Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. November 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 27. August 2024 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung, über die Festsetzung von Aussetzungszinsen und vom 1. Oktober 2024 über die Abweisung eines Aussetzungsantrags, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Verfahrensverlauf und Sachverhalt
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 17. Jänner 2024 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (in der Folge abgekürzt Bf) aufgrund ihres Antrages die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Umsatzsteuer des Jahres 2015 iHv 308.650,49 Euro bewilligt.
Mit den Bescheiden vom 27. August 2024 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung und setzte Aussetzungszinsen iHv 10.783,32 Euro fest.
Mit Bescheid vom 1. Oktober 2024 wies das Finanzamt einen (weiteren) Antrag der Bf auf Aussetzung der Einhebung betreffend die Umsatzsteuer des Jahres 2015 iHv 308.650,49 Euro und Aussetzungszinsen iHv 10.783,32 Euro mit der Begründung ab, dass eine dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde nicht eingebracht worden sei.
Den Bescheiden vom 27. August 2024 bzw vom 1. Oktober 2024 lag das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. August 2024, GZ. RV/7100825/2024, zugrunde, mit dem die Beschwerde der Bf vom 4. Oktober 2018 (ua) gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 30. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen worden war. Aufgrund einer außerordentlichen Revision der Bf gegen dieses Erkenntnis ist beim Verwaltungsgerichtshof derzeit zur Zahl Ra 2024/15/0065 ein Verfahren anhängig.
Mit Eingabe vom 5. November 2024 erhob die Bf das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Bescheide vom 27. August 2024 (Ablauf der Aussetzung bzw Festsetzung von Aussetzungszinsen) und vom 1. Oktober 2024 (Abweisung eines weiteren Aussetzungsantrages). Die Bf beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie neuerlich die Aussetzung der Einhebung der betroffenen Abgabenansprüche, dh der Umsatzsteuer 2015 bzw der Aussetzungszinsen 2024, und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Sachverhalt:
Das Finanzamt weist daraufhin, dass die bewilligte Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung abläuft (27.08.2024) bzw. dem Antrag auf Aussetzung nicht entsprochen werden konnte, da dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde nicht eingebracht wurde (01.10.2024).
Die Beschwerdeerledigung erfolgte rechtswidrig.
Gegen dieses Erkenntnis vom 20.08.2024 vom Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz, GZ. RV/7100825/2024, haben wir mit 25.09.2024 den Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Mit Beschluss vom 24.10.2024 bewilligt der Verwaltungsgerichtshof der ***Bf1*** Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts Außenstelle Linz vom 20.08.2024, RV/7100825/2024, betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2015.
Mit Antrag auf Fristverlängerung der Beschwerdefrist haben wir gehofft, die Beschwerde mit dem nun bestellten Rechtsbeistand einbringen zu können.
Leider muss aber, um den Antrag auf Aussetzung der Einhebung bewilligen zu können, eine Beschwerde eingebracht sein, was wir auf diesem Wege machen.
Gang des Ermittlungs-/Verwaltungsverfahren:
Dem Unternehmen ist es grundsätzlich überlassen, welche Aufwendungen und in welcher Höhe er solche als wirtschaftlich notwendig ansieht, insoweit ist es also dem Finanzamt verwehrt, die Notwendigkeit und Angemessenheit von Betriebsausgaben zu überprüfen. In der Außerachtlassung dieser Rechtsprechung maßte sich das Bundesfinanzgericht an, die Sinnhaftigkeit der gelegten Rechnungen und der darauf geleisteten Zahlungen zu hinterfragen.
Das Bundesfinanzgericht zitiert VwGH Entscheidung um auf fehlende Leistungen hinzuweisen. Dies widerspricht sich mit der Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts RV/7104695/2018 vom 31.05.2023 sowie der Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht RV/7102642/2016 vom 12.10.2023, in denen die Leistungen als anerkannt gelten.
Das Bundesfinanzgericht zitiert weiters dass der Ausweis des tatsächlich beabsichtigten Entgelts zu den Merkmalen der Rechnung gehört. Beauftragt wurde nur, was vom Gesellschafter als finanziert zugesichert wurde. Finanzierungszusagen wurden dem Finanzamt vorgelegt.
Unrichtig ist die Behauptung des endgültigen Urteils vom 15.05.2023. GZ_Zivilverfahren ist bis dato nicht abgeschlossen. Das OLG hat der Berufung stattgegeben und gab es hierzu einen Termin am 14.05.2024.
Die Rechnungen wurden erst nach erfolgter Leistung gestellt und vom Unternehmen anerkannt.
Weiters wurden Investitionszusagen von potenziellen Investoren im Jahre 2015 über 10 Mio. für 50% der Anteile dem Finanzamt vorgelegt.
Mit Entscheidung vom 20.12.2018 GZ_Zivilverfahren des Gerichts wurde der Substanzwert des Unternehmens für den 27.10.2015 mit zumindest € 1.250.000,00 beziffert. Der Substanzwert ist der niedrigste für Gesellschaftsanteile an der ***Bf1*** anzusetzende Wert, selbst wenn man das gesamte Potential an Mehrwertsteuerrückforderungen durch das Finanzamt berücksichtigt (Gutachten von Mag. H., gerichtlich beeideter Sachverständiger ON 35 u 48). Selbst bei einem Ertragswert von Null entspricht der Unternehmenswert zumindest dem Substanzwert (ON 48). Die Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem Discounted-Cash Flow-Verfahren konnte daher unterbleiben. […]"
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2024 zurück und führte zur Begründung wie folgt aus:
"Der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hat zwingend zu erfolgen, wenn die zugrundeliegende Beschwerde erledigt wurde. Dies erfolgte unstrittig durch das BFG Erkenntnis zu RV/7100825/2024. Der Ablauf erfolgte daher zu Recht. Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde (bzw Revision) über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (zB VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; 28.5.2002, 96/14/0175; 31.7.2002, 2002/13/0136; 3.8.2004, 99/13/0207)."
