JudikaturVwGH

Ra 2014/15/0023 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
10. November 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des P, vertreten durch die Gsaxner + Mair OG, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 9/IV, der gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes vom 19. Mai 2014, 1) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 1998 (hg. Zl. Ra 2014/15/0023), 2) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 1999 (hg. Zl. Ra 2014/15/0026),

3) Zl. RV/3100455/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 2000 (hg. Zl. Ra 2014/15/0027), und 4) Zl. RV/3100456/2010 betreffend Feststellung von Einkünften 2001 (hg. Zl. Ra 2014/15/0028), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses (bzw. Beschlusses, § 30 Abs. 5 VwGG) oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Satz 3 leg. cit. ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden, wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Mit dem hg. Beschluss vom 12. September 2014, Ra 2014/15/0023- 4, Ra 2014/15/0026 bis 0028-4, wurde der Antrag vom 9. Juli 2014, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mangels jeglicher Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Revisionswerbers abgewiesen.

Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 30 Abs. 3 VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden (vgl. den hg. Beschluss vom 22. August 2014, Ro 2014/15/0007).

Der Revisionswerber macht geltend, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich maßgebend geändert. Zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung sei der Revisionswerber in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden; Anfang Oktober 2014 sei dieses Dienstverhältnis aufgelöst worden; er beziehe seitdem keine Einkünfte mehr. Das Jahreseinkommen des Revisionswerbers habe in den Jahren von 2002 bis 2012 durchschnittlich etwa 9.000 EUR betragen. Durch den jetzigen Bezug des Arbeitslosengeldes und eine mögliche zukünftige Pension, welche laut Vorberechnungen maximal 1.100 EUR betragen werde, wäre eine Begleichung der Abgabenschuld nur über eine Kreditaufnahme möglich. Es sei aber davon auszugehen, dass diesem Kreditantrag von Seiten der Banken mangels Sicherheiten nicht stattgegeben werde; der Revisionswerber besitze kein verwertbares Vermögen.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass mangels Bekanntgabe der Höhe der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis und der Höhe des Arbeitslosengeldes schon nicht erkennbar ist, dass sich die Höhe der Einkünfte - bei einem angegebenen durchschnittlichen Jahreseinkommen von 9.000 EUR - relevant verändert habe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber, dass - derzeit wie auch bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung - die Einbringlichkeit der Abgabenschuld gefährdet ist. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Abgabengläubigers führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten (vgl. den hg. Beschluss vom 6. September 2012, AW 2012/15/0016, mwN). Damit liegt aber jedenfalls keine Änderung der relevanten Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

Damit ist auch nicht zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss, mit dem eine Berufung (Beschwerde) - wegen Fehlens der Bescheidqualität der erstinstanzlichen Erledigungen - als unzulässig zurückgewiesen wurde, überhaupt einem Vollzug zugänglich wäre.

Wien, am 10. November 2014

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