine Postliste für die täglich eingelangten Poststücke der Bewohner wird nicht geführt. Der Beschwerdeführer kontrolliert regelmäßig das Postregal; ihm ist die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst. Seinen Sorgfaltspflichten kommt er im Rahmen der Hausordnung in seinem Quartier regelmäßig nach.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Zustellversuch am 29.10.2024 sowie dazu, dass der Postzusteller den Beschwerdeführer an diesem Tag vor Ort nicht antraf, weswegen er eine Hinterlegungsanzeige in der Abgabeeinrichtung hinterließ und dies auf dem RSa-Kuvert des Bescheides vermerkte, und der Bescheid vom 24.10.2024 in weiterer Folge bei der für die Wohnadresse des Beschwerdeführers zuständigen Postfiliale hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden RSa-Kuvert des Bescheides vom 24.10.2024 (AS 107).
Die Feststellung, dass der Zustellversuch an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse erfolgte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, wonach der Beschwerdeführer seit 02.05.2024 bis dato an der auf dem RSa-Kuvert des Bescheides vom 24.10.2024 angeführten Adresse gemeldet war und ist. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft war und ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass vom Beschwerdeführer Gegenteiliges nicht behauptet wurde.
Die Feststellung, dass der Bescheid bei der Postfiliale nicht behoben und daher an das Bundesamt retourniert wurde, wo er am 20.11.2024 einlangte, ergibt sich ebenso aus dem zurückgesendeten RSa-Kuvert des Bescheides bzw. aus den darauf vorgenommenen Vermerken wie jene Feststellungen über Beginn und Ende der Abholfrist sowie die Feststellung, dass die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid dementsprechend am 26.11.2024 endete.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer zur Informationseinholung des Standes seines Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 gesetzten Schritten gründen auf seinen glaubhaften Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2025 sowie in der Beschwerde gegen den o.a. Bescheid vom 27.02.2025 und auf das im Verwaltungsakt einliegende Email des Bundesamtes an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 14.02.2025. Die diesbezüglichen Schilderungen erschienen vor dem Hintergrund dieses Emails nachvollziehbar und schlüssig.
Die Feststellungen zu den gesetzten Verfahrenshandlungen durch die belangte Behörde und den Beschwerdeführer bzw. durch seine Rechtsvertretung gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
2.2. Die Feststellung, dass es im Quartier des Beschwerdeführers nur einen Briefkasten gibt, auf den nur die Betreuer bzw. das Personal des Quartiers Zugriff haben, ergibt sich ebenso aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seines Quartiergebers wie jene, über den allgemeinen Ablauf von Zustellvorgängen im Quartier des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser glaubhaften Beschreibung, wie Zustellvorgänge im Quartier im Allgemeinen gehandhabt werden, erscheint der zuständigen Richterin nachvollziehbar, dass die Hinterlegungsanzeige des Bescheides vom 24.10.2024 verloren ging. Dies nicht zuletzt deswegen, da im Fall des Beschwerdeführers das Postregal in der Unterkunft des Beschwerdeführers, in das seitens des Personals des Quartiers die im Briefkasten eingeworfenen Sendungen und Hinterlegungsanzeigen eingelegt werden, sämtlichen dort wohnhaften Personen zur Verfügung steht bzw. von diesen geteilt wird, und es aus diesem Grund im Gegensatz zu Privatbriefkästen wahrscheinlicher ist, dass Sendungen in Verstoß geraten oder (irrtümlich) von anderen Bewohnern mitgenommen werden. Da es seitens des Quartiergebers keine Überprüfung gibt, wer welches Poststück aus dem Postregal nimmt und von diesem auch keine Postliste für die täglich eingelangten Poststücke der einzelnen Bewohner geführt wird, erscheint es der zuständigen Richterin nicht unwahrscheinlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit hatte, Kenntnis darüber zu erlangen, dass bei der für ihn zuständigen Postfiliale eine Sendung für ihn hinterlegt wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer regelmäßig das Postregal überprüft ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in Zusammenschau mit den Ausführungen seines Quartiergebers, wonach der Beschwerdeführer seinen Sorgfaltspflichten regelmäßig nachkommt und die Hausordnung einhält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften und der dazu einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
3.1.1. Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 4 leg. cit. ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 17 Abs. 4 ZustG kommt vor allem die Bedeutung zu, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).
3.1.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.
Von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113, mwN). Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030).
Auch die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung – der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0048, mwN).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der stRsp des VwGH als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).
Im Fall eines Verfahrens zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung hielt der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise fest, dass ein unvertreten im Verfahren auftretender Fremder dann auffallend sorglos gehandelt hat, wenn er sich trotz Kenntnis der durch Hinterlegung bewirkten Zustellung des Bescheides der Behörde erster Instanz nicht weiter um die postalische Behebung und den Inhalt dieser Bescheide und um allfällige weitere Verfahrensschritte gekümmert hat und dem Fremden damit ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorzuwerfen ist, weil er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (VwGH 04.12.1998, 96/19/3315).