Die Bf beantragte daraufhin mit - nach Verlängerung fristgerechter - Eingabe vom 28. April 2025 die Vorlage der Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht. In inhaltlicher Hinsicht wiederholte die beschwerdeführende Partei im Vorlageantrag ihr Beschwerdevorbringen.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 23. Juni 2025 zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt, der zugleich dem Verfahrensablauf entspricht, ist unstrittig und gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes bzw die Eingaben der Bf.
Unstrittig ist insbesondere der entscheidungserhebliche Sachverhalt, wonach mit dem Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 30. Juni 2017 eine Abgabennachforderung iHv 308.650,49 Euro, deren Aussetzung von der Bf mehrfach beantragt und auch bewilligt worden war, festgesetzt wurde. Die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 20. August 2024, GZ. RV/7100825/2024, als unbegründet abgewiesen. Die Bf hat gegen dieses Erkenntnis unter Gewährung von Verfahrenshilfe außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieses Verfahren ist beim Höchstgericht derzeit unter Zahl Ra 2024/15/0065 anhängig.
Soweit sich die Ausführungen der Bf in der Beschwerde und dem Vorlagenantrag auf die Festsetzung der Umsatzsteuer 2015 und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beziehen, sind sie für die verfahrensgegenständliche Frage der Verfügung des Ablaufs der Aussetzung unbeachtlich.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 BAO genannten Erledigung der Berufung (bzw Beschwerde) gegen die Festsetzung der Abgabe zu verfügen (vgl etwa VwGH 22.01.2001, 2000/17/0266; VwGH 24.10.2016, Ro 2014/17/0064).
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020; 22.1.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde (bzw Revision) über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen (zB VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; 28.5.2002, 96/14/0175; 31.7.2002, 2002/13/0136; VwGH 3.8.2004, 99/13/0207) (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 28).
Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 12, 12a).
Im vorliegenden Fall erschöpft sich das Beschwerdevorbringen im Wesentlichen in der zutreffenden Aussage, dass die Bf gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.08.2024, RV/7100825/2024, nach der Gewährung von Verfahrenshilfe eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde. Dementsprechend sei - so offenbar die Ansicht der Bf - das Beschwerdeverfahren nach wie vor unerledigt anhängig.
Mit dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.08.2024, RV/7100825/2024, wurde über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 entschieden.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO war die Abgabenbehörde somit verpflichtet, den Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen, da im Rahmen der Beschwerde, in deren Zusammenhang die hier relevante Aussetzung der Einhebung beantragt wurde, eine Entscheidung in der Sache ergangen ist.
Zur vorliegenden außerordentlichen Revision ist - wie oben bereits ausgeführt - festzuhalten, dass auch bei einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof eine über den Zeitpunkt der - das Beschwerdeverfahren abschließenden - Erledigung hinauswirkende Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO nicht möglich ist bzw es in der BAO keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, die Wirkungen der Aussetzung der Einhebung über diesen Zeitpunkt hinaus auszudehnen. Ein offenes Beschwerdeverfahren liegt auch dann nicht mehr vor, wenn über die Beschwerde allenfalls noch in einem nach Ergehen einer verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Höchstentscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden wäre. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes auch dann, wenn diese Entscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird (vgl. BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023).
Die Bundesabgabenordnung regelt nur den Verfahrensablauf bis zum Ergehen des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes und nicht darüber hinaus auch das höchstgerichtliche Verfahren, weshalb bereits aus diesem Grunde § 212a BAO nicht auf Verfahren vor dem Verfassungs- bzw dem Verwaltungsgerichtshof ausgedehnt werden kann.
Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (VwGH 27.05.1998, 98/13/0044; VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023; VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 in BFG 25.05.2023, RV/7101135/2023).
Nach den Bestimmungen des § 212a Abs. 9 BAO ist für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs zwingend die Erhebung von Aussetzungszinsen angeordnet, die nach dem letzten Satz der Bestimmung mit Ablauf (oder Widerruf) der Aussetzung der Einhebung festzusetzen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 BAO gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0062).
Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131).
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen sind die im Aussetzungsbescheid angeführten Abgabenschulden, weil hinsichtlich dieser Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Aussetzungszinsen sind nicht nur für die Dauer des (sich aus dem Aussetzungsbescheid ergebenden) Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Wurde eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so endet der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe (§ 97 BAO) des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung.
Weder die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 BAO) noch die als Konsequenz daraus folgende Festsetzung der Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) liegen im Ermessen des Finanzamtes, sondern waren nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend vorzunehmen.
Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung rechtskonform verfügt wurde, war die belangte Behörde berechtigt und auch verpflichtet, Aussetzungszinsen festzusetzen.
Hinsichtlich der Höhe der Aussetzungszinsen oder dem Zeitraum ihrer Festsetzung hat die Bf im Übrigen keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, die Festsetzung von Aussetzungszinsen und die Abweisung eines Aussetzungsantrags war iSd obigen Ausführungen als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Bundesabgabenordnung sowie die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 17. September 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden