Aus dem in den Materialen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (vgl. IA 666/A 21. GP) hervorgehobenen Ziel der Harmonierung der Rechtswirkungen von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden ist abzuleiten, dass die Durchbrechung der "Quasirechtskraft" der Festsetzung durch Erklärung bei Selbstbemessungsabgaben nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO der Durchbrechung der Rechtskraft im Anwendungsbereich des § 299 Abs. 1 BAO angeglichen werden sollte. Die rechtmäßige Durchbrechung der Rechtskraft des Abgabebescheides nach § 299 Abs. 1 BAO und der "Quasirechtskraft" der Selbstberechnung nach § 201 Abs. 2 Z 1 BAO kann jeweils nur innerhalb eines Jahres mittels Bescheides erfolgen. Im Fall des § 299 Abs. 1 BAO ist für den Beginn der Frist des § 302 Abs. 1 BAO auf die Zustellung an den Abgabepflichtigen abzustellen. Da der Abgabepflichtige die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO nicht durch Zustellung (Bekanntgabe iSd § 97 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 1 BAO) an die Abgabebehörde vornehmen kann, ist im Sinne der Harmonisierung der Rechtswirkungen auf das Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages bei der Abgabenbehörde abzustellen. Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages wird die Selbstbemessung gegenüber der Abgabenbehörde wirksam. In diesem Sinne entspricht das Einlangen bei der Abgabenbehörde der Zustellung eines Abgabenbescheides an den Abgabepflichtigen, durch die der Bescheid wirksam wird (vgl. § 97 Abs. 1 Z 1 BAO; vgl. aus der Rechtsprechung auch etwa VwGH 30.9.2015, Ra 2014/15/0023, mwN). Mit Einlangen der Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages nach § 201 Abs. 1 BAO wird die Abgabenbehörde - wie der Abgabepflichtige im Fall der Zustellung des Abgabenbescheides nach § 299 Abs. 1 BAO - in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit der Selbstbemessung innerhalb der Fristen des § 201 Abs. 2 Z 1 BAO und des § 302 Abs. 1 BAO zu überprüfen.
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