3.2. Daraus folgt für den vorliegenden Fall:
3.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die Zustellung des Bescheides im konkreten Fall mit 29.10.2024 (Beginn der Abholfrist) erfolgt ist, da nach der unter Punkt 3.1.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 17 Abs. 4 ZustG vor allem die Bedeutung zukommt, dass die Zustellung auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige als erfolgt, der Bescheid als erlassen und der Fristenlauf als ausgelöst gilt, und die Frage des Verlustes einer Hinterlegungsanzeige bzw. die Glaubhaftmachung der Entfernung oder Vernichtung der Verständigung durch Dritte allenfalls im Verfahren betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielt (VwGH 21.05.1997, 96/19/3508, mwN). Zu prüfen bleiben daher die Fragen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellt worden ist und ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist, an dem den Beschwerdeführer kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft und ist hierbei – vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.1.2. zitierten Rechtsprechung – eine alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Abwägung vorzunehmen.
3.2.2. Zur fristgerechten Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand:
Aus der oben unter Punkt 3.1.2. zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Beginn der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels abhängt und vom Vorliegen letzterer erst in jenem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste. Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, sich am 12.02.2025 an seine (nunmehrige) Rechtsvertretung gewandt zu haben, um sich über den Stand seines Verfahrens zu erkundigen. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass laut System ein Bescheid bereits im Oktober oder November zugestellt worden sein muss. Nach entsprechendem Ersuchen übermittelte das Bundesamt der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 14.02.2025 via Email eine Kopie des Bescheides vom 24.10.2024 samt Zustellnachweis. Erst durch dieses Email erlangte der Beschwerdeführer Kenntnis darüber, dass ihm der Bescheid vom 14.10.2024 bereits am 29.10.2024 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die vierwöchige Rechtsmittelfrist daher bereits am 26.11.2024 endete.
Da der Beschwerdeführer sohin erst am 14.02.2025 Kenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist erhielt, folgt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung am 24.02.2025 innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist und damit fristgerecht stellte.
3.2.3. Zum Verschulden des Beschwerdeführers an der Versäumung:
Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 73 (Stand 1.4.2009 bis 31.12.2019, rdb.at): Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl Rz 34 f; ferner VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011; 27.1.2005, 2004/11/0212; 22.12.2005, 2005/20/0367; zur älteren Jud siehe VwSlg 276 A/1948; VwGH 17.9.1959, 1963/57; 26.9.1961, 758/60). Aber nur wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt, ist sie geeignet, einen Wiedereinsetzungsantrag zu begründen (vgl VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425; ferner Rz 41). Davon kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person (vgl VwGH 12.12.1997, 96/19/3393) entfernt worden ist (VwSlg 6257 A/1964), oder wenn ein Haushaltsangehöriger (zB der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen (VwGH 19.3.1996, 95/11/0392; 27.1.2005, 2004/11/0212).
Aufgrund der übereinstimmenden Beschreibung des Beschwerdeführers und dessen Quartiergebers, wie Zustellvorgänge im Quartier im Allgemeinen gehandhabt werden, erscheint es der zuständigen Richterin nachvollziehbar, dass die Hinterlegungsanzeige des Bescheides vom 24.10.2024 verloren ging. Dies nicht zuletzt deswegen, da im Fall des Beschwerdeführers das Postregal in der Unterkunft des Beschwerdeführers, in das seitens des Personals des Quartiers die im Briefkasten eingeworfenen Sendungen und Hinterlegungsanzeigen eingelegt werden, sämtlichen dort wohnhaften Personen zur Verfügung steht bzw. von diesen geteilt wird, und es aus diesem Grund im Gegensatz zu Privatbriefkästen wahrscheinlicher ist, dass Sendungen in Verstoß geraten oder (irrtümlich) von anderen Bewohnern mitgenommen werden. Da es seitens des Quartiergebers keine Überprüfung gibt, wer welches Poststück aus dem Postregal nimmt und von diesem auch keine Postliste für die täglich eingelangten Poststücke der einzelnen Bewohner geführt wird, erscheint es der zuständigen Richterin nicht unwahrscheinlich und nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit hatte, Kenntnis darüber zu erlangen, dass bei der für ihn zuständigen Postfiliale eine Sendung für ihn hinterlegt wurde.
Da der Beschwerdeführer – wie festgestellt – zudem glaubhaft machen konnte, das Postregal regelmäßig zu kontrollieren und ihm die Wichtigkeit behördlicher Schriftstücke bewusst ist, er laut Quartiergeber seinen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Hausordnung auch regelmäßig nachkommt, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Verlust geratenen Hinterlegungsanzeige keine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden kann. Vgl hiezu Hengstschläger/Leeb, AVG § 71, Rz 41 (Stand 1.4.2009 bis 31.12.2019, rdb.at): kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden kann aber angenommen werden, wenn die Partei trotz täglicher sorgfältiger Entleerung des Hausbrieffaches während des gesamten Hinterlegungszeitraums keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden hat (VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 21.12.1999, 97/19/0217; 4.2.2000, 97/19/1484; vgl Rz 73).
An der in Verlust geratenen Hinterlegungsanzeige aus einem, im Quartier allen Bewohner zugänglichen Postfach, trifft den Beschwerdeführer somit kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, weswegen der Beschwerde und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben ist.
3.2.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem unterliegt die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob ein Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt ist, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes und stellt daher regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 9.1.2024, Ra 2021/13/0091, mwN).
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.